Zum Inhalt springen

Einbürgerung trotz Strafregistereintrag: Neues BGer-Urteil 2025

Einbürgerung mit Strafregistereintrag? Ein neues Urteil stärkt Ihre Chancen. Warum eine pauschale Ablehnung nicht mehr zulässig ist. Infos hier!

Einbürgerung mit Strafregistereintrag:
Das Bundesgericht kippt starre Strafregister-Praxis des SEM

Wer im Strafregister steht, wird automatisch abgelehnt?

Eine Einbürgerung mit Strafregistereintrag ist nicht möglich? Das stimmt so nicht mehr – auch wenn das Staatssekretariat für Migration (SEM) bisher so vorgegangen ist. Das Bundesgericht hat nun entschieden: Es braucht eine Gesamtbeurteilung – nicht nur den reinen Blick aufs Strafregister.

Die bisherige, strenge Praxis

Kurz nachdem wir in einem früheren Artikel dargelegt hatten, wie die starre Praxis des SEM Einbürgerungen selbst bei guter Integration verhinderte, hat das Bundesgericht nun mit Urteil vom 21. Mai 2025 für Klarheit gesorgt. Die von uns beschriebene Regel, wonach eine bedingte Geldstrafe quasi immer zu einer Zwangspause führte, wurde vom höchsten Gericht gekippt. Damit ist die Zeit der pauschalen Entscheide -hoffentlich- vorbei.

Worum geht es im neuen Urteil?

Ein türkischer Staatsbürger lebt seit 1994 in der Schweiz, betreibt ein Restaurant mit mehreren Angestellten, ist gesellschaftlich aktiv und sprachlich integriert.

2020 verursacht er einen Selbstunfall wegen Sekundenschlaf – Folge: 40 Tagessätze bedingte Geldstrafe, dazu Fr. 900 Busse. Das SEM lehnte sein Einbürgerungsgesuch ab – mit dem alleinigen Verweis auf das Handbuch Bürgerrecht, das bei solchen Strafen eine Wartefrist von drei Jahren vorsieht. Weitere Integrationskriterien wurden nicht geprüft.

Was sagt das Bundesgericht?

Im wegweisenden Entscheid BGer 1C_350/2024 vom 21. Mai 2025 rügt das Bundesgericht die schematische Vorgehensweise des SEM scharf und hält klar fest:

  • Das Handbuch Bürgerrecht ist nicht Gesetz: Das Handbuch ist eine rein verwaltungsinterne Weisung und für die Gerichte nicht verbindlich. Das SEM darf sich nicht einfach dahinter verstecken.

  • Gesamtwürdigung ist Pflicht, nicht Kür: Die Behörden müssen zwingend eine Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien vornehmen. Die Fokussierung auf einen einzigen negativen Punkt (die Strafe) ist unzulässig, solange dieser nicht extrem schwer wiegt. Eine einmalige Verurteilung zu 40 Tagessätzen wegen Übermüdung am Steuer ist keine erhebliche Straffälligkeit, die eine Einbürgerung für sich allein ausschliesst.

  • Ein Manko kann ausgeglichen werden: Das Gericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Ein Mangel bei einem Kriterium (hier: die Verurteilung) kann und muss durch Stärken in anderen Bereichen (wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration) ausgeglichen werden (sog. Mankoausgleich).

  • Ermessen wurde nicht genutzt: Die Bürgerrechtsverordnung räumt dem SEM gemäss Art. 4 Abs. 3 BüV bei Strafen dieser Art ausdrücklich einen Ermessensspielraum ein. Indem das SEM stur die Wartefrist aus dem Handbuch anwandte, hat es sein Ermessen gar nicht ausgeübt und damit bundesrechtswidrig gehandelt.

Im konkreten Fall wurde die Sache an das SEM zurückgewiesen – mit dem klaren Auftrag, die offensichtlich gute Integration des Betroffenen umfassend zu würdigen.

Unsere Einschätzung

Die Einbürgerung ist kein Rechtsanspruch – aber eben auch kein Willkürentscheid. Die bisherige Praxis des SEM führte zu einem Automatismus, der der Persönlichkeit und den Lebensumständen der Gesuchsteller nicht gerecht wurde.

Wer sich über Jahre bewährt hat, soll nicht wegen einer einzelnen, bereits bewältigten Verfehlung pauschal blockiert werden. Das Urteil würdigt den Lebensweg des Betroffenen, der seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, ein Geschäft führt, Arbeitsplätze schafft und in seiner Gemeinde fest verankert ist. Das Bundesgericht schafft mit diesem Urteil Klarheit und stärkt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Automatismen haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz.

Fazit

Ein Eintrag im Strafregister ist nicht mehr das automatische K.o.-Kriterium, das es früher oft war – insbesondere bei einmaligen Verfehlungen im unteren Strafbereich. Wer gut integriert ist, hat hier trotz einer Verurteilung eine reale Chance auf Einbürgerung. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Delikten bleibt die Situation hingegen ein grosses Hindernis.

In der Praxis beginnt nun eine Übergangsphase, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine internen Weisungen an das Urteil anpassen muss.

Im Zweifelsfall kann es einstweilen ratsam sein, zumindest den Ablauf einer Probezeit abzuwarten, um die Chancen zu maximieren.

Entscheidend ist , dass ein Einbürgerungsgesuch sauber vorbereitet und eine negativer Entscheid umfassend juristisch geprüft wird.

FF-Law Ihre Anwälte für Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht

Unsere Anwälte in Winterthur sind auf Verwaltungs- und Migrationsrecht spezialisiert und unterstützen Sie umfassend bei Fragen zu Einbürgerung und ausländerrechtlichen Bewilligungen. 

Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam klären wir die nächsten Schritte.

📞 Kontaktieren Sie uns für eine Beratung!

FAQ zu Einbürgerung und Strafregister

Nein, nicht automatisch. Seit einem neuen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2025 ist klar: Die Behörden müssen eine umfassende Gesamtwürdigung vornehmen. Eine einzelne, nicht schwerwiegende Verurteilung ist kein K.o.-Kriterium, wenn die restliche Integration (wirtschaftlich, sozial, sprachlich) gut ist.

Der Zeitfaktor ist wichtig, aber nicht mehr allein entscheidend. Eine ältere Verurteilung wiegt weniger schwer, vor allem bei tadellosem Verhalten seither. Anstelle starrer Wartefristen, die vom Bundesgericht gekippt wurden, zählt heute, ob die Verfehlung im Gesamtbild Ihrer Integration noch erheblich ins Gewicht fällt.

Eine bedingte Geldstrafe ist eine strafrechtliche Verurteilung und muss im Gesuch korrekt behandelt werden. Sie ist aber kein automatisches Hindernis. Wichtig ist, sie im Rahmen der Gesamtwürdigung richtig einzuordnen. Unproblematisch sind in der Regel nur reine Ordnungsbussen (z.B. für Falschparken), die keinen Strafregistereintrag zur Folge haben.

Einen starren Zeitpunkt gibt es dank dem neuen Urteil nicht mehr. Aktuell befindet sich die Praxis aber in einer Übergangsphase, da das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Handbuch und seine internen Weisungen erst anpassen muss. Es wird sich in den kommenden Monaten zeigen, wie die bundesgerichtliche Vorgabe der «Gesamtwürdigung» konkret umgesetzt wird.

Grundsätzlich gilt jedoch: Wichtiger als auf neue, starre Fristen zu warten, ist eine starke und nachweisbare Integration in allen anderen Lebensbereichen. Als Faustregel empfiehlt es sich aktuell (Stand: August 2025), im Zweifelsfall zumindest die Probezeit der Verurteilung abzuwarten. Eine professionelle Einschätzung der Lage ist in dieser unklaren Phase umso wichtiger, um den idealen Zeitpunkt zu bestimmen.

Das bedeutet, dass die Behörde nicht nur den Strafregistereintrag ansehen darf. Sie muss alle relevanten Aspekte Ihrer Integration fair bewerten: Ihre Arbeitssituation, Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, finanzielle Stabilität und Ihr allgemeines Verhalten. Eine Schwäche (die Verurteilung) kann durch nachgewiesene Stärken in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

Doch, aber eine geringere. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass das Handbuch für Gerichte nicht verbindlich ist. Die Behörden dürfen es nicht mehr schematisch anwenden, um eine Prüfung des Einzelfalls zu umgehen. Die individuelle Situation steht immer über den pauschalen Regeln des Handbuchs.

Bild von Matthias Fricker

Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge
Bild von Fabian Füllemann

Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

Alle Beiträge

Teilen:

Facebook
Twitter
LinkedIn

Weitere Beiträge

Verkehrspsychologisches Gutachten bestehen

Verkehrspsychologisches Gutachten bestehen: So meistern Sie die Abklärung beim Strassenverkehrsamt

Wenn das Strassenverkehrsamt an Ihrer charakterlichen oder kognitiven Fahreignung zweifelt, wird eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) angeordnet. Während viele Betroffene dieses Gutachten primär mit Raserdelikten assoziieren, ist das Spektrum der Anwendungsfälle in der Schweizer Rechtspraxis deutlich breiter. Wer unvorbereitet in dieses Verfahren geht, riskiert nicht nur hohe Kosten, sondern einen jahrelangen Entzug der Mobilität.

Titelbild zum Artikel über die Anbindehaltung Hund, das den juristischen Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonaler Vollzugspraxis thematisiert.

Hundehaltung an der Kette: Die trügerische Lücke zwischen Bundesrecht und kantonaler Praxis

Die Anbindehaltung von Hunden ist ein juristisches Minenfeld. Während das Bundesrecht Laufketten unter strengen Auflagen theoretisch erlaubt, greifen einzelne kantonale Veterinärbehörden hart durch und verbieten die dauerhafte Anbindehaltung faktisch. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum die „5-Stunden-Regel“ und technische Masse oft nicht vor einem Strafverfahren schützen und weshalb Sie im Kanton Zürich auf Alternativen setzen sollten.

Titelgrafik zum Thema IV-Anmeldung abgelehnt: Übersicht zum Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsrecht bei negativen Verfügungen.

IV-Anmeldung abgelehnt – was tun?

Eine abgelehnte IV-Anmeldung ist für viele Betroffene ein harter Einschnitt. Nach oft monatelangen medizinischen Abklärungen folgt ein kurzer Entscheid: kein Anspruch auf Leistungen. Zurück bleiben Unsicherheit, finanzielle Sorgen und die Frage, ob man sich dagegen wehren soll – oder ob der Entscheid schlicht hinzunehmen ist.

Dieser Beitrag zeigt, was eine IV-Ablehnung tatsächlich bedeutet, warum sie häufig vorkommt und welche realistischen nächsten Schritte bestehen.

Sollen wir Sie kontaktieren?

Ihre Anwälte aus Winterthur

Brauchen Sie Unterstützung?
Jetzt Termin vereinbaren!

📞 Kontaktieren Sie uns jetzt: Rufen Sie uns unter +41 52 222 01 20 an oder buchen Sie Ihre Erstbesprechung online 🌐 – schnell, unkompliziert und verbindlich.

Feiertagspause

Unsere Kanzlei bleibt über die Feiertage geschlossen. 

Ab Montag, 5. Januar 2026, sind wir wieder für Sie erreichbar.

Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!