Zum Inhalt springen

Familiennachzug Afghanistan

Kürzere Wartefristen für Familiennachzug aus Afghanistan?
Kabul

Die Machtübernahme der Taliban und die Fluchtbemühungen vieler afghanischer Bürger ist aktuell medialer Brennpunkt. Entsprechend zu dieser Krise haben bei unserer Kanzlei die Anfragen von in der Schweiz ansässigen Afghanen zugenommen, welche ihre Familienangehörigen zu sich in die Schweiz holen möchten.

Humanitäre Visa ausgeschlossen

Die schweizerische Botschaft in Kabul wurde evakuiert, womit ein humanitäres Visum vor Ort für Familienangehörige in Afghanistan nicht mehr erhältlich gemacht werden kann. Für den Erhalt eines solchen Visums wäre deshalb die Ausreise in ein Nachbarland und die Stellung des Visumsantrages bei der dortigen Schweizer Vertretung notwendig. Indem durch die Ausreise aus Afghanistan die Gefährdung der ausreisenden Person jedoch wegfällt, fällt auch die Voraussetzung einer konkreten Bedrohung weg. Damit würde die Visumserteilung abgelehnt. Entsprechend sind Gesuche aus Afghanistan nicht möglich und aus anderen Staaten (nach Flucht aus Afghanistan) würden sie nicht gutgeheissen.

Familiennachzug als letzte Möglichkeit

Von den rund 20’000 Afghanen in der Schweiz sind rund 2’800 anerkannte Flüchtlinge. Diese haben Anspruch auf Familiennachzug. Weitere 11’500 Personen besitzen den Status der vorläufigen Aufnahme (Zahlen gemäss Blick-Artikel vom 19. August 2021). Bei diesen Personen wurde das Asylgesuch mangels persönlicher Verfolgung abgewiesen, da ein Bürgerkrieg nicht als Asylgrund gilt. Eine Rückführung ist für diese Personen jedoch ausgeschlossen, da ihre Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar ist. Auch das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat bereits angekündigt, ab 11. August 2021 angesichts der sich dramatisch verschärfenden Situation, vorläufig auf Rückführungen nach Afghanistan zu verzichten. Auch neuen Wegweisungen werden keine verfügt – einzige Ausnahmen sind schwer straffällige Personen.

Wartefrist gesenkt

Vorläufig aufgenommene Personen können gemäss Artikel 85 Absatz 7 AIG frühestens drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen und in die vorläufige Aufnahme einbeziehen lassen. Diese Wartefrist wird allerdings gemäss kürzlich erfolgtem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. Juli 2021 nach unten zu korrigieren sein. Staaten dürfen gemäss diesem Urteil für den Familiennachzug bei Personen mit vorübergehendem Schutzstatus eine Wartefrist von maximal zwei Jahren vorsehen. Die aktuelle Wartezeit von drei Jahren im Sinne vom Artikel 85 Absatz 7 AIG verletzt gemäss neuer Rechtsprechung somit Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention.

Neben der neu geltenden Wartefrist von zwei Jahren sind kumulativ folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Absicht des Zusammenwohnens in einer bedarfsgerechten Wohnung;
  • Kein Sozialhilfebezug der in der Schweiz vereinten Familie, d.h. Deckung des Lebensbedarfs der Familie;
  • Kein Bezug von Ergänzungsleistungen der nachzuziehenden Person bzw. kein Genuss solcher Leistungen durch den Nachzug; und
  • Anmeldung für ein Sprachförderungsangebot (sofern die nachzuziehende Person kein Kind ist oder nicht bereits die am Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht).

 

Falls die Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind, sollten sich in Afghanistan aufhaltende Familienangehörige die Krisengebiete umgehend verlassen und das Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz im sicheren Ausland abwarten. Es ist zu hoffen, dass die kantonalen Migrationsbehörden ihr Ermessen bei Familiennachzugsgesuchen grosszügig anwenden werden und insbesondere die neue Wartefrist von zwei statt drei Jahren rasch umgesetzt wird.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge
Bild von Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge
Bild von Flavia Mattioz

Flavia Mattioz

Substitutin bei Fricker Füllemann Rechtsanwälte.

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn

Weitere Beiträge

Titelbild zum Artikel Fokus Strafbefehl Einsprache in der Rubrik Hinter Schloss und Riegel mit der Aufschrift "Fokus Strafbefehl: Wann lohnt sich die Einsprache?"

Einsprache gegen Strafbefehl – wann lohnt sie sich taktisch?

Wer einen Strafbefehl erhält, muss sich entscheiden: Akzeptieren oder anfechten? Da der Strafbefehl meist nur auf einer einseitigen Aktenlage beruht, ist blindes Akzeptieren oft gefährlich – besonders, wenn der Führerausweis oder der Aufenthaltsstatus auf dem Spiel stehen. Lesen Sie, warum eine Einsprache oft als rein taktisches Mittel zur Aktenbeschaffung genutzt wird und wie Sie dank Exit-Strategie das Risiko einer höheren Strafe souverän minimieren.

Titelbild zum Ratgeber Strafbefehl erhalten in der Rubrik Hinter Schloss und Riegel mit dem Titel "Strafbefehl erhalten: Was Sie jetzt tun müssen.

Strafbefehl erhalten – was tun? Fristen, Ablauf und Folgen

Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft kommt meist ohne Vorwarnung. Doch er ist noch kein endgültiges Urteil. Wer sich wehren will, hat dafür exakt 10 Tage Zeit. Lesen Sie in unserem Ratgeber, wie Sie diese Frist korrekt berechnen, warum es bei nicht abgeholten Einschreiben oft zu bösen Überraschungen kommt und wie Sie mit einer taktischen Einsprache Ihre Rechte wahren.

Titelbild zum Artikel Polizeieinsatz Kosten Eltern in der Rubrik Hinter Schloss und Riegel mit der Aufschrift "Interview: Haften Eltern für Polizeieinsätze?".

Bombendrohung an der Schule: Haften Eltern für den Polizeieinsatz?

Eine Bombendrohung an einer Schule löst einen Grosseinsatz aus – doch was passiert rechtlich, wenn der mutmassliche Täter erst 13 Jahre alt ist? Unser Experte Rechtsanwalt Matthias Fricker nahm im Interview mit 20 Minuten Stellung zu diesem Fall. Erfahren Sie in diesem Beitrag, warum im Jugendstrafrecht erzieherische Massnahmen im Vordergrund stehen, wer die immensen Kosten des Polizeieinsatzes trägt und warum Eltern nicht automatisch für das Verhalten ihrer Kinder haften.

Sollen wir Sie kontaktieren?

Ihre Anwälte aus Winterthur

Brauchen Sie Unterstützung?
Jetzt Termin vereinbaren!

📞 Kontaktieren Sie uns jetzt: Rufen Sie uns unter +41 52 222 01 20 an oder buchen Sie Ihre Erstbesprechung online 🌐 – schnell, unkompliziert und verbindlich.

Feiertagspause

Unsere Kanzlei bleibt über die Feiertage geschlossen. 

Ab Montag, 5. Januar 2026, sind wir wieder für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!