Viele Autofahrer akzeptieren nach einem Verkehrsdelikt einen Strafbefehl mit bedingter Geldstrafe – in der Annahme, damit glimpflich davonzukommen.
Denn: Die eigentliche Geldstrafe ist ja bedingt. Zahlen muss man nur die Verbindungsbusse sowie die Verfahrenskosten, meist mehrere Hundert Franken.
Im Vergleich zur ursprünglichen Strafandrohung wirkt das auf viele entlastend – der Fall scheint erledigt.
Genau diese Erleichterung ist trügerisch. Denn weiteres Ungemach droht im Anschluss:
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten – oft sogar deutlich länger.
Strafrechtlich erledigt – administrativ ausgeliefert
Bei einem Verkehrsdelikt werden in der Regel zwei verschiedene rechtliche Verfahren mit unterschiedlichen Folgen eröffnet:
- Strafrechtliches Verfahren bei der Staatsanwaltschaft: Verurteilung mittels Strafbefehls, z. B. Geldstrafe von 30 Tagessätzen, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren (inkl. Eintrag ins Strafregister)
- Administrativrechtlich beim Strassenverkehrsamt: oftmals mindestens dreimonatiger Führerausweisentzug gemäss Art. 16c SVG (schwere Widerhandlung)
Sobald das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, ist das Strassenverkehrsamt rechtlich an den festgestellten Sachverhalt gebunden.
Es darf den Sachverhalt nicht mehr überprüfen oder relativieren, selbst wenn dieser unpräzise oder fehlerhaft ist.
Kein Ermessensspielraum: Das Kaskadensystem im SVG Führerausweisentzug
Das sogenannte Kaskadensystem legt die Entzugsdauer gesetzlich zwingend fest – je nach Schwere der Widerhandlung und Vorbelastung.
Die Verwaltung hat regelmässig kein Ermessen, sondern muss nach gesetzlich festgelegten Schwellenwerten entscheiden.
Beispiele für kumulierte Entzugsdauer:
Wer innerhalb von 5 Jahren
– einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung den Ausweis abgeben musste,
erhält bei der nächsten schweren Widerhandlung mindestens 6 Monate Entzug.
Wer innerhalb von 5 Jahren
– einmal wegen einer schweren oder
– zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung den Ausweis abgeben musste,
erhält bei der nächsten schweren Widerhandlung mindestens 12 Monate Entzug.
Wer innerhalb von 10 Jahren
– zweimal wegen schwerer Widerhandlungen oder
– dreimal wegen mindestens mittelschwerer Widerhandlungen
den Führerausweis verlor und dieser Entzug weniger als 5 Jahre zurückliegt,
erhält bei der nächsten schweren Widerhandlung einen Entzug von mindestens 24 Monaten.
Trügerische Sicherheit: Bedingt ist nicht erledigt
Gerade bei Delikten mit hoher Strafdrohung (z. B. Raserdelikte, Fahren im angetrunkenen Zustand oder Fahren unter Drogen, grobe Verkehrsregelverletzungen) sind viele erleichtert, wenn die Strafe „nur bedingt“ ausgesprochen wird:
„Ich muss nichts zahlen ausser die Busse und die Verfahrenskosten – Glück gehabt.“ – Falsch!
Die Verbindungsbusse beträgt zwar «nur» bis zu 20 % der Gesamtstrafe – bei beispielsweise 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 100 (also CHF 6’000 bedingt) etwa «nur» CHF 1500.-.
Aber: Sobald der Strafbefehl rechtskräftig wird, folgt automatisch das Administrativverfahren – oft mit dramatisch längerer Wirkung. Der Ausweis ist weg.
Fazit
Wer einen Strafbefehl mit bedingter Geldstrafe akzeptiert, gibt damit auch den Sachverhalt frei – ohne Möglichkeit zur späteren Korrektur.
Das Strassenverkehrsamt muss den Sachverhalt übernehmen – und gemäss gesetzlichem Kaskadensystem handeln.
Das ist keine Härte – das ist Gesetz.
Deshalb:
Einen Strafbefehl nie blind ungeprüft lassen. Nie zu schnell akzeptieren.
Den Strafbefehl in jedem Fall juristisch prüfen lassen, bevor Tatsachen geschaffen werden.
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FAQ Strafbefehl Verkehrsdelikt Führerausweisentzug - Das Wichtigste in 4 Punkten
Nein. Auch eine bedingte Geldstrafe bei einer groben Verkehrsregelverletzung führt automatisch zu einem Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten, unabhängig von der Höhe der Geldstrafe. Viele Autofahrer unterschätzen diese administrative Folge.
Nein. Sobald der Strafbefehl rechtskräftig ist, ist das Strassenverkehrsamt an den darin festgestellten Sachverhalt gebunden. Eine spätere Korrektur oder Anfechtung dieses Sachverhalts ist im Administrativverfahren nicht mehr möglich, selbst bei ursprünglichen Fehlern.
Die Dauer des Entzugs verlängert sich automatisch, wenn Sie in den letzten 5 bis 10 Jahren bereits frühere Führerausweisentzüge wegen mindestens mittelschwerer oder schwerer Verkehrsregelverletzungen hatten. Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt hierfür feste, zwingende Schwellenwerte fest.
Handeln Sie schnell! Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt nur 10 Tage. Lassen Sie den Strafbefehl umgehend durch eine Fachperson prüfen. Sollte die Zeit knapp werden, erheben Sie vorab vorsorglich fristgerecht Einsprache, um Ihre Rechte zu wahren. Danach ist keine Korrektur mehr möglich.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.