Zum Inhalt springen

Mobilfunkantenne im Wohnquartier

Kanton St. Gallen: Mobilfunkantenne im Wohnquartier - Gemeinde ohne Verantwortung?

Kanton St. Gallen: Mobilfunkantenne im Wohnquartier - Gemeinde ohne Verantwortung?

Warum die Standortwahl bei Mobilfunkantennen oft alternativlos bleibt.

In Eschenbach SG wird eine 25 Meter hohe 5G Mobilfunkantenne im Wohnquartier gebaut. Die Gemeinde hätte laut Swisscom Alternativstandorte prüfen können – tat es aber nicht. Das Bundesgericht stuft dieses Vorgehen als rechtlich korrekt ein.

Rechtsanwalt Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Rechtsanwalt Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Der jüngste Entscheid des Bundesgerichts vom 14. März 2025 (1C_563/2024) zur geplanten 5G-Mobilfunkantenne der Swisscom in einem Wohnquartier in Eschenbach SG lässt aufhorchen: Obwohl es offenbar realistische Alternativstandorte gegeben hätte und die geplante Mobilfunkantenne in der Wohnzone errichtet werden soll, verneinen die Gerichte eine Pflicht der Gemeinde, solche Optionen überhaupt zu prüfen. Was bedeutet das für andere Gemeinden – und für betroffene Anwohner?

Der Fall Eschenbach: Keine Verantwortung trotz Wohngebiet

Auf dem Grundstück der Swisscom-Telefonzentrale an der Schmerikonerstrasse in 8733 Eschenbach soll eine 25 Meter hohe 5G-Mobilfunkantenne gebaut werden. Zwar ist die Parzelle als Zone für öffentliche Bauten (ÖBA, Art. 18 PBG SG) eingezont, doch sie liegt eingebettet in ein dicht bewohntes Quartier – eine Mobilfunkantenne im Wohnquartier.
Trotz dieser exponierten Lage verzichtete die Gemeinde Eschenbach auf eine Standortevaluation und meldete keine Einwände. Sie berief sich auf die formale Zonenkonformität – obwohl es laut Swisscom-internen Aussagen durchaus Alternativen gegeben hätte.

Kein pflichtgemässes Ermessen, keine Begründungspflicht

Die Beschwerdeführer beriefen sich im Rechtsmittelverfahren auf die sogenannte Standortvereinbarung zwischen den Mobilfunkanbietern und dem Verband St. Galler Gemeindepräsidien (VSGP), welche ein Dialogverfahren mit Prüfung von Alternativstandorten vorsieht. Doch sowohl das kantonale Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht verneinten: Die Vereinbarung sei nicht rechtsverbindlich. Und selbst wenn eine Gemeinde bewusst auf eine Evaluation verzichte, sei dies rechtlich nicht angreifbar.

Besonders stossend: Die Gerichte verneinten auch explizit die Pflicht zur Ausübung eines pflichtgemässen Ermessens oder einer Begründungspflicht. Die Gemeinde muss ihren Entscheid nicht begründen – selbst dann nicht, wenn er offensichtlich nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung hat.

Internes Eingeständnis: Alternativstandorte waren möglich

In einer E-Mail vom 17. Dezember 2024 räumte ein hochrangiger Vertreter der Swisscom -welcher im Eschenbacher Gemeinderat sitzt- ein, dass Alternativstandorte „hätten diskutiert werden können“, namentlich das Werkhofareal. Es sei „schade, dass man es verpasst habe, in den Dialog zu treten“.

Diese Aussagen belegen, dass es realistische Alternativen gegeben hätte – doch die Gemeinde verzichtete ohne nachvollziehbare Prüfung darauf.

Rechtsstaatliche Lücke – demokratiepolitische Zumutung

Das Bundesgericht stützt die Position der Gemeinde, obwohl nicht einmal geprüft wurde, ob ein besserer Standort möglich gewesen wäre. Die Begründung: Die betroffenen Anwohner haben keine durchsetzbaren Rechte, da die Standortvereinbarung nur zwischen Gemeinden und Mobilfunkanbietern gilt – nicht jedoch gegenüber Dritten. Die Rechtsschutzlücke bleibt bestehen.

Was muss sich ändern? Drei Forderungen an St. Galler Gemeinden

  1. Verbindliche Regeln statt Absichtserklärungen: Die Standortvereinbarung muss durch verbindliches Gemeinderecht flankiert werden (z.B. kommunale Richtpläne oder Bauordnungen mit Pflicht zur Alternativprüfung).
  2. Begründungspflicht gesetzlich verankern: Gemeinden sollen verpflichtet werden, bei sensiblen Bauprojekten wie Mobilfunkantennen nachvollziehbar darzulegen, warum sie auf eine Evaluation von Alternativstandorten verzichten.
  3. Zonenreglemente differenzieren: Eine „öffentliche Bauzone“ darf nicht zur Hintertür für eine Mobilfunkantenne im Wohnquartier werden. Gemeinden sollten klare Regelungen zur Typenverträglichkeit schaffen.

 

Fazit: Rechtlich korrekt – politisch untragbar

Dass eine Mobilfunkantenne im Wohngebiet gebaut wird, obwohl Alternativen bestehen, und die Gemeinde dies nicht einmal erklären muss, offenbart ein gravierendes Defizit im heutigen Rechtsschutz. Die Gerichte bestätigen: Die Verantwortung liegt nicht bei ihnen – sondern bei den Gemeinden selbst.

Jetzt ist politischer Wille gefragt, um diese Lücke zu schliessen.

📌 FF-Law – Ihre Ansprechpartner rund um den Bau von Mobilfunkanlagen und kommunalen Planungspflichten

Wir vertreten Anwohner und Interessengemeinschaften bei Mobilfunkprojekten, prüfen rechtliche Optionen und begleiten Sie im Verfahren. Unsere Erfahrung zeigt: Je früher man interveniert, desto besser die Chancen auf eine tragbare Lösung.

📞 Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung (CHF 330.00) – vor Ort oder online.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge
Bild von Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn

Weitere Beiträge

Titelbild für den juristischen Leitfaden zum Thema Strassenverkehrsrecht und Führerausweisentzug Schweiz in der Rubrik Recht hat Vorfahrt.

Der grosse Leitfaden: Strassenverkehrsrecht & Führerausweisentzug in der Schweiz

Ein kurzes Aufleuchten des Blitzers, eine Routinekontrolle oder ein unachtsamer Moment – im Strassenverkehr steht schnell die Existenz auf dem Spiel. Beim Thema Führerausweisentzug Schweiz herrscht oft grosse Verunsicherung: Warum erhalte ich zwei Briefe von verschiedenen Behörden? Warum droht mir ein Entzug, obwohl ich die Busse bereits bezahlt habe?

Sollen wir Sie kontaktieren?

Ihre Anwälte aus Winterthur

Brauchen Sie Unterstützung?
Jetzt Termin vereinbaren!

📞 Kontaktieren Sie uns jetzt: Rufen Sie uns unter +41 52 222 01 20 an oder buchen Sie Ihre Erstbesprechung online 🌐 – schnell, unkompliziert und verbindlich.

Feiertagspause

Unsere Kanzlei bleibt über die Feiertage geschlossen. 

Ab Montag, 5. Januar 2026, sind wir wieder für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!