Stand: Dezember 2025 – Ohne Gewähr
Rechtsgrundlagen: OBV vs. SVG
Das Schweizer Verkehrsrecht unterscheidet strikt zwischen zwei „Straf-Systemen“:
- Ordnungsbussen (OBV): Gilt für geringfügige Übertretungen (z.B. Führerausweis vergessen, Parkbusse, geringe Geschwindigkeitsübertretungen, etc.).
- Fixe Strafen: Sie zahlen eine vordefinierte Busse und die Sache ist erledigt.
- Keine Folgen: Kein Eintrag im Strafregister, kein Entzug des Ausweises.
- Strassenverkehrsgesetz (SVG): Greift, sobald die Schwellen der OBV überschritten werden.
- Strafverfahren: Die Polizei erstattet eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es drohen Bussen, Geld- und sogar Freiheitsstrafen
- Administrativverfahren: Zusätzlich prüft das Strassenverkehrsamt Massnahmen am Führerausweis (Verwarnung oder Entzug)
Bussentabelle: Geschwindigkeit (Ordnungsbussen)
Die folgenden Sätze gelten nur, wenn der Verstoss noch im Bereich der OBV liegt (nach Abzug der Toleranz).
| Überschreitung (netto) | Innerorts (inkl. 30er-Zone) | Ausserorts | Autobahn |
| 1–5 km/h | CHF 40 | CHF 40 | CHF 20 |
| 6–10 km/h | CHF 120 | CHF 100 | CHF 60 |
| 11–15 km/h | CHF 250 | CHF 160 | CHF 120 |
| 16–20 km/h | Strafverfahren | CHF 240 | CHF 180 |
| 21–25 km/h | Strafverfahren | Strafverfahren | CHF 260 |
| Ab 26 km/h | Strafverfahren | Strafverfahren | Strafverfahren |
Das Verfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Liegt die Geschwindigkeit über dem OBV-Limit, kommen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zur Anwendung.
Es bestehen keine fixen gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der Sanktionen, jedoch existieren Strafmassempfehlungen, z.B. von der Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK.
- Einfache Verkehrsregelverletzungen: Bei geringen Überschreitungen über dem Limit (z.B. 16–20 km/h innerorts) droht eine Busse plus Verfahrenskosten.
- Grobe Verkehrsregelverletzung: Ab einer Überschreitung von 25 km/h innerorts oder 30 km/h ausserorts wird es ernst. Hier drohen insbesondere Geldstrafen und hohe Bussen.
- Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung: Bei Raserdelikten droht eine Gefängnisstrafe
Zusätzlich zum Strafverfahren droht Ihnen Ungemach vom Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons. Dieses eröffnet ein Administrativmassnahmeverfahren. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Leichte Widerhandlung: oftmals nur Verwarnung
- Mittelschwere Widerhandlung: Führerausweisentzug von mind. 1 Monat
- Schwere Widerhandlung: Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten
Die Einstufung richtet sich nicht nur nach der Geschwindigkeit, sondern auch nach den Umständen.
Hintergrund-Tipp: Die obige Einteilung in leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen ist entscheidend für die Dauer des Führerausweisentzugs. Eine detaillierte km/h-Auflistung für jede Zone (innerorts, ausserorts, Autobahn) finden Sie in unserem ergänzenden Fachbeitrag: 👉 Führerausweisentzug: Ab wie viel km/h ist der Ausweis weg?
Das Raserdelikt (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung)
Besonders krasse Überschreitungen werden gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG als Raserdelikt qualifiziert. Dies zieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich.
Raser-Schwellenwerte (nach Abzug der Toleranz):
- 30er-Zone: ab 40 km/h zu viel (Total 70 km/h)
- Innerorts (50 km/h): ab 50 km/h zu viel (Total 100 km/h)
- Ausserorts (80 km/h): ab 60 km/h zu viel (Total 140 km/h)
- Autobahn (120 km/h): ab 80 km/h zu viel (Total 200 km/h)
Warum diese Übersicht „ohne Gewähr“ ist
Diese Übersicht dient der Orientierung. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, weil:
- Toleranzabzüge variieren
- Messarten unterschiedlich sind
- frühere Verstösse relevant sein können
- Administrativmassnahmen kaskadenartig wirken
Wer sicher wissen will, was konkret droht, muss den gesamten Kontext betrachten.
Wurden Sie geblitzt?
Sie wurden im Strassenverkehr geblitzt und möchten nun wissen, was Ihnen droht? Warten Sie nicht ab, bis vollendete Tatsachen geschaffen werden.
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FAQ: Häufige Fragen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen
Ja, für Verstösse im Bereich der Ordnungsbussenverordnung (OBV) sind die Tarife fix und schweizweit einheitlich. Sobald jedoch ein ordentliches Strafverfahren nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) eingeleitet wird – etwa bei höheren Geschwindigkeiten –, gibt es keine festen Beträge mehr. Die Staatsanwaltschaften nutzen dann Strafmassempfehlungen als Richtwerte, wobei der Einzelfall und das Verschulden entscheidend sind.
Ein Strafverfahren wird immer dann eröffnet, wenn die Schwellenwerte für eine anonyme Ordnungsbusse überschritten sind. Typische Grenzen (netto) sind:
Innerorts (30/50 km/h): Ab 16 km/h zu viel.
Ausserorts (80 km/h): Ab 21 km/h zu viel.
Autobahn (120 km/h): Ab 26 km/h zu viel. In diesen Fällen erhalten Sie keine Einzahlungsscheine vor Ort, sondern eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Nein. In der Schweiz gibt es das Prinzip der zweigleisigen Verfahren.
Das Strafverfahren legt die Bestrafung fest (z.B. Busse, Geld- oder Freiheitsstrafe fest).
Ein Raserdelikt liegt bei besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, zum Beispiel ab 40 km/h zu viel in einer 30er-Zone oder ab 80 km/h zu viel auf der Autobahn. Die rechtlichen Folgen sind massiv:
Es wird zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen.
Der Führerausweis wird für mindestens zwei Jahre entzogen.
Wenn kein fixes Bussgeld (OBV) mehr möglich ist, wird oft auf eine Geldstrafe in Tagessätzen erkannt.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat (z. B. ab 20 Tagessätzen bei grober Verletzung).
Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes (CHF-Betrag) hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.