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Familiennachzug abgelehnt – was nun?

Familiennachzug abgelehnt - was nun?

Familiennachzug abgelehnt - was nun?

Der Familiennachzug ist für viele Menschen in der Schweiz von existentieller Bedeutung – für ausländische Staatsangehörige genauso wie auch für Schweizerinnen und Schweizer. Umso schwerer wiegt es, wenn der Familiennachzug abgelehnt wird und die Behörden den Nachzug von Ehepartnerin, Ehemann oder Kindern nicht erlauben. Was viele nicht wissen: Entscheide mit denen der Familiennachzug abgelehnt wird, lassen sich häufig erfolgreich anfechten – sofern rechtzeitig reagiert wird.

1. Gesuch um Familiennachzug abgelehnt – was bedeutet das?

Ein abgelehnter Antrag bedeutet, dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde den Nachzug des Ehegatten oder der Kinder nicht bewilligt hat. Grundlage bildet in den meisten Fällen Art. 42–52 AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz).

Gründe für eine Ablehnung sind z. B.:

  • Verspätete Antragstellung (Fristen nach Art. 47 AIG)
  • unangemessene Wohnverhältnisse (z. B. zu kleine Wohnung)
  • unzureichende finanzielle Mittel
  • fehlende oder ungenügende Integration
  • Zweifel an der Echtheit der familiären Beziehung (Scheinehe-Verdacht)

Gerade Letzteres kann auch bei realen Partnerschaften zum Problem werden – etwa, wenn kaum gemeinsamer Alltag dokumentiert ist.

2. Fristen und Voraussetzungen – was gilt?

Gemäss Art. 47 AIG muss der Familiennachzug spätestens fünf Jahre nach der Einreise oder Eheschliessung beantragt werden. Für Kinder über 12 Jahren gilt sogar nur eine Frist von zwölf Monaten.

Werden diese Fristen verpasst, wird das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Diesfalls kann man sich nur noch auf wichtige Gründe (z. B. Krankheit, familiäre Härtefälle) stützen – was jedoch auch regelmässig zu Ablehnungen führt.

3. Rechtsmittel gegen den Ablehnungsentscheid

Gegen die Ablehnung kann in der Regel innert 30 Tagen Rekurs bzw. Beschwerde erhoben werden. Der genaue Rechtsweg richtet sich nach dem kantonalen Verfahren und wird im Entscheid genannt.

Ein schriftlich begründeter Rekurs sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Klare Benennung der Verfügung und des Datums
  • Begründung, weshalb die Ablehnung aus rechtlicher Sicht unzutreffend ist
  • Beweismittel (z. B. Fotos, Chatverläufe, Arbeitsverträge, Wohnnachweise, Arztberichte etc.

 

Wird der Vollzug gestoppt? (aufschiebende Wirkung)

Ja – die aufschiebende Wirkung wird in Familiennachzugsfällen in vielen Fällen gewährt, auch in der Rechtsmittelinstanz bis vor Bundesgericht. Der Grund: Ein negativer Entscheid kann nicht mehr rückgängig gemacht werden, wenn die betroffene Person bereits ausreisen musste.

Für Betroffene bedeutet das: Ein Rekurs bietet oftmals die Chance, die erneute Trennung der Familie zu verhindern – zumindest bis zur endgültigen Entscheidung.

5. Nachzug von Eltern – faktisch kaum möglich

Der Nachzug von Eltern ist grundsätzlich die Ausnahme und entsprechend schwierig.

Eine Bewilligung wird beispielsweise erteilt, wenn die Pflege oder Betreuung der Eltern in der Schweiz objektiv notwendig ist – beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Demenz.

Dabei gilt:

  • Schwierige Verhältnisse im Herkunftsland allein genügen nicht.
  • Es muss belegt werden, dass die Pflege im Ausland nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
  • Eine tatsächliche, unverzichtbare Betreuungsbeziehung in der Schweiz muss bestehen.
  • Weitere nahestehende Personen im Herkunftsstaat dürfen nicht verfügbar sein.

Besonders stossend: Auch Schweizer Staatsangehörige unterliegen diesen Hürden. Der Elternnachzug ist für sie -mit gewissen Ausnahmen- nicht einfacher als für Drittstaatsangehörige – im Gegenteil: EU-Bürger können ihre Eltern meist einfacher nachziehen. Diese Ungleichbehandlung wird seit Jahren als faktische Inländerdiskriminierung kritisiert.

6. Wie wir helfen können

Als erfahrene Kanzlei im Migrations- und Verwaltungsrecht unterstützen wir Mandanten beim Familiennachzug auf allen Ebenen – von der Erstberatung bis zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Wir prüfen, ob ein Rekurs Aussicht auf Erfolg hat, strukturieren die Argumentation und holen bei Bedarf ergänzende Beweismittel ein.

Sie haben eine Ablehnung erhalten?

Wenn Ihr Gesuch um Familiennachzug abgelehnt wurde, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren – die Frist läuft. Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam klären wir die nächsten Schritte.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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