Update 2026:
Wenn Ihnen aufgrund eines Raserdelikts ein Gutachten droht, lesen Sie hier, wie Sie die verkehrspsychologische Untersuchung erfolgreich bestehen.
Der Wandel der Zeit: Vom Blechschaden zum Verbrechens-Tatbestand
Früher wurde ein Selbstunfall – etwa das Abkommen von der Fahrbahn auf einer Landstrasse – oft pragmatisch behandelt. Juristisch war es meist ein einfaches «Nichtbeherrschen des Fahrzeugs». Die Folge: Eine Busse, vielleicht ein kurzer Ausweisentzug, und die Versicherung regelte den Schaden. Heute, im Zeitalter von Via Sicura, weht ein anderer Wind. Sobald Indizien wie eine sportliche Fahrweise oder technische Einstellungen am Fahrzeug im Spiel sind, gehen die Untersuchungsbehörden immer öfter von einem Raserdelikt aus.
Ein Klick mit Folgen
Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die juristische Sprengkraft der Fahrmodi moderner Fahrzeuge. Wer in den Modus «Sport+» schaltet oder die Traktionskontrolle (DTC/ESP) lockert, liefert der Justiz ein Argument auf dem Silbertablett. Kommt es zum Unfall, argumentieren die Behörden oft, dass man das Risiko eines Kontrollverlusts bewusst in Kauf genommen habe.
Damit sind die Weichen gestellt für den Vorwurf des Raserdeliktes (sog. qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG). Demnach gilt nicht nur als Raser, wer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv missachtet, sondern auch, wer waghalsig überholt, an einem Rennen mit Motorfahrzeugen teilnimmt bzw. generell durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht.
Das Strafverfahren: Geringer Spielraum
Ist das Verfahren erst einmal als Raserdelikt (Verbrechen) eröffnet, wird die Luft dünn. Da der Sachverhalt durch den Unfall und die ausgelesenen Fahrzeugdaten oft technisch klar scheint, bleibt im Strafverfahren häufig nur noch Schadensbegrenzung.
Das Gesetz sieht für Raserdelikte eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Zwar gibt es seit kurzem theoretisch die Möglichkeit, bei Ersttätern mildere Strafen auszusprechen. Doch sowohl die aktuelle Rechtsprechung als auch die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) zeigen, dass die Chancen hierfür schlecht stehen.
Sobald bei einem Raserdelikt Sicherheits- oder Assistenzsysteme (wie die Traktionskontrolle) ausgeschaltet waren oder Dritte konkret gefährdet wurden – was bei einem Unfall im öffentlichen Verkehr fast immer angenommen wird –, stehen die Chancen auf eine mildere Bestrafung unter einem Jahr Freiheitsstrafe sehr schlecht.
Die administrative Kaskade: Erst die Polizei, dann der Gutachter
Parallel zum drohenden Gefängnis läuft die administrative Maschinerie an, die Betroffene oft hart trifft:
- Polizeiliche Abnahme: Meist nimmt die Polizei den Führerausweis noch vor Ort ab und leitet ihn an das Strassenverkehrsamt weiter.
- Vorsorglicher Entzug: Das Amt verfügt in der Regel umgehend einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Sie dürfen ab sofort nicht mehr fahren, noch bevor ein Richter geurteilt hat.
- Definitiver Entzug: Erst nach Abschluss des Strafverfahrens wird der definitive Warnungsentzug verfügt. Da die Freiheitsstrafe wegen der Via Sicura-Härte meist über einem Jahr bleibt, ist auch die Reduktion der Entzugsdauer auf 12 Monate rechtlich oft nicht möglich. Es bleibt bei mindestens 24 Monaten, wobei der vorsorgliche Entzug angerechnet wird.
Zusätzlich ordnen die Strassenverkehrsämter in solchen Fällen häufig ein verkehrspsychologisches Gutachten an, um die Fahreignung grundsätzlich zu prüfen. Wer hier unvorbereitet antritt, riskiert eine negative Prognose, die Anordnung einer teuren Verkehrstherapie und immense Folgekosten.
Fazit: Vorsicht am Schalter
Der «Sport-Knopf» auf öffentlicher Strasse ist ein Risiko, das weit über den Fahrspass hinausgeht. Sollten Sie in einen Unfall verwickelt sein, bei dem technische Fahrmodi eine Rolle spielen, ist passives Abwarten die falsche Strategie. Es braucht frühzeitige anwaltliche Weichenstellung.
Unfall im Sportmodus oder Vorwurf Raserdelikt?
Ihnen droht ein Strafverfahren wegen eines Raserdeliktes? Warten Sie nicht ab, bis vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Unsere auf Strassenverkehrsrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur kennen die harte Praxis der Staatsanwaltschaften und Strassenverkehrsämter. Wir unterstützen Sie dabei, sich im Straf- und Administrativmassnahmeverfahren zur Wehr zu setzen.
Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.
FAQ – Häufige Fragen zum Raserdelikt
Ja, das Risiko ist hoch. Wenn Sie Fahrhilfen wie ESP oder Traktionskontrolle ausschalten und einen Unfall verursachen, werten Staatsanwaltschaften dies oft als Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG. Diesfalls droht eine gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.
Oftmals nur theoretisch. Das Gesetz sieht seit Oktober 2023 eine Möglichkeit zur Strafmilderung vor. In der Praxis wird diese jedoch oft verwehrt: Gemäss Empfehlungen der Staatsanwaltschaftskonferenz sowie der neueren Rechtsprechung ist das Ersttäterprivileg in der Regel ausgeschlossen, wenn eine konkrete Gefährdung vorlag oder Assistenzsysteme (z.B. Traktionskontrolle) ausgeschaltet waren.
Die gesetzliche Mindestentzugsdauer beträgt 24 Monate. Eine Reduktion auf 12 Monate ist rechtlich nur möglich, wenn die Freiheitsstrafe unter einem Jahr bleibt. Da dies bei Unfällen mit deaktivierten Systemen oft nicht der Fall ist, müssen Sie meist mit mindestens zwei Jahren Entzug rechnen. Zusätzlich verfügt das Strassenverkehrsamt in der Regel einen vorsorglichen Sicherungsentzug.
Nein, das Aktivieren des Modus an sich ist nicht verboten. Wenn dieser Modus jedoch Sicherheitsfunktionen (wie ESP/DTC) einschränkt und Sie die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren, dient der eingeschaltete Modus den Behörden als Indiz dafür, dass Sie das Risiko bewusst in Kauf genommen haben. Dies resultiert in der Regel im Vorwurf eines Raserdelikts.
Ab diesem Moment gilt für Sie einstweilen ein Fahrverbot. Die Polizei leitet den Ausweis an das Strassenverkehrsamt weiter, welches über das weitere Verfahren entscheidet. Steht ein Raserdelikt im Raum, verfügt das Amt oftmals unmittelbar einen vorsorglichen Sicherungsentzug. Parallel dazu wird häufig ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet, um Ihre generelle Fahreignung zu klären.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.