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Inländerdiskriminierung im Familiennachzug

Inländerdiskriminierung im Familiennachzug – Im Parlament tut sich was
Inländerdiskriminierung im Familiennachzug - EU-Bürger profitieren im Vergleich zu gegenüber Schweizern von weniger strengen Regeln

💡 Update (Sommer 2026)

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💡 Update & Hinweis (März 2025)

Beachten Sie unseren neuen Artikel, wonach die Inländerdiskriminierung im Familiennachzug nach einen Parlamentsentscheid im März 2025 weiter bestehen bleibt.

Aktuell besteht eine Inländerdiskriminierung im Familiennachzug. Für EU- und EFTA-Bürger gelten weniger strenge Regeln als für Schweizer Staatsangehörige. Dank einer parlamentarischen Initiative soll sich dies nun ändern. Ein Gesetzesentwurf befindet sich seit 1. September 2022 in der Vernehmlassung.

Bestehende Inländerdiskriminierung im Familiennachzug

EU- und EFTA-Bürger können Angehörige der erweiterten Familie wie z.B. Eltern aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) aus Drittstaaten in die Schweiz nachziehen, sobald sie diesen Unterhalt gewähren und eine bedarfsgerechte Familienwohnung besteht.

Für Schweizerinnen und Schweizer besteht dagegen eine Inländerdiskriminierung im Familiennachzug. Bei ihnen kommt nicht das FZA, sondern das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) mit seinen strengeren Voraussetzungen zur Anwendung. Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht demnach nur dann, wenn die nachzuziehenden Eltern über eine Aufenthaltsbewilligung aus einem Staat verfügen, mit welchem ein Freizügigkeitsabkommen geschlossen wurde. Zwar sieht auch das Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug von Eltern oder erwachsenen Kindern vor. Vorausgesetzt wird dafür aber, dass die persönliche Betreuung der nachzuziehenden Person durch die Nachziehenden in der Schweiz erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nur ausnahmsweise und in den wenigsten Fällen erfüllt.

Parlamentarische Initiative zur Beseitigung der Diskriminierung

Um diese Inländerdiskriminierung im Familiennachzug zu beseitigen, wurde 2019 eine parlamentarische Initiative zur Änderung des AIG eingereicht. Nach dieser sollen Schweizer Staatsangehörige zukünftig beim Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten gegenüber EU- und EFTA-Staatsangehörigen nicht weiter diskriminiert werden.

Diskriminierung nach Ansicht des Bundesgerichtes rechtswidrig

Bereits im Jahr 2009 hatte das Bundesgericht diese Praxis der Inländerdiskriminierung im Familiennachzug als rechtswidrig erklärt. Die Korrektur der unzulässigen Inländerdiskriminierung im Familiennachzug hat das Bundesgericht jedoch ausdrücklich der Politik überlassen.

Vernehmlassung noch in diesem Jahr

Nun kommt endlich Bewegung in die Angelegenheit. So hat die staatspolitische Kommission des Ständerates am 1. September 2022 der Vorlage mit 17:7 Stimmen die Zustimmung erteilt und einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zur Vernehmlassung bis Dezember 2022 an Kantone, Parteien und weitere Interessengruppen vorgelegt.

Insgesamt findet sich die Umsetzung -Stand November 2022- damit auf einem guten Weg. Eine rasche Beseitigung der Inländerdiskriminierung im Familiennachzug dürfte damit nun endlich in Sichtweite gerückt sein.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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