Erst letzten Monat befassten wir uns mit der Zulässig-keit einer Impfpflicht am Arbeitsplatz. Aufgrund der damaligen Lage erachteten wir weder die Anordnung einer generellen Impfpflicht noch die Verpflichtung der Angestellten zur Information über den eigenen Impfstatus als zulässig. Bezüglich Information über den Impfstatus haben sich die Rahmenbedingungen nun -wie schon oftmals während dieser Pandemie- innert kürzester Zeit geändert. Arbeitgeber dürfen neu in gewissen Situationen Einsicht in das Covid-19-Zertifikat der Angestellten verlangen.
Flavia Mattioz
Rechtsanwaltssubstitutin bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität Luzern mit Abschluss Master of Law (Luzern) im Jahr 2019, nicht als Anwältin zugelassen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Nach wie vor keine generelle Zertifikatspflicht
Analog zur Impfpflicht besteht nach wie vor keine generelle Zertifikatspflicht für Angestellte. Insbesondere benötigen Angestellte eines Betriebs mit Zertifikatspflicht (Restaurants, Museen, Fitnesscenter etc.) grundsätzlich kein eigenes Covid-19-Zertifikat.
Überprüfung des Zertifikates in spezifischen Situationen zulässig
Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäss Art. 25 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage abgewichen werden. Arbeitgeber können neu das Vorliegen eines Covid-19-Zertifikates überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip oder der Umsetzung von Testkonzepten dient. Die Zertifikatspflicht ist vom Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, wobei er die Arbeitnehmer vorgängig anzuhören hat. Weiter hat das Unternehmen sodann regelmässige Tests anzubieten oder deren Kosten zu übernehmen.
Bei der Anordnung ist immer die konkrete Gefährdungssituation im Betrieb zu beachten. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass die arbeitgeberischen Massnahmen stets sachlich begründet und verhältnismässig bleiben. So sind beispielsweise Art der Tätigkeit, Raumsituation im Betrieb, Häufigkeit der Kontakte mit Dritten, Wechsel des Teams, etc. zu berücksichtigen. Ferner ist die Zertifikatspflicht dort ausgenommen, wo Angestellte ohne Zertifikat Masken tragen oder im Home-Office arbeiten können.
Insgesamt ist es dem Arbeitgeber auch unter dieser neuen Regelung nicht möglich, den Zugang zum Arbeitsplatz mittels Zertifikatspflicht auf Arbeitnehmende mit Covid-19-Zertifikat zu beschränken.
Datenschutz und Verbot unzulässiger Diskriminierung
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Diskriminierung zwischen Angestellten mit Zertifikat (durchgemachte Erkrankung, geimpft oder negativ getestet) und ungeimpften Angestellten kommt. Jede Differenzierung, die nicht auf objektiven Gründen beruht, ist unzulässig. Darüber hinaus darf die Information über den Grund für die Zertifikatserteilung, also ob jemand geimpft, genesen oder negativ getestet wurde nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Impfstatus aus dem Covid-19-Zertifikat ersichtlich
Aus dem Covid-19-Zertifikat geht hervor, ob jemand genesen, getestet oder geimpft ist. Im Fall einer rechtmässigen Zertifikatspflicht sind Arbeitnehmer somit verpflichtet, ihren Arbeitgeber durch Vorweisen des Zertifikates indirekt über Ihren Impfstatus gegen Covid-19 zu informieren. In Betrieben ohne Zertifikatspflicht besteht weiterhin keine Mitteilungspflicht betreffend Impfstatus.