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A-Post Plus Samstag: Neue Regeln zur Zustellung ab 2026 (BGFL)

Endlich Klarheit im Briefkasten:
Jahrelang sorgte die Zustellung per A-Post Plus am Samstag für rechtliches Glatteis. Ab 2026 schafft der Gesetzgeber Abhilfe: Zustellungen am Wochenende lösen keine Fristen mehr aus. Was das neue Gesetz für Kündigungen und Einsprachen bedeutet, erfahren Sie hier.
A-Post Plus Samstag

⚠️ UPDATE (Stand: Dezember 2025)

Mit dem neuen Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (Zustellungsgesetz, BGFL) ändern sich die Regeln: Samstagzustellungen gelten künftig (voraussichtlich ab Mitte 2026) rechtlich oft erst am Montag als erfolgt.

❗ Wichtig: Das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Praxis weiter: Zustellungen am Samstag können derzeit noch sofort Fristen auslösen.

👉 Lesen Sie hier unseren aktuellen Beitrag zu den neuen Regeln und was jetzt gilt

Jahrelange Unsicherheit endet voraussichtlich im 2026

Seit Jahren sorgt das Thema Zustellung per A-Post Plus für Diskussionen. Wann gilt ein Brief als zugestellt, wenn er am Samstag im Briefkasten liegt? Und wann beginnt die Frist zu laufen?

Diese Fragen beschäftigen nicht nur Anwälte, Behörden und Gerichte, sondern auch Privatpersonen, die eine Kündigung, Mahnung oder Verfügung erhalten. In unseren bisherigen Beiträgen haben wir die Entwicklung Schritt für Schritt begleitet – vom ersten Artikel „Unsicherheiten durch A-Post Plus“ (2021) über die gerichtliche Klärung im Sozialversicherungsrecht (2023) bis zur Ankündigung gesetzlicher Änderungen (2025).

Nun steht der finale Schritt bevor: die Einführung des revidierten Zustellungsgesetzes, offiziell kurz BGFL genannt.

Der lange Streit um die Zustellung

Bislang galt: Wer eine Sendung per A-Post Plus verschickte, konnte zwar nachweisen, wann der Brief zugestellt wurde – es war aber nicht immer klar, wann diese Zustellung rechtlich Wirkung entfaltete.

Gerichte beurteilten Samstagzustellungen uneinheitlich. Teilweise galten sie als wirksam, teilweise erst am Montag. Das führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, insbesondere bei Fristen im Verwaltungs- und Arbeitsrecht. Diese Unsicherheit gehört nun der Vergangenheit an.

Das neue Gesetz (BGFL)

Mit dem neuen „Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen“ (BGFL) schafft der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung für das gesamte Bundesrecht.

Kernstück ist eine sogenannte Zustellfiktion: Wird eine Sendung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zugestellt – ohne Unterschrift –, gilt sie rechtlich erst am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.

Diese Regel gilt für alle Postsendungen ohne Unterschrift, zielt aber in der Praxis vor allem auf A-Post Plus ab.

Das Parlament hat das Gesetz am 26. September 2025 verabschiedet. Sofern die Referendumsfrist Mitte Januar 2026 ungenutzt verstreicht, bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Damit ist voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026 zu rechnen.

Samstag wird Feiertagen gleichgestellt

Der Samstag wird im Zustellungs- und Fristenrecht neu umfassend den Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen gleichgestellt.

Das bedeutet konkret:

  • Zustellung (neu): Keine Zustellwirkung am Samstag. Ein Brief im Kasten gilt als noch nicht angekommen.
  • Fristbeginn (neu): Da die Zustellung erst am Montag fingiert wird, beginnt eine Frist frühestens am Dienstag zu laufen.
  • Fristende (weiterhin): Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag (Montag).

Damit werden die Regeln des Zivilprozesses nun auch auf das Verwaltungsrecht (VwVG), das Sozialversicherungsrecht (ATSG) und das Obligationenrecht (OR) übertragen.

Beispiel: Kündigung am Wochenende

Besonders deutlich wird die Änderung im Arbeitsrecht, wo der Zugang einer Kündigung entscheidend ist.

Ein Arbeitgeber verschickt eine Kündigung am Freitagabend per A-Post Plus. Der Brief liegt am Samstag im Briefkasten.

  • Nach neuem Recht gilt die Kündigung erst am Montag als empfangen (zugegangen).
  • Da der Empfang erst am Montag erfolgt, beginnt eine allfällige Einsprachefrist erst am Dienstag zu laufen.

Das kann entscheidend sein: Wer sicherstellen will, dass eine Kündigung noch rechtzeitig vor Monatsende wirksam wird, muss sie künftig so versenden, dass sie spätestens am Freitag zugeht (z. B. per Express). Kommt der Brief erst am Samstag an, gilt er nach neuem Recht erst am Montag als zugestellt – ist der Montag bereits der erste Tag des neuen Monats, verlängert sich das Arbeitsverhältnis um einen ganzen Monat.

Bedeutung für die Praxis

Die neue Regelung bringt mehr Rechtssicherheit und Fairness:

  • Zustellungen am Wochenende lösen keine Fristen mehr aus.
  • Fristen, die am Wochenende enden würden, verlängern sich automatisch (wie bisher).
  • Für Einschreiben (Sendungen mit Unterschrift) bleibt alles beim Alten: Hier gilt weiterhin die 7-tägige Abholfrist, falls der Postbote niemanden antrifft.

Bis zum Inkrafttreten im Frühjahr oder Sommer 2026 gilt jedoch weiterhin Vorsicht: Fristen sollten bis dahin sicherheitshalber noch ab dem tatsächlichen Zustelltag berechnet werden.

Vorsicht bei kantonalen Verfahren

Das neue BGFL regelt die Fristen für das Bundesrecht (z. B. bei Verfügungen der IV, der SUVA, von Bundesbehörden oder im Zivilprozessrecht). In kantonalen Verfahren – etwa bei Bauentscheiden, Administrativmassnahmeverfahren vor dem Strassenverkehrsamt oder Verfahren beim Veterinäramt – gilt für die Fristberechnung jedoch weiterhin das jeweilige kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Viele Kantone (z. B. Zürich) orientieren sich zwar stark an der ZPO oder verweisen direkt darauf. Es ist jedoch nicht garantiert, dass alle Kantone die neue „Samstags-Zustellfiktion“ sofort übernehmen.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Kantone früher oder später dem Bund folgen werden, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden. Ein starkes Indiz dafür ist die politische Einigkeit: Sowohl der National- als auch der Ständerat haben das Bundesgesetz einstimmig angenommen. Dieser breite, parteiübergreifende Konsens legt nahe, dass sich auch die kantonalen Gesetzgeber der Problematik bewusst sind und ihre Regelungen anpassen werden. Bis dahin empfiehlt es sich jedoch, bei kantonalen Verfügungen weiterhin vorsichtig zu sein.

Fazit

Mit dem BGFL wird eine Lücke geschlossen, die in der Praxis jahrelang für Unsicherheit gesorgt hat.

Der Samstag wird im Zustellungs- und Fristenrecht auf Bundesebene neu den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt. Was mit A-Post Plus begann, wird nun zur grundsätzlichen Vereinheitlichung des Zustellungsrechts in der Schweiz. Für Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen und Behörden bedeutet das endlich klare Regeln.

Trotzdem gilt es, wachsam zu bleiben: Da die Anpassung der kantonalen Gesetze noch Zeit in Anspruch nehmen kann, ist bei Verfahren vor kantonalen Behörden weiterhin eine individuelle Prüfung der Fristen notwendig.

Frist verpasst oder Kündigung am Samstag erhalten?

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FAQ – Häufige Fragen zu Zustellungen und A-Post Plus

Das Gesetz ist aktuell noch nicht in Kraft (Stand: Dezember 2025). Es wurde im September 2025 verabschiedet. Sofern kein Referendum ergriffen wird, setzt der Bundesrat das Gesetz voraussichtlich im Frühjahr oder Sommer 2026 in Kraft. Bis dahin gelten Zustellungen am Samstag rechtlich weiterhin als am Samstag erfolgt.

Nach aktueller Rechtslage gilt A-Post Plus am Samstag als zugestellt (Stand: Dezember 2025). Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes (voraussichtlich Frühjahr 2026) ändert sich dies: Dann gilt eine am Samstag eingeworfene Sendung rechtlich erst am folgenden Montag als zugestellt.

Aktuell (Stand: Dezember 2025) beginnt die Frist meist am Sonntag zu laufen (der erste Tag der Frist). Mit dem neuen Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochenenden und Feiertagen (BGFL) (ab ca. 2026) gilt der Brief erst am Montag als zugestellt, weshalb die Frist erst am Dienstag zu laufen beginnt. Achtung: In kantonalen Verfahren können abweichende Regeln gelten.

Nein. Für Einschreiben (mit Unterschrift oder Abholeinladung) ändert sich nichts. Hier gilt weiterhin: Trifft der Postbote niemanden an, gilt die Sendung -mit einigen Ausnahmen- erst am Tag der tatsächlichen Abholung oder nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt (Zustellfiktion). Das neue Gesetz betrifft nur Sendungen ohne Unterschrift (z. B. A-Post Plus).

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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