Geht es nach dem Nationalrat, wird das Schweizer Jugendstrafrecht künftig massiv verschärft.
Jugendliche ab 15 Jahren sollen bei schweren Delikten künftig nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden können.
So hat der Nationalrat im Mai 2025 – wenn auch nur mit denkbar knapper Mehrheit – eine entsprechende Motion der SVP angenommen. Die Debatte zeigt, wie tief der Graben zwischen dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft und dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts ist.
Tragische Einzelfälle, die eine hohe mediale Beachtung finden, heizen die Debatte regelmässig an. So berichteten wir bereits früher über die juristischen Implikationen im „Fall Berikon“ und dem medialen Umgang damit (siehe auch unser Interview im Rahmen der damaligen Blick-Berichterstattung).
Doch wie weit darf der Staat gehen, wenn der Erziehungsgedanke auf die Sicherheitsinteressen der Gesellschaft trifft?
Warum überhaupt härter? – Die Argumente der Befürworter
Befürworter betonen, dass das heutige Jugendstrafrecht an seine Grenzen stösst. Es gibt Täter, die das System kennen – und es bewusst ausreizen.
Zentrale Argumente:
- Schutz der Gesellschaft: Wiederholungstäter müssen gestoppt werden, bevor sie erneut zuschlagen.
- Abschreckung: Konsequente Strafen sollen deutlich machen, dass Gewalt kein „jugendlicher Fehler“ ist.
- Gleichbehandlung: Bei schweren Taten wie Tötung oder Vergewaltigung verliert das Alter an Bedeutung.
- Vertrauen in den Rechtsstaat: Die Bevölkerung erwartet spürbare Konsequenzen – auch bei jungen Tätern.
Die Kernbotschaft: Wer mit 15 weiss, was er tut, soll auch dafür geradestehen.
Warum der Widerstand? – Die Gegenargumente der Kritiker
Kritiker warnen: Das Jugendstrafrecht ist nicht Schwäche, sondern Weitsicht. Es basiert auf der Einsicht, dass Jugendliche anders urteilen, reagieren und lernen als Erwachsene. Im Zentrum steht der Erziehungsgedanke (Art. 4 JStPO).
Zentrale Argumente:
- Erziehung statt Vergeltung: Ziel ist Wiedereingliederung – nicht Abschreckung.
- Neurologische Reife: Das Gehirn entwickelt sich bis etwa 25 Jahre – impulsives Handeln und mangelnde Impulskontrolle sind Teil dieser Phase.
- Gefahr der Stigmatisierung: Ein Erwachsenenurteil zerstört oft Bildung, Perspektive und Integration.
- Fehlende Nachhaltigkeit: Härte ohne therapeutische Begleitung führt selten zu Einsicht – nur zu Anpassung im Vollzug.
Die Kernbotschaft: Eine Gesellschaft beweist Stärke nicht durch Strenge, sondern durch Differenzierung.
Die juristische Gratwanderung
Im Kern geht es um die Frage, wann der Erziehungsauftrag endet und das Sicherheitsinteresse überwiegt.
Eine sinnvolle Lösung könnte allenfalls eine Einzelfallregelung sein:
- Strafe nach Erwachsenenrecht nur bei besonders schweren oder wiederholten Delikten.
- Gleichzeitig zwingende Prognosebeurteilung und Nachbetreuung, um Rückfälle zu vermeiden.
So liesse sich Härte dort anwenden, wo sie nötig ist – ohne das -eigentlich gut funktionierende- System zu kippen.
Fazit
Der Ruf nach einem härteren Jugendstrafrecht ist -gerade nach dramatischen Fällen- verständlich. Wer Opfer geworden ist, will Konsequenzen sehen.
Aber Recht darf nicht aus dem Affekt entstehen.
Zwischen Schutz und Chance braucht es Balance. Denn wer zu früh aufgibt, Jugendlichen noch etwas zuzutrauen, riskiert, dass sie genau das werden, was man verhindern wollte.
Hintergrund:
Parlamentarisches Geschäft 24.3115 „Verschärfung des Jugendstrafrechts“
➡️ parlament.ch/geschaeft?AffairId=20243115
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur geplanten Verschärfung des Jugendstrafrechts
Der Kern der politischen Forderung Motion 24.3115 ist, dass Jugendliche ab 15 Jahren bei schwersten Straftaten (wie Tötung oder Vergewaltigung) künftig nach dem Erwachsenenstrafrecht – und nicht mehr zwingend nach Jugendstrafrecht – verurteilt werden können. Heute ist einzig das Alter von 18 Jahren die Grenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts.
Das Schweizer Jugendstrafrecht stellt den Erziehungsgedanken und den Schutz der Jugendlichen vor die reine Strafe (Vergeltung). Die Wissenschaft zeigt, dass die Hirnentwicklung und damit die Fähigkeit zur Impulskontrolle und zur Voraussicht von Konsequenzen oft erst mit etwa 25 Jahren abgeschlossen sind. Das Gesetz anerkennt, dass Jugendliche noch formbar sind und das primäre Ziel die Wiedereingliederung (Resozialisierung) sein muss.
Der Unterschied ist fundamental. Im Jugendstrafrecht stehen (erzieherische und therapeutische) Massnahmen im Vordergrund. Freiheitsstrafen sind die Ausnahme und zeitlich stark begrenzt. Im Erwachsenenstrafrecht drohen hingegen lange, unbedingte Freiheitsstrafen (Gefängnis). Eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht führt zudem zu einer Stigmatisierung (z.B. durch den Strafregistereintrag), die Bildung, Jobsuche und die gesamte Integration massiv erschweren kann.
Nein (Stand November 2025). Die Vorlage wurde im Nationalrat mit einer hauchdünnen Mehrheit von 95 zu 94 Stimmen angenommen. Aktuell befindet sich das Geschäft in den zuständigen Kammern von National- und Ständerat. Bis die Verschärfung umgesetzt wird, dürfte es noch einige Zeit dauern.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.