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A-Post Plus im Sozialversicherungsrecht

Gemäss Bundesgericht ist der Versand mit A-Post Plus im Sozialversicherungsrecht zulässig.
Fotografie von Postfächern A-Post Plus im Sozialversicherungsrecht – Bundesgericht schafft Klarheit

⚠️ UPDATE (Stand: Dezember 2025)

Mit dem neuen Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (Zustellungsgesetz, BGFL) ändern sich die Regeln: Samstagzustellungen gelten künftig (voraussichtlich ab Mitte 2026) rechtlich oft erst am Montag als erfolgt.

❗ Wichtig: Das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Praxis weiter: Zustellungen am Samstag können derzeit noch sofort Fristen auslösen.

👉 Lesen Sie hier unseren aktuellen Beitrag zu den neuen Regeln und was jetzt gilt

Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 Klarheit betreffend die Zulässigkeit von A-Post Plus im Sozialversicherungsrecht geschaffen. Demzufolge ist auch die Zustellung am Samstag in ein Postfach fristauslösend.

Rechtsanwalt Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Rechtsanwalt Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

A-Post Plus mit Tücken

Das Problem mit der Zustellung von fristauslösenden A-Post Plus Schreiben am Samstag haben wir bereits mit Artikel vom 2. September 2021 thematisiert.

Bei der Zustellung von Einschreiben ist grundsätzlich die Abholung aus dem Postfach fristauslösend. Wird eine Sendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag als zugestellt (sog. Zustellfiktion).

Bei A-Post Plus ist hingegen bereits der Zeitpunkt der Zustellung fristauslösend. Bei einer Zustellung am Samstag beginnt die Frist am Folgetag, d.h. am Sonntag zu laufen. Wird das Postfach erst am darauffolgenden Montag geleert, bedeutet dies eine um zwei Tage früher beginnende Frist (im Vergleich zu Einschreiben).

Wie bereits berichtet scheinen gewisse Versicherungsträger unserer Erfahrung nach Postsendungen mit A‑Post Plus im Sozialversicherungsrecht zielgerichtet auf den Samstag zustellen zu lassen, um damit eine entsprechende «Fristverkürzung» zu erwirken.

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtes

Das Bundesgericht hat nun mit Urteil 8C_665/2022 vom 15. Dezember 2022 die Praxis zu A-Post Plus im Sozialversicherungsrecht gefestigt. Es führt aus, im Sozialversicherungsverfahren bestünden keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher sei der Versand eines Einspracheentscheids mit der Versandart „A-Post Plus“ nicht zu beanstanden. Unter Verweis auf frühere Entscheide führt es aus, rechtsprechungsgemäss gelte die Zustellung der Sendung ins Postfach des Adressaten als fristauslösender Moment, selbst wenn diese an einem Samstag erfolgt sei. Der Umstand, dass der betroffene Adressat die Sendung erst am darauffolgenden Montag aus dem Postfach holt, sei unerheblich. Es läge im Verantwortungsbereich des Empfängers, das Postfach selbst an einem Samstag zu leeren.

Best Practice für Anwälte betreffend Sendungen mit A-Post Plus

Die vom Bundesgericht getätigte Aufforderung an Rechtsanwälte, das Postfach auch an einem Samstag leeren zu müssen, erscheint uns als unpraktikabel und etwas gar salopp. Im Ergebnis ist der Entscheid trotzdem haltbar. Rechtsanwälte können der Problematik begegnen, ohne Teile ihres Wochenendes opfern zu müssen.

Best Practice ist unserer Meinung, sämtliche Sendungen mit A-Post Plus standardmässig anhand der Track & Trace Nummer auf das Zustelldatum zu überprüfen, zumal auch unter der Woche mit verspäteten Zustellungen zu rechnen ist. Einen solchen Prozess in der Anwaltskanzlei einzurichten, erfordert keinen grossen Aufwand und verhindert falsche Fristberechnungen zuverlässig.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

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