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Ihr Anwalt für Hunderecht informiert: Hundekurse in der Schweiz – Pflicht oder freiwillig?

Anwalt für Hunderecht informiert über obligatorische Kurse

Was Hundehalter über Hundekurse in der Schweiz wissen sollten | FF-Law - Ihr Anwalt für Hunderecht

Immer wieder sorgt das Thema Hundekurse für Diskussionen. So hat etwa Basel-Stadt ab heute die Kurspflicht wieder offiziell eingeführt. Im Kanton Zürich gilt per 1. Juni 2025 ebenfalls eine entsprechende Pflicht.  

Doch wie ist die Rechtslage in anderen Kantonen? Und was passiert, wenn man sich nicht an die Vorschriften hält?

Als spezialisierte Anwälte für Hunderecht beleuchten wir die wichtigsten Fragen rund um Hundekurse in der Schweiz – rechtlich, kantonal und aus Sicht der praktischen Erfahrung.

In welchen Kantonen sind Hundekurse Pflicht?

Seit der Abschaffung des nationalen Sachkundenachweises (SKN) im Jahr 2016 obliegt es den Kantonen, eigene Regelungen zur Hundeerziehung zu erlassen. Das führt zu einem Flickenteppich an Vorschriften.

Kantone mit obligatorischem Hundekurs für Ersthalter (Stand 2025):

 

🔄 Teilweise Pflicht oder nur bei auffälligen Hunden:

  • Bern: Pflicht bei auffälligem Hund oder auf behördliche Anordnung
  • Aargau: Pflicht für Listenhunde

 

🚫 Keine generelle Kursvorgabe:

  • Viele Deutschschweizer Kantone, z. B. Aargau, Luzern, Thurgau, überlassen die Teilnahme der Eigenverantwortung

 

Einheitliche nationale Regeln gibt es derzeit nicht. Wer also in einen anderen Kanton zieht oder dort mit dem Hund unterwegs ist, sollte sich über die jeweiligen kantonalen Vorschriften informieren.

Was passiert, wenn man den Kurs nicht besucht?

In Kantonen mit Kursobligatorium drohen bei Missachtung in der Regel:

  • Verfügungen durch das Veterinäramt
  • Verwarnungen oder Bussen
  • Auflagen wie Maulkorb-, Leinen- oder Haltungsverbot
  • In Extremfällen: Einziehung des Hundes

Die konkrete Sanktion hängt von der kantonalen Gesetzgebung und vom Einzelfall ab. Wer postwendend reagiert und den Kurs nachholt, kann Sanktionen oft abwenden – rechtlicher Beistand durch einen Anwalt für Hunderecht ist hier jedoch empfehlenswert.

Sinn oder Unsinn? Juristische und praktische Bewertung

Die Meinungen zu verpflichtenden Hundekursen gehen auseinander. Kritiker sehen darin unnötige Bürokratie und zweifeln an der Effektivität prüfungsfreier Kurse. Befürworter argumentieren mit Prävention, Sicherheit und besserer Mensch-Hund-Kommunikation.

Aus Sicht als Anwalt für Hunderecht lässt sich sagen:

  • Die Rechtslage muss klar und verhältnismässig sein – mit nachvollziehbaren Konsequenzen.
  • Kurse sollten nicht nur Pflicht, sondern auch qualitativ wirksam sein.
  • Ein präventiver Ansatz ist rechtlich oft besser als ein repressiver – Kurse können helfen, schwerwiegende Folgen wie Halteverbote oder Einschläferung zu vermeiden.

Kurz: Der Nutzen hängt von der konkreten Ausgestaltung ab – juristisch wie praktisch.

FF-Law – Ihr Anwalt für Hunderecht

Wir beraten und vertreten Hundehalter schweizweit bei:

  • Problemen mit dem Veterinäramt
  • Verfahren wegen angeblich gefährlichen Hunden
  • Haltungsverboten oder behördlichen Auflagen
  • Streitigkeiten mit Nachbarn, Gemeinden oder Halterhaftung

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FF-Law – Anwalt für Hunderecht

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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