Autonomes Fahren, Haftung, Schweiz: Wer haftet bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug in der Schweiz?
Autonomes Fahren seit 2025 erlaubt
Seit dem 1. März 2025 ist das teilautomatisierte und autonome Fahren in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt – auch wenn hierzulande bisher noch gar keine entsprechenden Fahrzeuge angeboten werden.
Die rechtliche Entwicklung hinkte der technischen Realität lange hinterher – doch mit der Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Einführung der neuen Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) hat der Gesetzgeber nun die Weichen für die Mobilität der Zukunft gestellt.
Doch eine zentrale Frage bleibt: Wer haftet bei einem Unfall mit einem automatisierten Fahrzeug? Die Antwort ist komplex – und ohne eine fundierte Prüfung durch einen Anwalt für Strassenverkehrsrecht oft nicht eindeutig zu klären.
Gesetzliche Grundlagen zum autonomen Fahren (Stand 2025)
Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen erlaubt die Schweiz drei Arten von automatisiertem Fahren:
- Autobahnpilot (Level 3): Fahrer dürfen auf Autobahnen temporär die Kontrolle abgeben, müssen aber jederzeit eingriffsbereit bleiben.
- Führerlose Fahrzeuge (Level 4): Zulässig auf behördlich bewilligten Strecken, etwa für Liefer- oder Shuttlefahrzeuge – mit Überwachung durch eine Leitstelle.
- Automatisiertes Parkieren: Fahrzeuge dürfen fahrerlos ein- und ausparken, sofern der Vorgang kontrolliert gestartet wird.
Die rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) in Verbindung mit den angepassten Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Der Bund setzt auf eine Einzelfallzulassung durch das ASTRA (Bundesamt für Strassen).
Haftung des Lenkers – bleibt die Verantwortung beim Menschen?
Trotz technischer Autonomie bleibt der Fahrzeughalter nach wie vor haftbar gemäss Art. 58 SVG – der sogenannten Kausalhaftung des Halters. Diese gilt grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden und umfasst auch Situationen, in denen ein technischer Fahrmodus aktiv war.
Eine Entlastung ist jedoch möglich, wenn ein nachweisbarer Produktfehler vorliegt und der Fahrer nicht fahrlässig gehandelt hat – z. B., weil keine Eingriffsmöglichkeit bestand oder der Defekt nicht erkennbar war.
Herstellerhaftung – greift das Produktehaftpflichtgesetz?
Nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) haften Hersteller für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden – dazu zählen auch Softwarefehler oder mangelhafte Sensorik bei automatisierten Fahrzeugen.
Ein Hersteller kann haftbar gemacht werden, wenn etwa:
- Der Autopilot eine objektiv falsche Entscheidung trifft (z. B. Missachtung eines Stopp-Signals)
- Ein Hindernis aufgrund technischer Mängel nicht erkannt wird
- Die Systemverantwortung fehlerhaft programmiert ist
Die Praxis zeigt jedoch: Die Beweisführung ist aufwendig. Hersteller argumentieren häufig mit einer Restverantwortung des Fahrers, insbesondere bei Level-3-Systemen, wo Eingreifen noch möglich wäre.
Relevante Urteile und Rechtsentwicklung
Die Rechtsprechung zu Unfällen mit autonomen Fahrzeugen steht in der Schweiz noch ganz am Anfang. Es gibt bisher keine publizierten BGE-Entscheide, die sich ausdrücklich mit der Haftung bei automatisierten Fahrsystemen befassen.
Allerdings orientiert sich das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen (z. B. bei Fahrassistenzsystemen) an folgenden Grundsätzen:
- Halter haften auch bei technischen Fehlfunktionen, sofern sie den Betrieb verantworten
- Eine Herstellerhaftung ist nur bei klarem Produktmangel und lückenloser Beweiskette durchsetzbar
Die Rechtsentwicklung wird künftig stark durch internationale Standards (z. B. UNECE-Regelungen) und Urteile im europäischen Raum beeinflusst – etwa aus Deutschland, wo die gesetzliche Grundlage für autonomes Fahren bereits früher geschaffen wurde (§ 1d StVG ff).
Versicherungsfragen: Wer bezahlt den Schaden?
Noch ist unklar, wie sich Haftpflichtversicherungen auf die neuen Technologien einstellen. Aktuell müssen Schäden durch automatisierte Systeme weiterhin über die klassische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Halters gedeckt sein. Es ist jedoch zu erwarten, dass Versicherer künftig Hybridmodelle mit Produktversicherungen der Hersteller entwickeln.
In Streitfällen kann ein erfahrener Anwalt für Strassenverkehrsrecht helfen, den zuständigen Haftungsträger zu identifizieren und Deckungsfragen zu klären.
Fazit: Rechtliche Beratung wird zentral
Die gesetzlichen Grundlagen für autonomes Fahren in der Schweiz wurden per März 2025 modernisiert – die Haftungsfragen bleiben jedoch hochkomplex. Gerade bei Unfällen mit teil- oder vollautomatisierten Fahrzeugen ist die Beweisführung entscheidend.
Wer in einen Unfall mit einem automatisierten Fahrzeug verwickelt ist, sollte sich frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt wenden. Nur so lassen sich Ansprüche gegenüber Herstellern, Versicherungen oder Behörden rechtssicher und effizient durchsetzen.
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FAQ zur Haftung bei einem Unfall mit einem autonomen Fahrzeug
Grundsätzlich haftet weiterhin der Halter des Fahrzeugs gemäss der Kausalhaftung nach Art. 58 SVG. Eine Entlastung ist möglich, wenn ein nachweisbarer Produktfehler des Herstellers die alleinige Unfallursache war.
Ja, der Hersteller kann haftbar gemacht werden, wenn der Unfall auf einen Mangel des Produkts zurückzuführen ist, beispielsweise durch einen Softwarefehler oder eine fehlerhafte Sensorik. Die Beweisführung ist in solchen Fällen jedoch sehr komplex.
Die gesetzlichen Grundlagen wurden zwar per März 2025 modernisiert, aber die Rechtsprechung zur Haftung bei Unfällen steht noch am Anfang. Es gibt derzeit keine spezifischen Bundesgerichtsentscheide zu diesem Thema.
Aktuell müssen Schäden weiterhin über die klassische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Halters abgedeckt werden. Es ist aber zu erwarten, dass sich die Versicherungsmodelle in Zukunft an die neuen Technologien anpassen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.