Was tun bei strafrechtlicher Anschuldigung - Strafrecht FAQ zur Aussageverweigerung
1. Aussageverweigerung – Warum ist das wichtig?
Wenn Sie beschuldigt werden, eine Straftat begangen zu haben, lautet die erste Regel: Schweigen. Auch wenn Sie das Gefühl haben, Ihre Unschuld beweisen zu können, kann eine vorschnelle Aussage später gegen Sie verwendet werden. Das Schweizer Strafprozessrecht gibt jedem Beschuldigten gemäss Art. 113 StPO das Recht auf Aussageverweigerung, also gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Aussage zu machen. Dieses Recht ist nicht nur theoretisch, sondern ein essenzieller Schutzmechanismus gegen Selbstbelastung. Viele unterschätzen, wie schnell unbedachte Worte verdreht werden können – gerade bei Vorwürfen im Bereich des Strassenverkehrs (SVG), wo neben strafrechtlichen Konsequenzen auch Administrativmassnahmen wie Führerausweisentzug drohen können.
2. Sofort anwaltlichen Rat einholen – Weshalb?
Nicht jeder Vorwurf macht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Dennoch ist eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung zentral. Ein erfahrener Strafverteidiger kann den möglichen Strafrahmen einschätzen, die juristischen Risiken aufzeigen und gemeinsam mit Ihnen die beste Vorgehensweise besprechen. Er hilft Ihnen, unbedachte Äusserungen zu vermeiden, die missverstanden oder aus dem Kontext gerissen werden könnten. Zudem prüft er, ob Ihre Rechte gewahrt wurden, etwa ob eine polizeiliche Vorladung korrekt ablief oder ob Durchsuchungen rechtmäßig waren. Gerade im Bereich des Verkehrsrechts sind viele Betroffene überrascht, dass auch „kleinere“ Delikte gravierende Folgen wie etwa einen Eintrag im Strafregister oder ein Führerausweisentzug haben können. Ein Anwalt sieht frühzeitig, ob solche Folgen drohen und kann allenfalls gezielt gegensteuern.
3. Was ist mit polizeilichen Vorladungen?
Wenn die Polizei Sie zur Einvernahme lädt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu erscheinen. Doch auch hier gilt: Sie müssen keine Aussagen machen. Lassen Sie sich vorab anwaltlich beraten, um Fehler zu vermeiden. Schon ein unbedachtes Wort kann – insbesondere bei Unfällen oder Geschwindigkeitsdelikten – erhebliche Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung und auf Administrativmassnahmen haben.
4. Warum ist es ein Fehler, „nur schnell“ eine Aussage zu machen?
Selbst scheinbar harmlose Aussagen können für die Ermittlungsbehörden wichtig sein. Es besteht immer das Risiko, dass Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen oder falsch interpretiert werden. Bei SVG-Delikten können die Konsequenzen besonders schwerwiegend sein: Während die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe verhängt, kann die Administrativbehörde (in der Regel das Strassenverkehrsamt des Wohnkantons) unabhängig davon einen Führerausweisentzug anordnen – selbst bei erstmaligen Verstössen. Ein Anwalt stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und dass Sie nicht unbewusst belastende Informationen preisgeben.
5. Kann die Aussageverweigerung negativ ausgelegt werden?
Nein. In der Schweiz darf einem Beschuldigten, der von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch macht, grundsätzlich keine Nachteile erwachsen. Ausgenommen davon ist aber das sog. Halterindiz im Strassenverkehr. Demnach kann gemäss Bundesgericht in gewissen Situationen vom Halter erwartet werden, Angaben dazu zu machen, wer ausser ihm konkret als Täter in Frage kommt. In gewissen Situationen kann es daher taktisch sinnvoll sein, eine gezielte Aussage zu machen – allerdings nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.
Fazit:
Wer einer strafrechtlichen Anschuldigung ausgesetzt ist, sollte nichts ohne vorherige anwaltliche Beratung unternehmen. Im Zweifel ist die Aussageverweigerung allenfalls sinnvoll. Die Konsequenzen unüberlegter Aussagen können gravierend sein und ein Anwalt kann sicherstellen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und dass Sie sich nicht selbst unnötig belasten. Dies gilt besonders im Bereich des Verkehrsrechts, wo neben der strafrechtlichen Beurteilung häufig auch Administrativmassnahmen drohen – eine Kombination, die viele Betroffene nicht bedenken und die erhebliche Konsequenzen für die persönliche und berufliche Mobilität haben kann.
FF-Law Ihr Ansprechpartner für Straf- und Strassenverkehrsrecht
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Unsere Anwälte in Winterthur sind auf Straf- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und unterstützen Sie umfassend bei Fragen zu strafrechtlichen Vorwürfen oder rund um das Strassenverkehrsrecht.
Das Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 113 StPO, auch bekannt als Schweigerecht, ist ein grundlegendes Recht einer beschuldigten Person in der Schweiz. Es erlaubt Ihnen, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Aussagen zu machen. Mit gewissen Ausnahmen dürfen Ihnen aus der Aussageverweigerung keine Nachteile erwachsen.
Ja, wenn die Strafverfolgungsbehörde Sie zu einer Einvernahme vorlädt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zu erscheinen. Sie sind vor Ort jedoch nicht verpflichtet, eine Aussage zur Sache zu machen und können von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.
Grundsätzlich nein. In der Schweiz dürfen einem Beschuldigten aus der Ausübung seines Schweigerechts keine Nachteile entstehen. Eine wichtige Ausnahme ist das sogenannte „Halterindiz“ im Strassenverkehrsrecht. Hier kann laut Bundesgericht von einem Fahrzeughalter erwartet werden, Auskunft darüber zu geben, wer als Täter für eine Widerhandlung mit seinem Fahrzeug in Frage kommt.
Bei Delikten im Strassenverkehrsrecht (SVG) drohen doppelte Konsequenzen: Neben dem Strafverfahren (z.B. Geldstrafe) gibt es ein davon unabhängiges Administrativverfahren, das zum Führerausweisentzug führen kann. Eine unüberlegte Aussage im Strafverfahren kann sich negativ auf beide Verfahren auswirken und somit die Konsequenzen verschärfen.
Dies kann durchaus Sinn machen. Die wichtigste Regel lautet, keine Aussagen zu machen, bevor Sie sich nicht mit einem Anwalt beraten haben. Dies gilt auch und gerade, wenn Sie sich für unschuldig halten, da jede Äusserung von den Behörden falsch interpretiert oder gegen Sie verwendet werden kann. Erst eine anwaltliche Beratung stellt sicher, dass Ihre Interessen optimal gewahrt bleiben.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.