Zu wenig Abstand - und plötzlich ist der Führerausweis weg!
Warum zu wenig Abstand im Strassenverkehr heikler ist, als viele denken
Täglich spielt sich die folgende Situation unzählige Male auf den hiesigen Strassen ab: Autofahrer A möchte Autofahrer B überholen, doch vor ihm blockiert Autofahrer C mit gemütlichen 110 km/h die Überholspur. A fährt etwas näher auf, nicht unbedingt aggressiv, aber doch in der Hoffnung, C zum Spurwechsel zu bewegen.
Nicht in jedem Fall, aber immer öfter erhält A kurze Zeit später Post von der Polizei: Aufgrund einer Abstandsmessung wurde ein Strafverfahren wegen zu wenig Abstand gegen ihn eröffnet. Kurz darauf meldet sich auch noch das Strassenverkehrsamt und will ihm den Führerausweis entziehen.
Alltagssituation – mit juristischem Risiko
Wer in der Schweiz Auto fährt, weiss: Auf der linken Spur wird oft gebummelt. Wer überholen will, muss manchmal warten – und fährt dann allenfalls für ein paar Sekunden etwas näher auf. Ohne zu blinken, ohne zu drängeln, einfach als nonverbales Signal. Dieses Verhalten ist weit verbreitet. Viele machen es – aber nur wenige werden erwischt. Und wer erwischt wird, hat empfindliche Folgen zu gewärtigen.
Abstandsdelikte gehören heute mithin zu den häufigsten Gründen für Führerausweisentzüge in der Schweiz. Besonders auf Autobahnen genügt oft ein kurzer Moment mit zu wenig Abstand – schon wird hart sanktioniert.
Besonders ärgerlich: Während leichte Abstandsunterschreitungen scharf geahndet werden, bleibt unnötiges Linksfahren meist folgenlos.
Wie wird der Abstand gemessen?
Polizeiliche Abstandsmessungen werden in der Regel mit speziellen Messanlagen oder aus zivilen Polizeifahrzeugen erstellt. Basierend auf Videoaufnahmen wird mittels sogenannter Weg-/Zeit-Analyse errechnet, wie viel Abstand zwischen den Fahrzeugen bestand. Kritisch: Es zählt meist der kleinste gemessene Abstand, nicht das durchschnittliche Fahrverhalten. Besonders problematisch: Auch Handyaufnahmen können ausreichen, wenn die Auswertung korrekt erfolgt.
Schon wenige Sekunden unter dem zulässigen Wert haben einen Strafbefehl sowie Führerausweisentzug zur Folge.
Wie viel Abstand ist «zu wenig Abstand»?
In Praxis und Rechtsprechung haben sich zwei Faustregeln etabliert:
- „Halber-Tacho-Regel“: Der Abstand in Metern sollte mindestens der Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit in km/h entsprechen. Dies entspricht einem Zeitabstand von 1.8 Sekunden.
- „Zwei-Sekunden-Regel“: Der Zeitabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug sollte mindestens zwei Sekunden betragen.
Bei zu wenig Abstand laufen immer zwei Verfahren: So ist zwischen der strafrechtlichen Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft (einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung) und der administrativmassnahmenrechtlichen Qualifikation durch das Strassenverkehrsamt (leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung) zu unterscheiden. Strafrechtlich droht eine Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe. Administrativ droht ein Führerausweisentzug – bei groben Verstössen mindestens für drei Monate.
Abstand in Sekunden | Strafrechtliche Qualifikation | Administrativmassnahmenrechtliche Qualifikation |
< 0.3 Sekunden | Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Raserdelikt) | In der Regel vorsorglicher Führerausweisentzug mit Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens |
< 0.6 Sekunden | In der Regel grobe Verkehrsregelverletzung | In der Regel schwere Widerhandlung → mind. 3 Monate Führerausweisentzug |
0.6–1.2 Sekunden | Einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung (je nach Umständen) | In der Regel mittelschwere oder leichte Widerhandlung (je nach Umständen) → mind. 1 Monat Entzug |
über 1.2 jedoch <1.8 Sekunden | Teilweise einfache Verkehrsregelverletzung | Teilweise leichte Widerhandlung → Verwarnung bzw. mind. 1 Monat, wenn in vorangegangenen zwei Jahren bereits Ausweis entzogen war |
Wichtig: In seinem Leitentscheid BGE 131 IV 133 hat das Bundesgericht klargestellt, dass für die Qualifikation immer eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls massgebend ist. Bei besonders ungünstigen Verhältnissen (schlechte Sicht, Nässe, hohes Verkehrsaufkommen) kann auch eine an sich geringere Abstandsunterschreitung zu einer strengeren Beurteilung führen.
Fazit
Die Grenze zwischen Alltagsverhalten und Rechtsverstoß ist schmal. Was viele für eine harmlose Geste auf der Überholspur halten, wird im Messprotokoll zum Entzugsgrund. Der Fairness halber müsste auch unnötiges Linksfahren konsequenter geahndet werden – denn es ist oft der Auslöser für die gefährlichen Situationen.
Wer betroffen ist, sollte nicht einfach abwarten, sondern bereits frühzeitig aktiv abklären lassen, ob die Messung korrekt ist. Nur so können Sie Ihre Rechte optimal wahren.
FF-Law Ihr Ansprechpartner für Strassenverkehrsrecht
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Unsere Anwälte in Winterthur sind auf Verkehrsrecht spezialisiert und unterstützen Sie umfassend bei Fragen zum Straf-, und Administrativmassnahmeverfahren.
FAQ: Häufig gestellte Fragen bei ungenügendem Abstand im Strassenverkehr
In der Schweiz gibt es keine gesetzlich fixierte Meter-Regel für den Abstand. Stattdessen schreibt das Gesetz vor, dass der Abstand stets so gross sein muss, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich ist, falls das vordere Fahrzeug unerwartet bremst. Als Faustregel gilt der „Halbe Tacho“ in Metern (z.B. 60 Meter bei 120 km/h) oder die „Zwei-Sekunden-Regel“.
Die Polizei setzt unter anderem spezielle Video-Messsysteme auf Brücken ein, um den Abstand zu messen. Diese Systeme erfassen die gefahrene Geschwindigkeit sowie den Abstand zum vorderen Fahrzeug über eine bestimmte Messstrecke, um eine zuverlässige und gerichtsverwertbare Datengrundlage zu schaffen.
Die Strafen sind streng und hängen von der gefahrenen Geschwindigkeit und der Grösse der Abstandsunterschreitung ab.
Im Strafverfahren werden Bussen, Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen ausgesprochen. Zudem verfügt das Strassenverkehrsamt Führerausweisentzüge.
Ja, die „Zwei-Sekunden-Regel“ wird von den Gerichten, einschliesslich des Bundesgerichts, als Referenzwert herangezogen. Ein Abstand von zwei Sekunden gilt als ausreichend. Ein deutlich geringerer Abstand, insbesondere unter einer Sekunde, wird in der Regel als schwere bis grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft und entsprechend bestraft.
Ja, auch ein nur kurzes, aber massives Unterschreiten des Sicherheitsabstandes ist strafbar. Gemäss Rechtsprechung ist es für eine Verurteilung nicht erforderlich, dass die gefährliche Situation über eine längere Strecke andauert.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.