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Familiennachzug in die Schweiz: Mit welcher Dauer Sie wirklich rechnen müssen

Wer einen Familiennachzug in die Schweiz plant, erhält oft vage Auskünfte. Die Realität in der Migrationsrechtspraxis zeigt jedoch: Ein Verfahren kann sich über verschiedene Instanzen ziehen und zur Geduldsprobe für Familien werden. Dieser Beitrag beleuchtet die realistische Verfahrensdauer, die Unterschiede je nach Staatsangehörigkeit und die entscheidende Frage: Darf die nachzuziehende Person das Verfahren in der Schweiz abwarten?
Familiennachzug Schweiz Dauer

Wer zieht wen nach? Die rechtlichen Grundlagen

Die Dauer und die Erfolgsaussichten eines Gesuchs hängen massgeblich vom Status der in der Schweiz lebenden Person ab:

  • Schweizer Staatsangehörige: Der Nachzug von Ehegatten und Kindern ist in Art. 42 AIG geregelt. Auch hier müssen seit den letzten Gesetzesrevisionen strengere Kriterien erfüllt sein.
  •  EU/EFTA-Angehörige: Sie profitieren vom Freizügigkeitsabkommen (FZA). Hier sind die Hürden oft niedriger und die Verfahren in der Regel schneller.
  • Drittstaatsangehörige (mit B- oder C-Bewilligung): Hier greifen die Art. 43–45 AIG. Bei einer B-Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. Insbesondere die Anforderungen an Wohnraum und Finanzen werden hier besonders akribisch geprüft.

Lese-Tipp: Im Vergleich zu EU-/EFTA-Bürgern sind Schweizer Staatsangehörige betreffend Familiennachzug teilweise schlechter gestellt. Mehr zur Inländerdiskriminierung im Familiennachzug erfahren Sie in unserem früheren Artikel.

Die Praxis: Wenn Monate zu Jahren werden

Ein Standardverfahren ohne Komplikationen dauert in vielen Kantonen oft sechs bis zwölf Monate. Die Zeitspanne verlängert sich jedoch massiv, sobald die Behörden zusätzliche Unterlagen einfordern oder Abklärungen im Herkunftsland nötig sind.

Besonders relevant wird es, wenn ein Gesuch abgelehnt wird. Der Rechtsweg kann sich über mehrere Jahre hinziehen:

  • Verwaltungsrekurs in der Regel an die vorgesetzte Behörde (z.B. Regierungsrat oder Sicherheitsdirektion).
  • Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht.
  • Beschwerde an das Bundesgericht (in Fällen, in denen ein Rechtsanspruch besteht).

Ein solcher Instanzenzug ist keine Seltenheit und erfordert einen langen Atem.

Aufenthalt während des hängigen Verfahrens

Ein häufiges Missverständnis betrifft den Verbleib in der Schweiz, während das Gesuch geprüft wird. Hier ist grosse Vorsicht geboten:

Der Grundsatz: Warten im Ausland Nach Art. 17 AIG haben ausländische Personen, die für einen langfristigen Aufenthalt einreisen, das Verfahren grundsätzlich im Ausland abzuwarten.

Die Ausnahme: Prozeduraler Aufenthalt Das Migrationsamt kann den Aufenthalt während des Verfahrens bewilligen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Dies ist jedoch ein Ermessensentscheid der Behörde.

Achtung: Wer mit einem Visum zu Besuchszwecken einreist und erst dann ein Gesuch einreicht, riskiert den Vorwurf der Umgehung der Einreisevorschriften. In solchen Fällen wird ein Verbleib oft verweigert, und die Person muss die Schweiz verlassen, um den Entscheid im Ausland abzuwarten.

Rechtsmittel und aufschiebende Wirkung

Wird ein Familiennachzug abgelehnt, bedeutet dies nicht zwingend das sofortige Ende des Aufenthalts, sofern rechtzeitig gehandelt wird. In der Regel hat ein Rekurs aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über das Rechtsmittel in der Schweiz bleiben darf. Die Migrationsämter entziehen diese aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise.

Doch was genau sind die nächsten Schritte nach einem negativen Entscheid?

Vertiefender Artikel: Familiennachzug abgelehnt – was nun? Hier finden Sie eine detaillierte Anleitung zum weiteren Vorgehen.

Risiken bei rechtswidrigem Aufenthalt

Es ist dringend davon abzuraten, den Aufenthalt ohne prozedurale Absicherung „auszusitzen“. Ein rechtswidriger Aufenthalt ist kein Kavaliersdelikt. Es drohen:

  • Strafverfahren mit Eintrag im Strafregister.
  • Fernhaltemassnahmen (Einreisesperren für den gesamten Schengen-Raum).

Solche Konsequenzen können die Chancen auf eine spätere legale Bewilligung massiv verschlechtern oder gar verunmöglichen.

Fazit: Vorbereitung und Beratung sind entscheidend

Die ehrliche Antwort auf die Frage nach der Dauer lautet: Rechnen Sie mit einer gewissen Wartezeit – im Streitfall mit mehreren Jahren. Entscheidend ist nicht die Geschwindigkeit, sondern eine saubere verfahrenstechnische Führung.

Unsere Empfehlung: Aufgrund der komplexen rechtlichen Materie und der einschneidenden Konsequenzen bei Fehlern empfehlen wir dringend, sich bereits vor der Gesuchstellung oder spätestens bei drohender Ablehnung rechtlich beraten zu lassen. Eine frühzeitige Strategie vermeidet unnötige Risiken für Ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz.

Haben Sie Fragen zum Familiennachzug oder bereits Post vom Migrationsamt erhalten?

Wurde Ihr Gesuch abgelehnt, verzögert sich das Verfahren seit Monaten oder sind Sie unsicher, ob Ihr Partner während des Wartens in der Schweiz bleiben darf? Warten Sie nicht ab, bis behördliche Entscheide Ihre familiäre Situation belasten oder gar eine Wegweisung droht.

Unsere auf Migrationsrecht und Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur kennen die Praxis der Migrationsämter und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Wir helfen Ihnen, Gesuche lückenlos vorzubereiten, Stellungnahmen präzise zu formulieren und unberechtigte Ablehnungen strategisch anzufechten.

Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.

 

FAQ: Häufige Fragen zum Verfahren um Familiennachzug

Die Bearbeitungszeit für ein Familiennachzugsgesuch liegt in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Müssen zusätzliche Abklärungen im Herkunftsland getroffen werden oder kommt es nach einer Ablehnung zu einem Rechtsmittelverfahren, kann der Prozess mehrere Jahre dauern.

Grundsätzlich sieht das Gesetz (Art. 17 AIG) vor, dass das Verfahren im Ausland abgewartet werden muss. Ein Verbleib in der Schweiz während des hängigen Gesuchs ist nur zulässig, wenn das kantonale Migrationsamt dies ausdrücklich bewilligt. Dies geschieht meist nur, wenn die Voraussetzungen für den Nachzug offensichtlich erfüllt sind.

Das ist riskant. Wer mit einem Visum zu Besuchszwecken einreist, obwohl eigentlich ein dauerhafter Aufenthalt geplant ist, begeht eine Umgehung der Einreisevorschriften. In solchen Fällen verweigern die Behörden oft den prozeduralen Aufenthalt, und die Person muss die Schweiz für die Dauer des Verfahrens verlassen.

Nicht zwingend. Wird gegen die Ablehnung fristgerecht ein Verwaltungsrekurs eingereicht, hat dieser in der Regel aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die betroffene Person darf bis zum Entscheid über das Rechtsmittel vorerst in der Schweiz bleiben, sofern kein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt.

Ein rechtswidriger Aufenthalt ist kein Kavaliersdelikt. Neben Bussen drohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen und ein Eintrag im Strafregister. Zudem können die Behörden eine Einreisesperre für den gesamten Schengen-Raum verhängen, was zukünftige Gesuche massiv erschwert oder verunmöglicht.

Es besteht kein Anwaltszwang. Da die rechtlichen Hürden (insb. Finanznachweise, Wohnraum und Integration) jedoch hoch sind, ist eine rechtliche Beratung besonders bei komplexen Konstellationen, drohender Ablehnung oder nach Einreise mit einem Visum dringend zu empfehlen.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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