Zum Inhalt springen

Kein Arbeitsantritt – Schadenersatz?

Bei der Personalvermittlung setzt Art. 19 AVG einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraus.
Kein Arbeitsantritt - Schadenersatz?

Jonas und die Temporärstelle

Jonas Justus:

Ein Temporärbüro hat mir eine Stelle vermittelt. Weil ich jedoch mit dem angebotenen Lohn nicht zufrieden war, habe ich den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Auch sonst habe ich nie direkt für die Stelle zugesagt. Jetzt will der Vermittler CHF 1500 Aufwandsentschädigung!

Was soll ich machen?

Antwort:

Art. 19 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verlangt beim Personalverleih einen schriftlichen Vertrag. Gemäss zugehöriger Verordnung kann davon nur bei zeitlicher Dringlichkeit abgewichen werden, welche sich aus Ihrer Fallschilderung nicht ergibt. Da Sie nie für die Stelle zugesagt haben, kann der Vermittler auch keinen Anspruch aus Verletzung der Pflicht zu treugemässem vorvertraglichem Verhandeln (culpa in contrahendo) ableiten. Er hat damit für seine Aufwandentschädigung keine rechtliche Grundlage.

Wir empfehlen, die Forderung zu bestreiten und auf den Rechtsweg zu verweisen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird die Gegenseite nicht klagen.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge
Bild von Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge

Teilen:

Facebook
X
LinkedIn

Weitere Beiträge

Titelbild zum Artikel Polizeieinsatz Kosten Eltern in der Rubrik Hinter Schloss und Riegel mit der Aufschrift "Interview: Haften Eltern für Polizeieinsätze?".

Bombendrohung an der Schule: Haften Eltern für den Polizeieinsatz?

Eine Bombendrohung an einer Schule löst einen Grosseinsatz aus – doch was passiert rechtlich, wenn der mutmassliche Täter erst 13 Jahre alt ist? Unser Experte Rechtsanwalt Matthias Fricker nahm im Interview mit 20 Minuten Stellung zu diesem Fall. Erfahren Sie in diesem Beitrag, warum im Jugendstrafrecht erzieherische Massnahmen im Vordergrund stehen, wer die immensen Kosten des Polizeieinsatzes trägt und warum Eltern nicht automatisch für das Verhalten ihrer Kinder haften.

A-Post Plus Samstag

A-Post Plus Samstag: Neue Regeln zur Zustellung ab 2026 (BGFL)

Endlich Klarheit im Briefkasten:
Jahrelang sorgte die Zustellung per A-Post Plus am Samstag für rechtliches Glatteis. Ab 2026 schafft der Gesetzgeber Abhilfe: Zustellungen am Wochenende lösen keine Fristen mehr aus. Was das neue Gesetz für Kündigungen und Einsprachen bedeutet, erfahren Sie hier.

Sollen wir Sie kontaktieren?

Ihre Anwälte aus Winterthur

Brauchen Sie Unterstützung?
Jetzt Termin vereinbaren!

📞 Kontaktieren Sie uns jetzt: Rufen Sie uns unter +41 52 222 01 20 an oder buchen Sie Ihre Erstbesprechung online 🌐 – schnell, unkompliziert und verbindlich.

Feiertagspause

Unsere Kanzlei bleibt über die Feiertage geschlossen. 

Ab Montag, 5. Januar 2026, sind wir wieder für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!