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FIDLEG Übergangsfrist

FIDLEG Übergangsfrist: Der Countdown läuft!
FIDLEG Übergangsfrist: Der Countdown für Finanzdienstleister läuft.

Per Ende 2021 läuft die letzte FIDLEG Übergangsfrist für zahlreiche Bestimmungen ab. So müssen beispiels-weise dem Finanzdienstleistungsgesetz unterstellte Kundenberater ab Januar 2022 das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen vorweisen können.

Rechtsanwaltssubstitutin Flavia Mattioz

Flavia Mattioz

Rechtsanwaltssubstitutin bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität Luzern mit Abschluss Master of Law (Luzern) im Jahr 2019, nicht als Anwältin zugelassen.

Rechtsanwalt Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Rechtsanwalt Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Der Countdown für Finanzdienstleister läuft

Mit der per Ende 2021 ablaufenden FIDLEG Übergangsfrist wird es knapp zwei Jahre nach Inkrafttreten für dem FIDLEG unterstellte Personen und Unternehmen allerhöchste Zeit, ihre Compliance sicherzustellen.

Unter Zeitdruck stehende Betroffene sollten für die spät erfolgende Umsetzung dabei ihr Augenmerk insbesondere auf die Pflichten legen, deren Nichteinhaltung gemäss den Strafbestimmungen des FIDLEG ab Januar 2022 unter Bussenandrohung steht.

Verletzung von Verhaltensregeln

Gemäss Art. 89 FIDLEG wird die vorsätzliche Verletzung von Verhaltensregeln mit Busse bis CHF 100’000 bestraft. Bestraft wird, wer bei der Erfüllung der Informationspflichten falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, in schwerwiegender Weise die Pflichten zur Durchführung einer Angemessenheits- oder Eignungsprüfung verletzt oder gegen Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter verstösst.

Besonders kritisch: Offenlegung von Entschädigungen Dritter

Besondere Aufmerksamkeit ist der Offenlegung von Entschädigungen Dritter zu widmen. Werden solche Entschädigungen nämlich nicht rechtskonform offengelegt und liegt kein gültiger Verzicht des Kunden auf deren Herausgabe vor, stehen diese Beträge voraussichtlich dem Kunden zu. Dies sogar in denjenigen Fällen, in denen dies aus Auftragsverhältnis nicht der Fall wäre.

Ein Finanzdienstleister, dessen Geschäftsmodell auf Provisionen beziehungsweise dem Erhalt solcher Retrozessionen beruht, riskiert damit nicht nur eine Busse, sondern den Verlust seines gesamten Umsatzes, sofern er die Entschädigungen nicht rechtskonform offenlegt und keinen rechtsgültigen Verzicht seiner Kunden einholt.

Verletzung der Vorschriften für Prospekte und Basisinformationsblätter

Gemäss Art. 90 FIDLEG wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft, wer vorsätzlich im Prospekt oder im Basisinformationsblatt falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder diese nicht spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots veröffentlicht. Mit Busse bis zu CHF 100’000 wird bestraft, wer vorsätzlich kein Basisinformationsblatt vor Zeichnung oder vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt.

Immerhin muss bei Aktien (oder Aktien gleichzustellenden Effekten) kein Basisinformationsblatt erstellt werden. Auch die Prospektpflicht kann mit korrekter Strukturierung des Angebots ausgeschlossen werden (beispielsweise durch eine Mindeststückelung über CHF 100’000 oder eine Deckelung der Angebotssumme bei CHF 8 Mio. oder tiefer bezogen auf ein Jahr). Auch hier ist jedem Finanzdienstleister dringend angeraten, seine diesbezüglichen Pflichten umgehend zu prüfen, um empfindliche Sanktionen im kommenden Jahr zu vermeiden.

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