Billige Käufe über Onlinehandelsplattformen wie Alibaba und Wish können teure Folgen haben. Oft fallen hohe Versandkosten und Zollgebühren an. Schlimmstenfalls drohen sogar Geldstrafen, Bussen und ein Eintrag im Strafregister.
Flavia Mattioz
Rechtsanwaltssubstitutin bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität Luzern mit Abschluss Master of Law (Luzern) im Jahr 2019, nicht als Anwältin zugelassen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Riesiges Angebot bei Alibaba mit teilweise zweifelhafter Legalität…
Über Onlinehandelsplattformen wie Alibaba, Wish und Co verkaufen fernöstliche Anbieter alles Mögliche – darunter auch viele Waren, welche in der Schweiz verboten sind. Vielfach lassen sich Käufer aufgrund der günstigen Preise dazu hinreissen, impulsiv und unüberlegt dubiose Waren zu bestellen.
… und ungeahnten Folgen
Hinter den niedrigen Preisen verbergen sich zunächst oftmals hohe Versandkosten. Beim Import in die Schweiz fallen zudem in vielen Fällen hohe Zollgebühren an. Ist eine Einfuhr in die Schweiz verboten, drohen gar Schuldsprüche wegen versuchten beziehungsweise vorsätzlichen Widerhandlungen gegen Schweizer Recht. Am Ende kann das vermeintliche Schnäppchen mehrere hundert Franken aufwärts an Bussen, Verfahrenskosten und allenfalls Geldstrafen kosten – letztere verbunden mit einem Eintrag ins Strafregister.
Auf Leserwunsch hin bieten wir folgend einen kurzen und nicht abschliessenden Überblick über Waren, die nicht ohne zusätzliche Abklärungen über Onlinehandelsplattformen bestellt werden sollten.
Geschützte Tier- und Pflanzenarten
Artgeschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen in der Schweiz einem generellen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot.
Haben Sie etwa eine Gitarre bestellt, die teilweise aus geschütztem Tropenholz gefertigt ist, droht bei Prüfung am Zoll eine Busse von bis zu CHF 40‘000.00. Dies ist insbesondere problematisch, da in den meisten Fälle nicht offensichtlich ist, ob ein Gegenstand aus geschütztem Tropenholz hergestellt wurde.
Messer, Soft-Air-Waffen und Flammenwerfer
Obwohl Alibaba und Wish vieles bieten, ist der Kauf von Schusswaffen in der Regel nicht möglich. Unter das Schweizer Waffengesetz fallen aber nicht nur Schusswaffen. Da auch der Erwerb, Besitz und die Einfuhr von verbotenen und bewilligungspflichtigen Gegenständen reguliert ist, muss beim Kauf immer darauf geachtet werden, dass die bestellte Ware nicht unter das Waffengesetz fällt.
Verboten sind etwa Schmetterlings-, Wurf- und einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus. Auch Dolche mit symmetrischer Klinge sowie andere Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, wie Schlagruten, Wurfsterne, Schlagringe, Schleudern mit Armstürze, Nunchakus oder Ähnliches sind verboten. Bewilligungspflichtig sind weiter Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Auch Waffenzubehör, wie beispielsweise ein Laserzielgerät, ist bewilligungspflichtig.
Wer also im Ausland eine Waffe oder einen Gegenstand, der unter das Waffengesetz fällt, bestellt und sich ohne die notwendige Bewilligung per Post in die Schweiz liefern lässt, begeht eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Eine vorsätzliche Tatbegehung kann dabei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Eine solche Strafe hat einen Eintrag im Strafregister zur Folge. Handelt der Täter lediglich fahrlässig, wird er mit einer Busse bestraft.
Im Jahre 2019 mussten dies etwa 1000 Personen schmerzhaft erfahren, welche bei einer Firma des Tesla Gründers Elon Musk einen „Nicht-Flammenwerfer“ bestellt hatten (vgl. Artikel auf Blick.ch).
Schweizer Uhren made in China
Weiter verboten ist auch die Einfuhr von Produktfälschungen in die Schweiz. Findet der Zoll gefälschte Waren in Postpaketen, kann er diese zurückbehalten und vernichten. Der Zoll informiert zudem den Rechtsinhaber der Marke oder des Designs. Dieser hat dann die Möglichkeit, Strafanzeige gegen die importierende Person zu erstatten. Häufig wird sich der Anwalt des betroffenen Markeninhabers zunächst mit einer Schadenersatzforderung an die betroffene Person wenden und im Falle mehrmaliger Begehung Strafanzeige erstatten.
Nulltoleranz gilt vor allem für gefälschte Schmuckstücke und Uhren. Schmuckstücke werden eingezogen, wenn der Feingehalt des Edelmetalls unter dem angegebenen Wert liegt. Uhren werden eingezogen, wenn es sich um eine Fälschung handelt. Dabei ist zu beachten, dass die Uhren auf den Plattformen oft ohne Logo abgebildet und damit nicht zwingend als Fälschung erkennbar sind. Das tatsächlich versendete Exemplar trägt dann aber regelmässig ein bekanntes Herstellerlogo. Beim ersten Kauf kann dies noch angeführt und mangelnder Vorsatz geltend gemacht werden, bei zeitlich gestaffelten Käufen oder Importen schützt dieser Umstand den Käufer jedoch nicht (mehr).
Frühzeitiges Informieren schützt vor rechtlichen Problemen
Immer wenn ein Kauf nicht offensichtlich unbedenklich ist, sollten Sie sich die Zeit nehmen, sich kurz über allfällig geltende Einfuhrverbote oder -bestimmungen zu informieren. Neben den genannten Kategorien gilt dies beispielsweise auch bei Lebensmitteln oder Medikamenten.
Sie sparen sich dadurch unter Umständen teure Überraschungen als Folge Ihres Billigkaufs bei Alibaba und Co.