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Rechtliche Risiken für Hundehalter

Rechtliche Risiken für Hundehalter im Alltag

"Mein Hund macht nix" - Aber was, wenn doch?
Rechtliche Risiken für Hundehalter im Alltag

„Der will nur spielen.“ „Meiner macht nix.“ Wer häufiger auf Feld, Wald und Wiese unterwegs ist, kennt diese Sätze. Doch was passiert, wenn „nix machen“ plötzlich in beschädigten Kleidungsstücken, einem Biss, einem erschrockenen Kind oder einer verletzten Joggerin endet? Und wer trägt eigentlich die Verantwortung, wenn ein Hund ausser Kontrolle gerät? Der Alltag mit Hunden beinhaltet vielseitige rechtliche Risiken für Hundehalter.

Zivilrechtlich klar: Der Hundehalter haftet fast immer

Nach Art. 56 OR haftet grundsätzlich der Tierhalter für den Schaden, den ein Tier verursacht – auch ohne Verschulden. Es handelt sich dabei um eine Kausalhaftung mit Sorgfaltsbeweis. Nur wer nachweisen kann, dass er alle gebotene Sorgfalt bei Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, kann sich entlasten.

In der Praxis bedeutet das: Sobald ein Hund jemanden beisst, kratzt oder anspringt und dabei einen Schaden verursacht, haftet der Halter – ausser er kann seine Sorgfalt lückenlos belegen. Entsprechend besteht in den meisten Kantonen eine gesetzliche Pflicht für Hundehalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Strafrechtliche Entwicklung: Verurteilungen von Hundehaltern nehmen zu

Insbesondere aufgrund der Strafbestimmungen in den kantonalen Hundegesetzen braucht es nicht mehr viel, bis sich die Strafverfolgungsbehörden melden. So sind Hunde beispielsweise gemäss § 9 Abs. 1 Bst. a des Hundegesetzes des Kantons Zürich so zu führen und beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen oder beeinträchtigen. In einem Urteil aus dem Jahr 2014 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Bestrafung eines Hundehalters bestätigt, weil dessen Hund unvermittelt an einer fremden Person hochsprang und von deren Brötchen abbiss.

Bei gravierenderen Vorfällen – etwa bei Beissattacken oder Verletzungen – kann auch eine fahrlässige Körperverletzung im Raum stehen. Dafür braucht es jedoch mehr als nur den schädigenden Vorfall: Pflichtwidrigkeit und Voraussehbarkeit müssen erfüllt sein.

Aus anwaltlicher Sich kann hier oftmals angesetzt werden:

  • Gab es keine früheren Vorfälle, bestand auch keine Pflicht zur präventiven Schutzvorkehrung;
  • Der Halter musste entsprechend nicht mit einem solchen Verhalten seines Hundes rechnen;
  • Die Sorgfaltspflicht ist nicht verletzt und es liegt keine strafrechtliche Fahrlässigkeit vor.

Aber Achtung: Bei einem erneuten Vorfall mit dem gleichen Hund kann und wird die Fahrlässigkeit von den Behörden oftmals anders beurteilt. Das bedeutet: Wer einmal auffällt, steht beim nächsten Mal rechtlich deutlich schlechter da. Die Schwelle zur Pflichtverletzung sinkt – und die Beweislast steigt.

Verwaltungsrechtlich: Veterinärbehörden treten schnell auf den Plan

Unabhängig von zivil- oder strafrechtlichen Folgen können auch die zuständigen kantonalen Veterinärbehörden Massnahmen verfügen. Rechtliche Risiken für Hundehalter sind unter anderem:

  • Maulkorb- oder Leinenpflicht
  • Verhaltensprüfungen
  • Besuch von Hundeschulen auf eigene Kosten
  • Teilweises oder vollständiges Halteverbot
  • Beschlagnahme
  • Fremdplatzierung oder Einschläfern des Hundes

Oft genügt bereits ein einzelner Vorfall – oder sogar eine Meldung ohne Schaden –, um eine solche Verfügung auszulösen. Umso wichtiger ist es, zeitnah und juristisch korrekt zu reagieren, falls ein solcher Fall eintritt.

Typische Fallstricke und rechtliche Risiken für Hundehalter im Alltag

  • Dein Hund rennt auf fremde Personen zu oder bellt diese grundlos an – auch ohne Berührung kann das als Belästigung oder Gefährdung ausgelegt werden.
  • Ein anderer Hund wird durch deinen Hund zum Bellen oder Ausbrechen gebracht – auch das kann zu einer Anzeige führen.
  • Du gehst mit Schleppleine spazieren, aber der Hund reisst sich los – es droht der Vorwurf der unzureichenden Kontrolle.

Dein Hund „schnappt in die Luft“ und verletzt aus Versehen eine Joggerin – das kann als fahrlässige Körperverletzung gewertet werden.

Fazit: Verantwortung beginnt vor dem Vorfall – aber nicht überall gleich

Heute bestehen mannigfaltige rechtliche Risiken für Hundehalter. Zivilrechtlich haften Hundehalter grundsätzlich für Schäden, die ihr Tier verursacht – auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft. Strafrechtlich wurde die Schraube in den letzten Jahren bedeutend angezogen, sodass bereits ein Anbellen oder Hochspringen strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Bei Verletzungen von Mensch oder Tier wird es immer kritisch. Oftmals eröffnen die Veterinärbehörden ein Verwaltungsverfahren.

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