Eine Bombendrohung an einer Schule löst Grossalarm aus. Hunderte Schüler müssen evakuiert werden, ein Grossaufgebot der Polizei rückt an – die Kosten für einen solchen Einsatz gehen schnell in die Zehntausende Franken. Doch wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn der mutmassliche Täter, wie kürzlich in Schaffhausen, ein 13-jähriger Jugendlicher ist?
In einem Interview mit 20 Minuten nahm unser Rechtsanwalt Matthias Fricker als Experte Stellung zu den rechtlichen Konsequenzen, dem Jugendstrafrecht und der Kostenhaftung in solchen Fällen.
Die doppelte Quittung: Jugendstrafverfahren vs. Verwaltungsverfahren
Wie bei Erwachsenen muss die juristische Aufarbeitung auch bei einem minderjährigen Täter auf zwei völlig verschiedenen rechtlichen Ebenen betrachtet werden. Rechtsanwalt Fricker bringt es im Interview auf den Punkt: „Bei einem minderjährigen Täter muss man klar zwischen Strafrecht und Haftung unterscheiden.“ Es gilt, diese zwei Kostenblöcke strikt zu trennen:
1. Das Jugendstrafverfahren (Sanktionen & Verfahrenskosten)
Ein 13-Jähriger fällt unter das Jugendstrafrecht und wird nicht im klassischen Sinn (etwa mit Gefängnis) bestraft. Wie Matthias Fricker erklärt, stehen hier sogenannte Schutz- und Erziehungsmassnahmen im Vordergrund (z. B. Betreuung, Therapie oder Unterbringung). Ziel ist es, weitere Vorfälle zu verhindern und die Entwicklung zu stabilisieren.
Trotzdem fallen in diesem Verfahren Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Gerichtskosten) an. Das Jugendstrafrecht ist hierbei jedoch zurückhaltend: Eine volle Kostenauflage an den Jugendlichen gilt als bedenklich, da finanzielle Bedrängnis das Ziel der Resozialisierung gefährden könnte. Viele Kantone nutzen daher reduzierte Pauschalgebühren für Jugendliche.
Das Kostenrisiko für die Eltern: Wenn dem Jugendlichen Verfahrenskosten auferlegt werden, können seine Eltern für diese Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (gemäss Art. 44 Abs. 3 JStPO). Der Gesetzgeber hat diese Regelung geschaffen, weil Jugendliche meist nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Je nach Kantonspraktik – wie etwa im Kanton Zürich – werden die Eltern für diese justiziellen Verfahrenskosten sogar standardmässig solidarisch haftbar gemacht.
2. Das Verwaltungsverfahren (Generelle Polizeieinsatzkosten)
Völlig losgelöst von den Verfahrenskosten des Jugendgerichts stehen die immensen Kosten für den eigentlichen operativen Polizeieinsatz (Evakuierung, Spezialkräfte). Diese staatlichen Massnahmen können grundsätzlich dem Verursacher – auch einem Minderjährigen – über eine separate Kostenverfügung (Verwaltungsakt) auferlegt werden.
Ob und in welchem Umfang solche Kosten tatsächlich eingefordert werden, hängt jedoch stark vom Einzelfall, der kantonalen Regelung und der Verhältnismässigkeit ab.
Oft richtet sich der Blick bei minderjährigen Tätern sofort auf die Eltern. Doch Rechtsanwalt Fricker stellt im Interview klar: „Eltern haften nicht automatisch für das Verhalten ihrer Kinder.“ Damit Eltern für die Polizeikosten zivilrechtlich oder verwaltungsrechtlich zur Kasse gebeten werden können, muss ihnen eine konkrete Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden können. Eine automatische Kostenübernahme der polizeilichen Einsatzkosten durch die Eltern gibt es nicht.
Die Haftung der Schulen und Behörden
Auch die Schule selbst rückt bei Vorfällen auf dem Schulgelände in den Fokus. Eine Haftung von Schulen oder Behörden ist grundsätzlich möglich, setzt aber ebenfalls eine klare Verletzung der Aufsichtspflicht voraus. Entscheidend ist, ob eine konkrete Gefahr erkennbar gewesen wäre und ob sie mit zumutbaren Massnahmen hätte verhindert werden können. Bei spontanen Einzelhandlungen von Jugendlichen wird eine solche Haftung in der Praxis eher zurückhaltend bejaht, da keine allgemeine Überwachungspflicht besteht.
Die Kostenverfügung: Ein Verwaltungsakt mit Fristenfalle
Sollte die Polizei nach einem Vorfall dennoch eine offizielle Kostenverfügung (Verwaltungsakt) an die Eltern oder den Jugendlichen senden, gilt es aufzupassen:
- Unterschiedliche Rechtsmittelfristen: Im Verwaltungsrecht kocht jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Je nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz können die Fristen für einen Rekurs oder eine Beschwerde erheblich variieren – oft sind sie deutlich kürzer als die gewohnten 30 Tage.
- Kein Zögern: Wer diese kurze Frist verstreichen lässt, akzeptiert die Rechnung rechtlich vollumfänglich. Sie wird rechtskräftig und vollstreckbar.
Daher gilt: Sobald eine solche Verfügung im Briefkasten liegt, sollten Sie sofort die Rechtsmittelbelehrung prüfen und sich umgehend beraten lassen, ob ein tatsächlicher Verstoss gegen die Aufsichtspflicht vorliegt oder ob die verrechneten Kosten verhältnismässig sind.
Wird Ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen oder läuft ein Jugendstrafverfahren?
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FAQ: Jugendstrafrecht und Haftung – Was Sie wissen müssen
Hier muss streng unterschieden werden: Für die Einsatzkosten der Polizei (Verwaltungsrecht) haften Sie als Eltern zivilrechtlich nur dann, wenn Sie eine vorhersehbare Tat nicht verhindert haben – Ihnen also eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen wird. Für die Verfahrenskosten des Jugendgerichts (Strafverfahren) sieht das Gesetz jedoch vor, dass Eltern für die dem Kind auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten solidarisch haftbar erklärt werden können (Art. 44 Abs. 3 JStPO). In Kantonen wie Zürich geschieht diese Solidarhaftung für Gerichtskosten standardmässig.
Kinder und Jugendliche unterliegen in der Schweiz dem Jugendstrafrecht. Anstelle von klassischen Strafen (wie Gefängnis oder Bussen) ordnen die Behörden Schutz- und Erziehungsmassnahmen an. Das reicht von therapeutischer Betreuung bis hin zu einer Fremdplatzierung, um die Entwicklung des Jugendlichen zu stabilisieren und weitere Vorfälle zu verhindern.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eine polizeirechtliche Kostenverfügung (die Rechnung für den Einsatz) kann direkt gegen den minderjährigen Verursacher gerichtet werden. Ob die Beträge aber tatsächlich eingefordert werden, hängt stark vom Einzelfall, der kantonalen Praxis und der Verhältnismässigkeit ab.
Eine Haftung der Schule für die Einsatzkosten ist theoretisch möglich, setzt aber voraus, dass eine konkrete Gefahr erkennbar war und die Schule ihre Aufsichtspflicht klar verletzt hat. Bei spontanen, unvorhersehbaren Taten von Schülern ist dies in der Praxis meist nicht gegeben.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.