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Hundeausbildung in Zürich: Pflicht für Neuhalter

Hundeausbildung in Zürich: Pflicht für alle Neuhalter

Hundeausbildung in Zürich: Ab 2025 gilt für alle Neuhalter eine Pflicht – unabhängig von der Hunderasse

Wie bereits in unserem Artikel von Anfang April angekündigt, trat am 1. Juni 2025 im Kanton Zürich das revidierte Hundegesetz (HuG) sowie die dazugehörige Hundeverordnung (HuV) in Kraft. Dies bringt einige Änderungen betreffend die Hundeausbildung in Zürich.

Mit der gesetzlichen Neukonzeption ändert sich das System der Hundeausbildung in Zürich grundlegend: Die bisher nur für grosse oder massige Hunde geltende Ausbildungspflicht wird abgeschafft. Ab sofort gilt für alle neuen Hundehalterinnen und Hundehalter eine allgemeine Pflicht zur Hundeausbildung in Zürich.

Was als Vereinfachung verkauft wird, bringt neue Pflichten und rechtliche Risiken – vor allem für jene, die sich nicht rechtzeitig informieren.

Was gilt seit Juni 2025 betreffend Hundeausbildung in Zürich?

  • Ausbildungspflicht für alle Neuhalter: Wer ab dem 1. Juni 2025 erstmals einen Hund hält oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zieht, muss eine anerkannte theoretische und praktische Ausbildung absolvieren (§ 7 HuV n.F.).
  • Unabhängig von Rasse oder Grösse: Es wird nicht mehr unterschieden, ob es sich um einen grossen, massigen oder kleinen Hund handelt – alle Neuhalter sind verpflichtet, sofern keine Ausnahme greift.
  • Die Ausbildung ist deutlich verkürzt:
    • Theorie: ca. 2 Stunden, mit Prüfung (§ 10–12 HuV)
    • Praxis: 6 Lektionen à 60 Minuten (§ 13–15 HuV)

 

Was bedeutet das für Hundehalter konkret?

  • Mehr Klarheit bei der Rasse – weniger Spielraum beim Verhalten: Das neue Recht verzichtet auf Rassetypenlisten – stattdessen zählt, wer wann einen Hund übernimmt.
  • Wer nach dem 1. Juni 2025 einen Hund übernimmt, muss sich ausbilden lassen – auch wenn es sich um einen Chihuahua handelt.
  • Bei bestimmten Konstellationen (z. B. Halterwechsel innerhalb eines Haushalts oder ältere Hunde) gibt es Ausnahmen – diese müssen aber nachgewiesen und dokumentiert werden (§§ 8–9 HuV).

 

Weniger Paragraphen – mehr Eigenverantwortung

Die neue Regelung bedeutet nicht, dass die Ausbildung weniger wichtig wird – im Gegenteil:

  • Die Behörden können auch nachträglich eine Ausbildung anordnen, wenn ein Hund auffällig wird (z. B. Beissvorfall, Bedrohung von Personen).
  • Wer freiwillig mehr investiert, etwa in Welpenkurse oder weiterführende Ausbildung, steht im Streitfall oft besser da.
  • Wer die gesetzlichen Vorgaben verpasst oder ignoriert, muss mit Gebühren, Auflagen oder sogar einem Verfahren rechnen.

 

Fazit

Das neue Hunderecht entlastet nicht – es verlagert. Statt starre Vorgaben für bestimmte Rassen gibt es für alle Neuhalter eine allgemeine Pflicht zur Hundeausbildung in Zürich. Wer im Kanton Zürich einen Hund halten will, muss sich nicht nur um Leine und Futter kümmern – sondern auch um seine eigene rechtliche Absicherung.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum zur neuen Hundeausbildungspflicht in Zürich

Die Pflicht gilt für alle Personen, die ab dem 1. Juni 2025 neu einen Hund halten oder nach diesem Datum mit einem Hund in den Kanton Zürich ziehen. Es handelt sich um eine Ausbildungspflicht für Neuhalterinnen und Neuhalter.

Ja, die neue Pflicht gilt unabhängig von der Rasse oder Grösse des Hundes. Im Gegensatz zur alten Regelung wird nicht mehr zwischen grossen und kleinen Hunden unterschieden. Auch wer beispielsweise einen Chihuahua übernimmt, muss die Ausbildung absolvieren.

Die Ausbildung ist im Vergleich zu früher deutlich verkürzt und besteht aus zwei Teilen:

Einem Theoriekurs von ca. 2 Stunden, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird sowie einer praktischen Ausbildung im Umfang von sechs Lektionen à 60 Minuten.

Ja, das Gesetz sieht bei bestimmten Konstellationen Ausnahmen vor, zum Beispiel bei einem Halterwechsel innerhalb desselben Haushalts oder bei der Übernahme von älteren Hunden. Diese Ausnahmen müssen jedoch nachgewiesen und sorgfältig dokumentiert werden können.

Wer die gesetzlichen Ausbildungsvorgaben nicht erfüllt, muss mit Konsequenzen wie Gebühren, behördlichen Auflagen oder einem Verwaltungsverfahren rechnen. Zudem können die Behörden auch nachträglich eine Ausbildung anordnen, falls ein Hund verhaltensauffällig wird.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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