Benno Bier hatte uns Folgendes gefragt:
Hallo
Kann mir die Polizei den Führerausweis wegnehmen, wenn sie mich betrunken mit dem Velo erwischt?
Benno Bier
Antwort: Es ist kompliziert, aber betrunken Velo fahren ist definitiv keine gute Idee!
Ein Glas zu viel und trotzdem mit dem Velo nach Hause? Was harmlos klingt, kann im Schweizer Strassenverkehrsrecht empfindliche Folgen haben. Viele Velofahrer unterschätzen die Konsequenzen, die von hohen Bussen über ein Fahrverbot bis hin zum Entzug des Auto-Führerausweises reichen können.
Besonders bei den Themen Promillegrenze, E-Bikes und Strafregistereintrag gibt es viele Mythen und Halbwahrheiten.
In den folgenden FAQ beantworten wir die häufigsten und wichtigsten Fragen, damit Sie genau wissen, was Sache ist.
FAQ: Häufige Fragen im Zusammenhang mit Velo und Alkohol
Für Velofahrer gilt der Grundsatz der Fahrunfähigkeit. Diese liegt nicht nur bei Alkohol-, sondern auch bei Drogen- oder Medikamenteneinfluss sowie bei Übermüdung vor. Für Alkohol hat die Rechtsprechung eine klare Grenze gesetzt: Ab 0.5 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass ein Velofahrer fahrunfähig ist. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG wird dies mit Busse bestraft. Überdies droht gemäss Art. 19 Abs. 3 SVG ein temporäres Veloverbot.
Nein, es kommt auf die Geschwindigkeit an. Für langsame E-Bikes (bis 25 km/h) gilt die 0.5 ‰-Grenze. Für schnelle E-Bikes (bis 45 km/h), die einen Führerausweis der Kategorie M erfordern, gelten die strengeren Regeln für Motorfahrzeugführer.
Ja, unter bestimmten Umständen kann die Polizei den Führerausweis direkt vor Ort abnehmen und an das Strassenverkehrsamt weiterleiten. Dieses prüft dann innerhalb von 10 Tagen, ob ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises notwendig ist.
Es gibt keine fixe Ordnungsbusse. Da es sich um eine Übertretung handelt, wird die Busse in einem Strafverfahren (meist per Strafbefehl) individuell festgelegt. In der Regel müssen Sie mit einer Busse von mehreren hundert Franken rechnen. Zusätzlich zur Busse kommen oft noch erhebliche Verfahrenskosten hinzu. In gravierenden Fällen kann die Behörde ausserdem ein zeitweiliges Velofahrverbot aussprechen.
Vorsicht! Das Fahren unter Alkoholeinfluss gilt als grobe Fahrlässigkeit. Das hat massive Konsequenzen für den Versicherungsschutz:
Haftpflichtversicherung: Wenn Sie einen Schaden bei einer anderen Person verursachen, wird Ihre Privathaftpflichtversicherung die Leistung wahrscheinlich stark kürzen oder sogar Regress auf Sie nehmen. Das bedeutet, die Versicherung bezahlt zwar zuerst den Schaden des Opfers, fordert das Geld aber anschliessend von Ihnen zurück. Das kann zu enormen Kosten führen.
Unfallversicherung: Auch Ihre private oder berufliche Unfallversicherung kann die Leistungen (z.B. Taggelder, Heilungskosten) aufgrund von Grobfahrlässigkeit empfindlich kürzen.
Nein, in der Regel nicht. Bei einer Verurteilung wegen betrunkenen Velofahrens (Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG) handelt es sich um eine Übertretung. Solche Verurteilungen werden grundsätzlich nicht im Strafregisterauszug eingetragen. Ein Eintrag erfolgt nur ausnahmsweise, wenn die Busse 5’000 Franken übersteigt oder im selben Verfahren zusätzlich ein Vergehen (z.B. eine fahrlässige Körperverletzung nach einem Unfall) bestraft wird.
Ja, dies ist möglich und die grösste Gefahr für Ihren Führerausweis.
Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine direkte Bestrafung für die Velofahrt (kein „Warnungsentzug“). Ein solcher ist gesetzlich nur für das Führen eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss vorgesehen (z.B. Art. 16a Abs. 1 Bst b SVG)
Stattdessen prüft das Strassenverkehrsamt aufgrund der polizeilichen Meldung Ihre grundsätzliche Fahreignung (Art. 15d SVG).
Bei hohen Alkoholwerten oder wiederholten Vorfällen können Zweifel an Ihrer Eignung, ein Fahrzeug sicher zu führen, aufkommen. Die Behörde kann dann eine verkehrsmedizinische oder -psychologische Abklärung anordnen. Fällt diese negativ aus, droht der Entzug des Führerausweises aus Sicherungsgründen (sogenannter „Sicherungsentzug“ nach Art. 16d SVG).
FF-Law Ihre Anwälte für Straf- und Strassenverkehrsrecht
Unsere Anwälte in Winterthur sind auf Straf- und Strassenverkehrsrecht spezialisiert und unterstützen Sie umfassend beim Vorwurf Fahren in angetrunkenem Zustand oder bei Führerausweisentzug.
Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam klären wir die nächsten Schritte.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.