Hausfriedensbruch Schweiz - ein unterschätztes Delikt
Hausfriedensbruch klingt nach einem Bagatelldelikt. Doch ob beim Nachbarschaftsstreit, einer eskalierten Party oder wenn ein Ex-Partner nicht gehen will – die Realität ist eine andere. Allein im Jahr 2024 registrierte die Polizei 6’936 solcher Fälle, bei denen es sich um reinen Hausfriedensbruch ohne Diebstahl handelte. Das Schweizer Strafgesetzbuch (Art. 186 StGB) stellt diese Situationen klar unter Strafe, und zwar strenger, als viele annehmen.
Wann liegt Hausfriedensbruch vor?
Das Gesetz erfasst zwei Konstellationen:
- Unbefugtes Betreten: Jemand dringt ohne Erlaubnis in ein Haus, eine Wohnung oder einen umfriedeten Garten ein.
- Unbefugtes Verweilen: Jemand betritt zwar mit Einwilligung die Räume, weigert sich aber nach Aufforderung, wieder zu gehen. Damit ist nicht gemeint, dass man innert Sekunden aus der Tür springen muss. Aber wer erkennbar zeigt, dass er nicht gehen will, erfüllt den Tatbestand.
Welche Strafen drohen?
Hausfriedensbruch wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Zudem wird die Verurteilung im Strafregister eingetragen. In der Praxis werden meist bedingte Geldstrafen ausgesprochen, in der Regel verbunden mit sogenannten Verbindungsbussen sowie den Verfahrenskosten der Strafuntersuchung. Diese Kosten können schnell höher ausfallen als die eigentliche Strafe.
Gärten und Grundstücke
Nicht jeder Schritt auf fremden Boden ist automatisch Hausfriedensbruch. Das Gesetz verlangt eine klare Abgrenzung: Ein Zaun, eine Mauer, eine dichte Hecke oder ein Tor machen ein Grundstück zum „umfriedeten Garten“ im Sinne des Gesetzes. Wer diese Grenze überschreitet, begeht Hausfriedensbruch.
Eine offene Einfahrt oder ein frei zugänglicher Vorgarten dagegen reicht nicht. Dort ist der Tatbestand in der Regel nicht erfüllt – erst das Betreten eines erkennbar abgeschlossenen Bereichs oder eines Hauses selbst wird strafbar.
Durchsetzung des Hausrechts
Wer das Hausrecht hat, darf andere auffordern, die Räume zu verlassen. Kommt jemand dieser Aufforderung nicht nach, darf der Hausherr den Störenfried nötigenfalls auch hinausbefördern.
Wichtig:
- Zulässig sind nur leichtes Schieben oder Stossen, ein Hinausbegleiten am Arm oder das Schliessen einer Tür.
- Verboten ist jede übermässige Gewalt – Schläge, Würgen oder Verletzungen können ihrerseits strafbar sein.
Notwehr und Notrecht
Besonders konfliktträchtig sind Situationen an der Türschwelle: wenn jemand versucht, sich Zutritt zu verschaffen oder den Fuss in die Tür zu stellen. Hier gilt das Notwehrrecht: Der Bewohner darf den Angriff auf sein Hausrecht mit angemessenen Mitteln abwehren, etwa indem er die Tür zudrückt. Auch hier gilt die Schranke der Verhältnismässigkeit.
Fazit
Hausfriedensbruch ist also weit mehr als eine Lappalie und kann empfindliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Gerade in persönlichen Konflikten – Nachbarschaft, Familie, Beziehung – wird der Strafantrag schnell gestellt. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig juristisch beraten lassen, um unnötige Eskalationen und Einträge ins Strafregister zu vermeiden.
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FAQ: Häufige Fragen zum Hausfriedensbruch nach dem Strafrecht der Schweiz
Hausfriedensbruch liegt gemäss Art. 186 des Schweizer Strafgesetzbuchs in zwei Fällen vor: Erstens, wenn jemand unbefugt in ein Haus, eine Wohnung oder einen klar abgegrenzten Bereich wie einen eingezäunten Garten eindringt. Zweitens, wenn eine Person zwar mit Erlaubnis eingetreten ist, sich aber weigert zu gehen, nachdem sie dazu klar aufgefordert wurde.
Das Gesetz sieht in Art. 186 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Eine Verurteilung führt zudem zu einem Eintrag im Strafregister. In der Praxis werden oft bedingte Geldstrafen verhängt, zu denen aber zusätzlich Bussen und die Verfahrenskosten hinzukommen können.
Als Inhaber des Hausrechts dürfen Sie die Person auffordern zu gehen. Weigert sie sich, dürfen Sie sie mit angemessenem, sanftem Zwang nach draussen befördern. Aber Vorsicht: Erlaubt sind beispielsweise nur leichtes Schieben, das Führen am Arm oder das Zudrücken einer Tür. Übermässige Gewalt wie Schläge oder Tritte ist verboten und kann Ihrerseits strafbar sein.
Nicht immer. Ein Hausfriedensbruch liegt nur vor, wenn der Garten «umfriedet», also durch einen Zaun, eine Mauer oder eine dichte Hecke klar abgegrenzt ist. Eine offene, frei zugängliche Wiese oder eine nicht durch ein Tor verschlossene Einfahrt sind in der Regel nicht ausreichend geschützt, um den Tatbestand zu erfüllen.
Ja, Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, die Behörden werden nur aktiv, wenn die geschädigte Person innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt. Ohne diesen Antrag findet von Gesetzes wegen keine Strafverfolgung statt.
Ja, das dürfen Sie. Wenn jemand aktiv versucht, sich gegen Ihren Willen Zutritt zu verschaffen (z.B. den Fuss in die Tür stellt), gilt dies als Angriff auf Ihr Hausrecht. Sie dürfen diesen Angriff im Rahmen der Notwehr abwehren, indem Sie beispielsweise die Tür zudrücken. Aber Achtung: Die Abwehr muss verhältnismässig bleiben.
Das Hausrecht hat die Person, die über die Räumlichkeiten verfügen darf. In einer Mietwohnung ist das ausschliesslich der Mieter. Der Vermieter hat ohne Zustimmung des Mieters kein Zutrittsrecht und kann sich bei unbefugtem Betreten ebenfalls des Hausfriedensbruchs schuldig machen.
Ja. Gemäss Art. 33 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Der Rückzug des Strafantrags ist endgültig und kann nicht an Bedingungen geknüpft werden
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.