Wann wird ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet?
Zweifel an der Fahreignung entstehen meist durch konkrete Vorfälle im Strassenverkehr, die auf eine fehlende charakterliche Eignung schliessen lassen. Zu den häufigsten Gründen für eine behördliche Anordnung gehören:
- Raserdelikte: Bei besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Art. 90 Abs. 3 SVG) ist die Abklärung zwingend vorgeschrieben. Erfahren Sie hier mehr darüber, warum oft schon ein Knopfdruck am Sportmodus ausreicht, um als Raser qualifiziert zu werden.
- Fahren unter Einfluss (Alkohol/Drogen/Medikamente): Oft erfolgt hier die psychologische Prüfung in Kombination mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.
- Annullierung des Führerausweises auf Probe: Wer während der Probezeit zweimal eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht, verliert seinen Ausweis. Ein neuer Lernfahrausweis wird frühestens nach einem Jahr und nur mit positivem Gutachten erteilt.
- Kaskadenentzug: Dies betrifft wiederholt auffällige Fahrer, bei denen aufgrund mehrfacher Delikte innerhalb bestimmter Fristen eine Sperrfrist von mindestens zwei Jahren angeordnet wurde.
- Mehrfaches Versagen in der Fahrprüfung: Wer dreimal durch die praktische Führerprüfung fällt, muss seine kognitive Eignung abklären lassen.
Der Ablauf der Untersuchung: Test und Gespräch
Eine Fahreignungsuntersuchung dauert meist zwischen zwei und drei Stunden und besteht aus zwei zentralen Teilen:
- Testpsychologische Untersuchung: An einem spezialisierten Computersystem werden Leistungen wie Konzentration und Reaktion sowie verkehrsrelevante Einstellungen geprüft.
- Explorationsgespräch: In diesem ausführlichen Gespräch mit dem Verkehrspsychologen müssen Sie belegen, dass Sie Ihr Fehlverhalten reflektiert und eine stabile Verhaltensänderung vollzogen haben.
Die Kostenfalle: Warum „einfach hingehen“ teuer wird
Ein negatives Gutachten setzt eine Spirale in Gang, die sowohl zeitlich als auch finanziell massiv belastet. Die Gebühren für die Untersuchung der charakterlichen Fahreignung liegen in der Regel zwischen CHF 1’000.– und 1’500.–.
Fällt das Gutachten negativ aus, folgen regelmässig:
- Kosten für die negative Verfügung des Amtes.
- Obligatorische Verkehrstherapien oder Coachings (oft mehrere Sitzungen).
- Kosten für ein notwendiges Zweitgutachten, um den Erfolg der Therapie nachzuweisen. Insgesamt entstehen so schnell Kosten von mehreren tausend Franken, die durch eine gezielte Vorbereitung vermeidbar gewesen wären.
Der entscheidende Faktor: Reflexion statt Auswendiglernen
Verkehrspsychologen suchen keine Lippenbekenntnisse wie „es tut mir leid“. Eine professionelle Vorbereitung bei einem spezialisierten Verkehrspsychologen hilft Ihnen, das eigene Risikoverhalten objektiv zu analysieren. Es geht darum, im Gutachten glaubhaft darzulegen, warum ein Rückfall künftig unwahrscheinlich ist.
Die Sperrfrist sinnvoll nutzen: Kein Zeitverlust nach den 2 Jahren
Bei schweren Verfehlungen wie einem Raserdelikt gilt in der Regel eine gesetzliche Mindestsperrfrist von zwei Jahren. Viele Betroffene machen den Fehler, diese Zeit einfach nur „abzusitzen“. Doch Vorsicht: Wenn Sie erst nach Ablauf der zwei Jahre mit der Aufarbeitung beginnen und dann ein negatives Gutachten erhalten, verlängert sich Ihre Zeit ohne Führerausweis massiv.
Diese Zeit ist kostbar. Wir empfehlen, die Sperrfrist aktiv für eine professionelle Vorbereitung oder die Teilnahme an einem Lernprogramm zu nutzen. So können Sie unmittelbar nach Ablauf der Frist ein positives Gutachten vorlegen und erhalten Ihre Fahrberechtigung ohne weitere Verzögerung zurück.
Fazit: Die Behörde folgt dem Gutachten
Grundsätzlich stellen alle Strassenverkehrsämter in der Schweiz auf den gutachterlichen Schluss ab. Da das Amt die Fahreignung im Zweifel verneinen muss, ist das Gutachten Ihre einzige Chance, den Ausweis zurückzuerhalten. Durch eine frühzeitige rechtliche Strategie und gezielte Vorbereitung sichern Sie Ihre Chancen auf einen positiven Bescheid.
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FAQ – Verkehrspsychologisches Gutachten und Fahreignung
Um eine positive Prognose zu erhalten, müssen Sie den Gutachter davon überzeugen, dass Sie Ihr Fehlverhalten reflektiert und Ihr Fahrverhalten stabil geändert haben. Es reicht nicht aus, den Vorfall zu bedauern. Wir empfehlen dringend, eine gezielte Vorbereitung bei einem spezialisierten Verkehrspsychologen zu absolvieren. Dort lernen Sie, die Ursachen für Ihr Verhalten zu analysieren und diese im Gespräch glaubhaft darzulegen.
Die reinen Kosten für das Gutachten liegen in der Regel zwischen CHF 1’000.– und 1’500.–. Hinzu kommen Gebühren des Strassenverkehrsamtes für die Anordnung und Bearbeitung sowie die Kosten für eine vorgängige Beratung oder Vorbereitung.
Ein negatives Gutachten hat zur Folge, dass das Strassenverkehrsamt die Fahreignung verneint und den Führerausweis nicht zurückgibt. Meist wird eine verkehrspsychologische Therapie angeordnet, die mehrere Monate dauert und zusätzliche Kosten im vierstelligen Bereich verursacht, bevor ein zweites Gutachten möglich ist.
Ja. Bei einer qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung (Raserdelikt) schreibt das Gesetz eine verkehrspsychologische Abklärung zwingend vor. Zudem gilt eine gesetzliche Mindestsperrfrist von zwei Jahren.
Ein spezialisierter Anwalt koordiniert das Strafverfahren mit dem parallelen Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt. Wir stellen sicher, dass Sie beispielsweise die zweijährige Sperrfrist bei Raserdelikten sinnvoll nutzen, um die nötigen Voraussetzungen (wie eine Vorbereitung) rechtzeitig zu erfüllen. Ohne professionelle Begleitung riskieren Sie, dass sich der Entzug Ihres Führerausweises aufgrund von Verfahrensfehlern oder mangelnder Vorbereitung unnötig in die Länge zieht.
Die Untersuchung selbst nimmt etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch. Nach dem Gespräch benötigt der Gutachter in der Regel zwei bis vier Wochen, um den ausführlichen schriftlichen Bericht zu verfassen und an das Strassenverkehrsamt zu übermitteln. Sobald das Gutachten dort vorliegt, prüft die Behörde den gutachterlichen Schluss und erlässt die entsprechende Verfügung.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.