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Familiennachzug Schweiz: Neue Rechte durch das aufdatierte Freizügigkeitsabkommen

Familiennachzug Schweiz EU-Bürger: Welche neuen Rechte die EU-Richtlinie 2004/38/EG bringt
Familiennachzug Schweiz EU Bürger

Der Familiennachzug in der Schweiz ist eines der wichtigsten Themen im Migrationsrecht. Wer darf Eltern, Kinder oder andere Angehörige nachholen? Welche Hürden bestehen, wenn Angehörige pflegebedürftig sind oder finanziell unterstützt werden müssen?

Ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) Mitte 2025 veröffentlichtes Faktenblatt zeigt, wie sich die Rechtslage durch die geplante Aufdatierung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) künftig verändern wird. Kern der Änderung ist die Teilübernahme der EU-Richtlinie 2004/38/EG. Diese Änderungen sind noch nicht in Kraft, zeichnen sich aber klar ab. Für betroffene Familien bedeutet das: mehr Rechte beim Familiennachzug und neue Argumentationslinien.

Familiennachzug: Was gilt heute?

Nach dem geltenden Freizügigkeitsabkommen haben EU/EFTA-Staatsangehörige einen Anspruch auf Familiennachzug für:

  • Ehegatten
  • Kinder bis 21 Jahre oder Kinder, denen Unterhalt geleistet wird
  • Eltern und Schwiegereltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird

Andere Angehörige (z. B. pflegebedürftige Geschwister, unverheiratete Partner) fallen nicht unter den Anspruch. Nur in Ausnahmefällen – über das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) – kann ein Nachzug als Härtefall geprüft werden.

Was bringt die „Aufdatierung“ für den Familiennachzug?

Mit der geplanten Teilübernahme der EU-Richtlinie 2004/38/EG wird das Nachzugsrecht erweitert. Dabei muss zwischen einem neuen Rechtsanspruch und verbesserten, aber im Ermessen der Behörden liegenden Möglichkeiten unterschieden werden.

Klarer Rechtsanspruch für eingetragene Partnerschaften: Während dies in der Praxis schon weitgehend gilt, wird die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit der Ehe nun ausdrücklich im FZA verankert. Der Anspruch auf Familiennachzug wird somit auf eingetragene Partnerinnen und Partner sowie deren Verwandte ausgeweitet.

Verbesserte Chancen durch Ermessensentscheide („erleichterter Familiennachzug“): Für andere Angehörige müssen die Behörden künftig die Einreise und den Aufenthalt erleichtern, wobei eine eingehende Prüfung der persönlichen Umstände erfolgt. Dies betrifft insbesondere:

  • Pflegebedürftige Angehörige: Neu können auch Angehörige nachziehen, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den hier lebenden Familienangehörigen zwingend erforderlich machen.

  • Weitere abhängige Familienangehörige und Lebenspartner: Auch Personen, die im Herkunftsland im Haushalt aufgenommen wurden, unterhalten werden oder in einer dauerhaften Beziehung (Lebenspartnerschaft) leben, erhalten eine Chance auf Nachzug.

Ab wann gilt die neue Rechtslage?

Das aufdatierte Freizügigkeitsabkommen ist noch nicht in Kraft. Der Bundesrat hat das Verhandlungsergebnis gutgeheissen und am 13. Juni 2025 die Vernehmlassung eröffnet. In diesem Verfahren, das bis zum 31. Oktober 2025 dauert, können Kantone, Parteien und Verbände Stellung zum Vertragspaket nehmen.

Der nächste Schritt ist die Beratung im Parlament. Nach Abschluss der Vernehmlassung wird der definitive Entwurf an den National- und Ständerat überwiesen, die das Paket beraten und darüber abstimmen werden. Erst nach der Zustimmung beider Räte gilt das Gesetz als angenommen.

Da es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, untersteht das Paket dem fakultativen Referendum. Das bedeutet, dass nach der Verabschiedung durch das Parlament eine Frist von 100 Tagen läuft, in der 50’000 Unterschriften für eine Volksabstimmung gesammelt werden können. Angesichts der politischen Bedeutung des Themas ist es wahrscheinlich, dass ein Referendum ergriffen wird.

Ein Inkrafttreten der neuen Regeln ist daher frühestens nach einer allfälligen Volksabstimmung im Jahr 2026 zu erwarten, könnte sich aber je nach politischem Prozess auch weiter verzögern.

Fazit

Das aktualisierte Faktenblatt zeigt: Der Familiennachzug in der Schweiz wird in Zukunft weiter gefasst. Insbesondere für eingetragene Partner wird ein klarer Rechtsanspruch geschaffen. Für pflegebedürftige und andere abhängige Familienmitglieder verbessern sich die Chancen erheblich, auch wenn hier ein Ermessensentscheid der Behörden bleibt. Für Betroffene ist es entscheidend, schon heute die richtigen Schritte einzuleiten und sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen.

Unsere Kanzlei begleitet Mandanten nicht nur im geltenden Recht, sondern auch vorausschauend – mit Blick auf künftige Entwicklungen. So lassen sich bereits jetzt Chancen nutzen, die bald verbindlich werden.

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Familiennachzug in die Schweiz: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja, die Chancen dafür verbessern sich erheblich. Nach künftigem Recht soll der Nachzug von Angehörigen von EU-Bürgern erleichtert werden, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe eine persönliche Pflege durch Sie zwingend erforderlich machen. Bisher war dies nur in sehr eng begrenzten Härtefällen möglich. Künftig wird es eine klare gesetzliche Grundlage dafür geben, auch wenn es ein Ermessensentscheid der Behörden bleibt.

Auch hier gibt es gute Nachrichten. Die „Aufdatierung“ des Freizügigkeitsabkommens sieht vor, künftig den Nachzug für Lebenspartner von EU-Bürgern in einer dauerhaften Beziehung zu erleichtern. Ähnlich wie bei pflegebedürftigen Angehörigen wird dies ein Ermessensentscheid der Behörde sein. Wichtig ist, dass Sie Ihre dauerhafte Beziehung gut dokumentieren können (gemeinsamer Haushalt im Herkunftsland, finanzielle Verflechtung etc.).

Ja, absolut. Die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe wird künftig explizit im Freizügigkeitsabkommen verankert. Das schafft endgültig Rechtssicherheit und gibt Ihnen einen klaren Rechtsanspruch auf den Nachzug Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, genau wie bei verheirateten Paaren. Auch wenn dies heute in der Praxis oft schon so gehandhabt wird, sorgt die neue Regelung für eine verbindliche und klare Rechtsgrundlage.

Leider nein. Die hier besprochenen Erweiterungen  des Freizügigkeitsabkommens (FZA) gelten ausschliesslich für EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger.

Für Sie richtet sich der Familiennachzug vollständig nach dem nationalen Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG). Das AIG ist deutlich restriktiver und stellt höhere Anforderungen, zum Beispiel an die finanzielle Situation, die Wohnverhältnisse und die Einhaltung von Fristen. Ein Rechtsanspruch besteht primär nur für die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) und auch nur unter strengen Voraussetzungen.

Dennoch können wir die grosszügigere FZA-Praxis allenfalls als Argument nutzen, um in einem Härtefallverfahren über das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) zu argumentieren.

Das ist eine wichtige strategische Überlegung. Ein Gesuch jetzt schon einzureichen kann in gewissen Fällen klug sein. Allenfalls kann man sich auf die künftige, grosszügigere Rechtsentwicklung berufen. Manchmal berücksichtigen Behörden absehbare Gesetzesänderungen in ihrer Praxis (sog. Vorwirkung).

Unabhängig davon ist es ratsam, frühzeitig mit der Vorbereitung eines Gesuches um Familiennachzug zu beginnen. Das Sammeln der notwendigen Dokumente kann oft mehrere Monate dauern.

Unabhängig vom Zeitpunkt des Gesuchs sollten Sie frühzeitig mit der Sammlung von Nachweisen beginnen. Je nach Situation sind das insbesondere:

Für pflegebedürftige Eltern: Detaillierte Arztberichte und Pflegegutachten, die belegen, dass die persönliche Pflege durch Sie in der Schweiz zwingend notwendig ist.

Für Lebenspartner (unverheiratet): Nachweise über die Dauer und Intensität Ihrer Beziehung (z.B. gemeinsamer Mietvertrag im Ausland, gemeinsame Bankkonten, Fotos, Zeugenaussagen).

Generell für alle Fälle:

Nachweise über Ihre finanzielle Stabilität, um für den Unterhalt der nachziehenden Person aufkommen zu können (Lohnausweise, Arbeitsvertrag). Ein Nachweis über eine für die Familiengrösse angemessene Wohnung (Mietvertrag).

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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