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Kurzanalyse: Nachzahlen im Alpamare?

Nachzahlen im Alpamare – eine rechtliche Kurzanalyse
Spassbad mit Wasserrutschen

Ferienzeit ist Badezeit! Dabei kann schnell die Zeit vergessen gehen. Bietet das Bad Tickets für eine bestimmte zeitliche Aufenthaltsdauer an, kann dies bei deren Überschreiten zu einer rechtlich interessanten Situation führen.

Rechtsanwalt Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Das Erlebnisbad Alpamare in Pfäffikon bietet neben Abonnementen sogenannte 4h-Tickets an. Diese berechtigen zum Eintritt für die entsprechende Dauer, wobei die Frist mit Durchquerung des Drehkreuzes beginnt und endet. So weit, so gut.

Wird die Aufenthaltsdauer von vier Stunden jedoch überschritten, wird es -mindestens rechtlich- spannend. Ein Verlassen des Alpamare via Drehkreuz ist dem Besucher nur möglich, nachdem die Verspätung entsprechend nachbezahlt wurde. Im Falle des Schreibenden schlug die Verspätung von etwa 15 Minuten Verspätung mit vier Franken zu Buche, welche denn auch prompt bezahlt wurden.

Es blieb jedoch die Frage: Ist dies rechtmässig?

Grundsätzlich könnte sich der Anspruch des Alpamare, «Bummeler» zur Kasse zu bieten, aus Vertrag oder aus Gesetz ergeben. Eine vertragliche Vereinbarung hatte der Schreibende jedoch nicht unterzeichnet, womit lediglich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. AGBs) verbleiben. Auch diese schweigen sich jedoch betreffend der unerwarteten «Nachzahlungspflicht» komplett aus. Ob eine solche Nachzahlungspflicht in den ABGs überhaupt gültig vereinbart werden könnte (Thema Ungewöhnlichkeitsklausel bei Globalübernahmen, d.h. bei Akzeptieren ungelesener AGBs), ist zudem fraglich.

Damit bliebe lediglich das Gesetz als Anspruchsgrundlage. Grundsätzlich könnte zwar zugunsten des Alpamare argumentiert werden, man mache sich als Besucher vertragsbrüchig, wenn man zu lange im Alpamare verbleibt, da man ja lediglich ein 4h-Ticket erworben hat. In dem Falle wäre das Alpamare auch berechtigt, einen daraus entstehenden Schaden auf den Vertragspartner abzuwälzen.

Nur, ob dem Alpamare dadurch, dass ein Gast beispielsweise zehn Minuten länger in der Umkleidekabine sitzt, ein Schaden entsteht, ist mehr als fraglich. Hier könnte wohl (beispielsweise betreffend Kapazitätsüberlegungen wie Wartezeiten bei Rutschbahnen, welche sich auf das Besuchererlebnis und mittelbar damit auf den Umsatz des Alpamare auswirken dürften) dafür oder auch dagegen argumentiert werden. Einen Schaden zu beziffern dürfte hingegen kaum möglich sein, womit dieser rechtlich auch nicht einfach so durchgesetzt werden kann.

Eine Weigerung, die Nachzahlung durchzuführen und sich stattdessen mittels «unter dem Drehkreuz durchbücken» zu verabschieden, erscheint damit soweit rechtskonform. Das Alpamare wäre somit gut beraten, seine vertraglichen Grundlagen explizit oder mindestens in Punkto AGB anzupassen.

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