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Kein Arbeitsantritt – Schadenersatz?

Bei der Personalvermittlung setzt Art. 19 AVG einen schriftlichen Arbeitsvertrag voraus.
Kein Arbeitsantritt - Schadenersatz?

Jonas und die Temporärstelle

Jonas Justus:

Ein Temporärbüro hat mir eine Stelle vermittelt. Weil ich jedoch mit dem angebotenen Lohn nicht zufrieden war, habe ich den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnet. Auch sonst habe ich nie direkt für die Stelle zugesagt. Jetzt will der Vermittler CHF 1500 Aufwandsentschädigung!

Was soll ich machen?

Antwort:

Art. 19 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verlangt beim Personalverleih einen schriftlichen Vertrag. Gemäss zugehöriger Verordnung kann davon nur bei zeitlicher Dringlichkeit abgewichen werden, welche sich aus Ihrer Fallschilderung nicht ergibt. Da Sie nie für die Stelle zugesagt haben, kann der Vermittler auch keinen Anspruch aus Verletzung der Pflicht zu treugemässem vorvertraglichem Verhandeln (culpa in contrahendo) ableiten. Er hat damit für seine Aufwandentschädigung keine rechtliche Grundlage.

Wir empfehlen, die Forderung zu bestreiten und auf den Rechtsweg zu verweisen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird die Gegenseite nicht klagen.

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