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Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz

Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz

Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz - Was ist erlaubt, was ist strafbar?

Cannabis gehört zu den am häufigsten konsumierten illegalen Substanzen in der Schweiz – insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Trotz der gesellschaftlichen Debatte um eine allfällige Legalisierung bleiben Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz weiterhin grundsätzlich verboten.

Doch was heisst das konkret im Alltag? Und wann drohen Bussen, Vorstrafen oder gar Einträge ins Strafregister?

Strafbarkeit von Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz

In der Praxis wird Cannabiskonsum und Besitz unterschiedlich bewertet, wobei der Gesetzgeber für geringe Mengen zum Eigenkonsum sowie einmalige Konsumhandlungen verschiedene Folgen vorsieht:

  • Konsum von Cannabis → Ordnungsbusse von CHF 100.–, sofern es sich um eine einmalige Konsumhandlung handelt.
  • Besitz von unter 10 Grammstraffrei, wenn rein für Eigenbedarf.
  • Besitz von mehr als 10 Grammstrafbar, auch bei Eigenbedarf.
  • Weitergabe oder Verkaufklar strafbar, unabhängig von der Menge.

Achtung: Minderjährigen ist der Cannabiskonsum und Besitz generell verboten und wird bestraft.

Was gilt bei regelmässigem oder wiederholtem Konsum?

Die Ordnungsbusse von CHF 100.– ist nur zulässig, wenn es sich um eine einmalige Konsumhandlung handelt. Wer Cannabis mehrfach konsumiert oder regelmässig konsumiert hat, wird nicht mehr über das Ordnungsbussenverfahren sanktioniert.

In diesen Fällen leitet die Polizei ein ordentliches Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Folge:

  • Strafbefehl mit Busse (z. B. CHF 300–500)
  • Verfahrenskosten von CHF 400 bis 800
  • In der Regel kein Strafregistereintrag, solange die Busse unter CHF 5’000 liegt und keine Zusatzstrafe verhängt wird

 

Wichtig: Aussageverweigerung schützt vor unangenehmen Überraschungen

Viele Verfahren eskalieren nur deshalb, weil sich Betroffene selbst belasten – etwa durch Aussagen wie „Ich rauche jedes Wochenende“ oder „Ich habe regelmässig kleine Mengen dabei“.

Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Aussagen zu machen, ohne sich davor mit einem Rechtsanwalt besprochen zu haben, ist immer heikel und kann rechtlich nachteilig sein.

👉 Unsere Empfehlung: Im besten Fall besprechen Sie sich immer zuerst mit einem Anwalt. Machen Sie zudem generell keine Aussagen zum Konsumverhalten. Die Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht – und kann vor einem teuren Strafverfahren schützen.

Strafregistereintrag wegen Cannabiskonsum

Eine Ordnungsbusse wegen einer einmaligen Konsumhandlung führt nicht zu einem Eintrag im Strafregister, wobei für Jugendliche jedoch abweichende Regeln gelten.

Auch ein mehrmaliger Konsum, welcher mit Strafbefehl bestraft wird, führt nicht zwangsläufig zu einem Strafregistereintrag.

Ein Eintrag im Strafregister erfolgt erst, wenn:

  • eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt wird
  • oder eine Busse über CHF 5’000 ausgesprochen wird
  • oder weitere Delikte hinzukommen

 

Cannabiskonsum und Strassenverkehr?

Unter Einfluss von Cannabis am Strassenverkehr teilzunehmen ist generell eine schlechte Idee und resultiert in der Regel in einem Strafbefehl mit Geld- oder Freiheitsstrafe und Strafregistereintrag sowie einem Entzug des Führerausweises.

CBD-Produkte – legal oder nicht?

Produkte mit einem THC-Gehalt unter 1 % gelten in der Schweiz nicht als Betäubungsmittel. Der Verkauf und Konsum von CBD-Produkten ist grundsätzlich erlaubt – allerdings nur unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (Produktsicherheit, Werbung etc.).

Wichtig: Auch bei legalen Produkten können Fehlinterpretationen durch Schnelltests auftreten. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich über die Inhaltsstoffe genau informieren.

Politische Entwicklungen: Legalisierung in Sicht?

Verschiedene Städte – u. a. Zürich, Basel und Lausanne – führen derzeit Pilotprojekte durch, bei denen der legale Erwerb von Cannabis unter streng kontrollierten Bedingungen möglich ist. Eine flächendeckende Legalisierung ist politisch aber nach wie vor umstritten – und auf Bundesebene derzeit nicht konkret absehbar.

Fazit: Cannabiskonsum bleibt (noch) strafbar – mit weitreichenden Folgen

Trotz gesellschaftlicher Lockerung bleibt die rechtliche Lage in der Schweiz klar: Cannabiskonsum und Besitz sind verboten, abgesehen von wenigen Ausnahmen für Kleinstmengen. Eine Bagatelle ist ein Cannabisdelikt trotzdem nicht – insbesondere bei wiederholtem Konsum oder Verdacht auf Weitergabe drohen kostspielige Verfahren.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Cannabiskonsum und Besitz in der Schweiz

Der Besitz von unter 10 Gramm Cannabis ist gemäss Art. 19b BetmG straffrei, sofern die Menge ausschliesslich für den eigenen Konsum bestimmt ist. Der Besitz von mehr als 10 Gramm ist jedoch auch bei Eigenbedarf strafbar.

Das hängt von der Häufigkeit ab. Handelt es sich um eine nachweislich einmalige Konsumhandlung, wird eine Ordnungsbusse von CHF 100.– fällig. Bei wiederholtem oder regelmässigem Konsum leitet die Polizei jedoch ein ordentliches Strafverfahren ein, was zu einer höheren Busse (z.B. CHF 300–500) und zusätzlichen Verfahrenskosten von mehreren hundert Franken führt. Entsprechend ist es wichtig, sich vor etwaigen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit einem Anwalt zu besprechen. 

In der Regel nicht. Eine Ordnungsbusse für einmaligen Konsum führt zu keinem Eintrag. Auch ein Strafbefehl wegen wiederholten Konsums hat nicht zwingend einen Eintrag zur Folge. Ein Eintrag ins Strafregister erfolgt erst, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt wird, die Busse über CHF 5’000 liegt oder weitere Delikte hinzukommen.

Ja, Produkte mit einem THC-Gehalt von unter 1 % gelten in der Schweiz nicht als Betäubungsmittel und ihr Konsum sowie Verkauf sind grundsätzlich erlaubt. Es ist jedoch zu beachten, dass polizeiliche Schnelltests bei legalen Produkten zu Fehlinterpretationen führen können.

 

 

Es wird empfohlen, von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Machen Sie insbesondere keine Angaben zu Ihrem allgemeinen Konsumverhalten (z.B. „Ich rauche jedes Wochenende“), da Sie sich damit selbst belasten und ein teureres Strafverfahren auslösen können. Es ist ratsam, sich zuerst mit einem Anwalt zu besprechen.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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