Ein Abholschein für ein Einschreiben im Briefkasten, und plötzlich ist man verurteilt: Für viele Betroffene kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft völlig überraschend. Man sieht sich ohne Vorwarnung und ohne je vor einem Richter gestanden zu haben mit einer Geldstrafe, einer Busse oder gar einem Strafregistereintrag konfrontiert.
Die erste und wichtigste Regel in dieser Situation lautet: Verfallen Sie nicht in Panik, aber handeln Sie schnell. Ein Strafbefehl ist noch kein endgültiges Urteil. Wer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, kann sich wehren.
Dieser Beitrag erklärt, wie das Verfahren funktioniert, wie Sie die Tücken der Fristberechnung umgehen und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie jetzt haben.
Was ist ein Strafbefehl überhaupt?
Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes, schriftliches Verfahren im Schweizer Strafprozessrecht (Art. 352 ff. StPO). Er wird oft als «Schreibtisch-Urteil» bezeichnet, da die Staatsanwaltschaft ihn erlässt, wenn der Sachverhalt aus ihrer Sicht ausreichend geklärt ist.
Dieses Vorgehen ist in der Schweiz mittlerweile der absolute Regelfall und wird in den Medien regelmässig als «Justiz am Fliessband» oder «Urteil ohne Richter» kritisiert, da die beschuldigte Person im Vorfeld oft nicht einmal zwingend einvernommen wird.
Ein Strafbefehl ist rechtlich gesehen ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Erledigung des Falles. Aber Achtung: Erheben Sie keine Einsprache, wird dieser Vorschlag automatisch rechtskräftig und entfaltet die exakt gleiche rechtliche Wirkung wie ein normales Gerichtsurteil!
Welche Strafen und Folgen drohen?
Ein Strafbefehl ist kein harmloser Strafzettel. Die Staatsanwaltschaft darf gemäss Gesetz durchaus einschneidende Sanktionen aussprechen, namentlich:
- Freiheitsstrafen von bis zu 6 Monaten (bedingt oder unbedingt)
- Geldstrafen von bis zu 180 Tagessätzen (bedingt oder unbedingt)
- Bussen (unbedingt zu bezahlen)
- Übernahme der oft hohen Verfahrenskosten
Zu diesen direkten Strafen kommen meist noch gravierende indirekte Folgen:
- Strafregister: Mit Ausnahme von reinen Übertretungen (Bussen) führt jede Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens zwingend zu einem Eintrag ins Schweizerische Strafregister. Das kann weitreichende Konsequenzen haben, so z.B. bei der Jobsuche.
- Führerausweisentzug: Bei Strassenverkehrsdelikten bildet der Strafbefehl das Fundament für das Administrativverfahren beim Strassenverkehrsamt. Wer den Strafbefehl blind akzeptiert, verliert oft wenig später den Führerausweis. 👉 Lesen Sie dazu: Strafbefehl und Führerausweisentzug
Die 10-Tage-Frist und die Gefahr der „Zustellfiktion“
Wer sich gegen den Strafbefehl wehren will, muss Einsprache erheben. Hier lauert die grösste Gefahr für Beschuldigte: Die Frist beträgt exakt 10 Tage. Die Berechnung dieser Frist ist fehleranfällig, weshalb im Zweifel stets Vorsicht geboten ist:
- Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Zustellung.
- Die Zustellfiktion: Wenn Sie nicht zu Hause sind und den Abholschein im Briefkasten finden, beginnt die Frist nicht erst dann zu laufen, wenn Sie den Brief zufällig drei Wochen später abholen. Holen Sie ein Einschreiben nicht ab, gilt es am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als rechtlich zugestellt (sog. Zustellfiktion) – die 10-tägige Einsprachefrist beginnt dann automatisch zu laufen!
- Wichtige Warnung: Beim Strafbefehl gibt es keinen Fristenstillstand (Gerichtsferien)! Die Frist läuft auch über Weihnachten, Ostern oder mitten in den Sommerferien gnadenlos weiter.
Wie formuliert man eine Einsprache richtig?
Der grösste Fehler, den Betroffene in der ersten Panik machen: Sie schreiben einen zweiseitigen Brief an die Staatsanwaltschaft, in dem sie sich rechtfertigen, die Situation erklären oder gar Reue zeigen. Tun Sie das nicht! Alles, was Sie jetzt schreiben, landet in den Akten und kann später gegen Sie verwendet werden.
Das Gesetz (Art. 354 StPO) macht es Ihnen hier sehr einfach. Für eine gültige Einsprache sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Keine Begründung nötig: Sie als beschuldigte Person müssen (und sollten!) die Einsprache in diesem Stadium rechtlich nicht begründen. Ein einfacher Satz reicht völlig aus: „Gegen den Strafbefehl vom [Datum] mit der Geschäftsnummer [Nummer] erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache.“
- Schriftlichkeit: Die Einsprache muss gemäss Strafprozessordnung zwingend schriftlich erfolgen. Eine einfache E-Mail oder ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft genügen den gesetzlichen Formanforderungen nicht.
- Eigenhändige Unterschrift: Das Dokument muss zwingend im Original von Ihnen (oder Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt) unterschrieben sein.
- Versand: Senden Sie das Schreiben unbedingt per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft. Bewahren Sie zwingend eine Kopie Ihrer unterschriebenen Einsprache sowie die Einschreibequittung der Post an einem sicheren Ort auf. Diese beiden Dokumente sind im Zweifelsfall Ihr einziger handfester Beweis für die rechtzeitige Einhaltung der Frist.
Was passiert nach einer Einsprache?
Eine fristgerechte Einsprache zwingt die Staatsanwaltschaft, den Fall nochmals in die Hand zu nehmen. Danach gibt es drei Möglichkeiten:
- Einstellung: Das Verfahren wird fallengelassen (z.B. weil Beweise fehlen).
- Neuer Strafbefehl: Die Strafe oder der Sachverhalt wird zugunsten (oder zuungunsten) des Beschuldigten angepasst.
- Überweisung ans Gericht: Die Staatsanwaltschaft hält an ihrer Sichtweise fest und es kommt zur Gerichtsverhandlung.
Wichtig zu wissen: Es lohnt sich in der Regel fast immer, zuerst fristwährend Einsprache zu erheben, um Zeit zu gewinnen, rechtlichen Rat einzuholen und die Akten zu prüfen. Sollte sich danach zeigen, dass die Chancen schlecht stehen, kann die Einsprache grundsätzlich wieder zurückgezogen werden (wodurch der Strafbefehl rechtskräftig wird). Aber Vorsicht: Unter Umständen kann die Staatsanwaltschaft an der Aufarbeitung festhalten, weshalb auch der Rückzug taktisch gut überlegt sein muss.
Neu seit 2024: Zivilforderungen direkt im Strafbefehl
Neben der Strafe geht es oft auch um Forderungen von Geschädigten (z.B. Schadenersatz oder Genugtuung). Früher war es so, dass ausschliesslich ein Gericht solche Zivilforderungen im Strafverfahren (adhäsionsweise) beurteilen konnte.
Seit der Revision der Strafprozessordnung (in Kraft seit 1. Januar 2024) kann nun auch die Staatsanwaltschaft direkt im Strafbefehl über Zivilforderungen entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderung den Betrag von CHF 30’000.– nicht übersteigt und ohne zusätzliche Beweiserhebungen beurteilt werden kann.
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💡 Lohnt sich eine Einsprache oder wird es dann nur teurer?
Eine Einsprache bedeutet nicht zwingend einen teuren Gerichtsprozess. Oft ist sie ein rein anwaltliches Instrument, um Akteneinsicht zu erhalten. Lesen Sie jetzt in Teil 2 unseres Ratgebers, wie wir Ihre Beweislage prüfen und wie Sie das Risiko einer höheren Strafe dank einer rechtzeitigen Exit-Strategie minimieren:👉 Einsprache gegen Strafbefehl – Wann lohnt sie sich?
FAQ - Häufige Fragen: Strafbefehl in der Schweiz
Die Frist für eine Einsprache gegen einen Strafbefehl beträgt exakt 10 Tage. Sie beginnt am Tag nach der tatsächlichen Zustellung. Achtung: Holen Sie ein Einschreiben der Staatsanwaltschaft nicht bei der Post ab, gilt es nach 7 Tagen automatisch als zugestellt (Zustellfiktion). Die 10-Tage-Frist beginnt dann unwiderruflich zu laufen.
Nein. Beim Strafbefehlsverfahren ruhen die Fristen nicht. Die 10-Tage-Frist läuft auch über Weihnachten, Ostern oder während der Sommerferien gnadenlos weiter.
Nein, in dieser ersten Phase nicht. Als beschuldigte Person müssen und sollten Sie keine Erklärungen oder Rechtfertigungen abgeben. Ein einfacher, unterschriebener Satz („Ich erhebe Einsprache gegen den Strafbefehl vom…“) reicht völlig aus, um die Frist zu wahren.
Nein. Das Gesetz schreibt zwingend die Schriftform vor. Die Einsprache muss im Original unterschrieben sein und sollte aus Beweisgründen immer per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft geschickt werden.
Ja, in den allermeisten Fällen. Ausser es handelt sich um eine reine Übertretung (Busse). Jede Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens (z. B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) führt zwingend zu einem Eintrag im Schweizerischen Strafregister.
Eine gültige Einsprache muss zwingend schriftlich erfolgen und im Original von Ihnen unterschrieben sein (eine E-Mail genügt nicht). Die beschuldigte Person muss die Einsprache nicht begründen. Zudem ist eine inhaltliche Begründung ohne vorherige Akteneinsicht taktisch oft unklug. Verwenden Sie einfach diesen Satz: „Gegen den Strafbefehl vom [Datum] mit der Geschäftsnummer [Nummer] erhebe ich hiermit fristgerecht Einsprache.“ Senden Sie das Schreiben zwingend per Einschreiben an die Staatsanwaltschaft und bewahren Sie eine Kopie sowie die Postquittung als Beweis gut auf.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.