Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Schweiz
Neu: Aktuelle Bussentabelle & OBV-Grenzwerte
Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung führt direkt zu einem aufwendigen Strafverfahren. Viele Verstösse können einfach und diskret über das Ordnungsbusseverfahren (OBV) erledigt werden – ohne Führerausweisentzug.
In unserem neuesten Update haben wir die aktuellen Tarife für 2025/2026 zusammengefasst – inklusive der wichtigen Schwellenwerte für 30er-Zonen und Autobahnen.
Möchten Sie wissen, was Ihnen bei einer Geschwindigkeitsübertretung konkret droht?
👉 Zum Artikel: Bussentabelle Schweiz: Was kostet zu schnelles Fahren?
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in der Schweiz sehr streng geahndet. Schon geringe Tempoüberschreitungen können zu hohen Strafen sowie Verwarnungen oder Führerausweisentzügen führen. Doch ab wann wird es wirklich kritisch?
Unterscheidung von Straf- und Administrativmassnahmeverfahren
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in der Regel zwei Verfahren eröffnet. Einerseits ein Strafverfahren bei den Strafverfolgungsbehörden, wobei Busse oder Geldstrafe drohen. Daneben läuft ein Administrativmassnahmeverfahren beim Strassenverkehrsamt, in dem dieses einen Ausweisentzug prüft.
📌 Administrativmassnahmen bei verschiedenen Geschwindigkeitsübertretungen gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG)
📌 Innerorts:
- +1 bis 15 km/h → keine Administrativmassnahme
- +16 bis 20 km/h → Verwarnung
- +21 bis 24 km/h → Mindestens 1 Monat Führerausweisentzug
- +25 km/h oder mehr → mindestens 3 Monate Führerausweisentzug
📌 Ausserorts und Autostrasse:
- +1 bis 20 km/h → keine Administrativmassnahme
- +21 bis 25 km/h → Verwarnung
- +26 bis 29 km/h → Mindestens 1 Monat Führerausweisentzug
- +30 km/h oder mehr → Mindestens 3 Monate Führerausweisentzug
📌 Autobahn (120 km/h erlaubt):
- +1 bis 25 km/h → keine Administrativmassnahme
- +26 bis 30 km/h → Verwarnung
- +31 bis 34 km/h → Mindestens 1 Monat Führerausweisentzug
- +35 km/h oder mehr → Mindestens 3 Monate Führerausweisentzug
📌 Raserdelikte: Die härteste Strafe für Temposünder
Laut Art. 90 Abs. 3 SVG gilt ein Raserdelikt, wenn:
- Innerorts: +50 km/h über der Limite
- Ausserorts: +60 km/h über der Limite
- Autobahn: +80 km/h über der Limite
Die Strafen sind drastisch:
✅ Geld- oder Freiheitsstrafe (mind. 1 Jahr)
✅ Möglichkeit der Fahrzeugbeschlagnahmung
✅ Mindestens 2 Jahre Führerausweisentzug
📌 Fazit:
Die Strafen für zu schnelles Fahren sind in der Schweiz extrem streng und die Folgen drastisch. Wer eine Sanktion erhalten hat, sollte prüfen lassen, ob ein Rechtsmittel möglich ist.
📌 Unsere Anwälte für Strassenverkehrsrecht helfen Ihnen weiter.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Geschwindigkeitsbussen und Führerausweisentzug
In der Schweiz werden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel zwei separate Verfahren eröffnet: Ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, das zu einer Busse oder Geldstrafe führt, und ein davon unabhängiges Administrativmassnahmeverfahren beim Strassenverkehrsamt, welches über einen allfälligen Führerausweisentzug entscheidet.
Innerorts wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn Sie 21 km/h oder mehr zu schnell fahren. Ab einer Überschreitung von 25 km/h beträgt der Entzug mindestens drei Monate.
Auf der Autobahn (Höchstgeschwindigkeit 120 km/h) erhalten Sie eine Verwarnung bei 26-30 km/h zu schnell. Der Führerausweis wird für mindestens einen Monat bei 31-34 km/h zu viel entzogen und für mindestens drei Monate bei einer Überschreitung von 35 km/h oder mehr.
Ein Raserdelikt liegt vor, wenn die Geschwindigkeitslimite wie folgt überschritten wird:
Innerorts: um 50 km/h oder mehr
Ausserorts: um 60 km/h oder mehr
Autobahn: um 80 km/h oder mehr
Die Strafen für Raserdelikte sind drastisch. Es droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen, und das Fahrzeug kann beschlagnahmt werden.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.