Wer einen Strafbefehl erhält, steht oft unter Schock und fast immer unter extremem Zeitdruck. Die zentrale Frage, die uns Mandanten in dieser Situation stellen, lautet: Soll ich die Faust im Sack machen und bezahlen, oder lohnt sich eine Einsprache?
Die Antwort darauf ist selten ein simples Ja oder Nein. Ein Strafbefehl ist ein «Schreibtisch-Urteil» der Staatsanwaltschaft. Wer ihn unüberlegt akzeptiert, riskiert oft weitreichende Konsequenzen, die weit über eine einfache Geldstrafe hinausgehen.
In diesem Beitrag fokussieren wir uns auf die anwaltliche Strategie: Wann ist eine Einsprache zwingend nötig und wie minimieren wir Ihr Risiko?
💡 Gut zu wissen!
👉 Wie Sie die strikte 10-Tage-Frist korrekt berechnen und wie das Verfahren formell abläuft, lesen Sie in unserem Grundlagenbeitrag: Strafbefehl erhalten – was tun? Fristen, Ablauf und Folgen
Das Problem: Der Blindflug ohne Akten
Ein Strafbefehl wird in der Regel auf der Basis einer relativ schlanken Untersuchung erlassen – oft stützt sich die Staatsanwaltschaft fast ausschliesslich auf den Polizeirapport.
Für Sie als beschuldigte Person bedeutet das: Sie wissen gar nicht, welche Beweise die Behörde wirklich gegen Sie in der Hand hat. Hat der Belastungszeuge vielleicht widersprüchliche Aussagen gemacht? Wurden Entlastungsbeweise (z.B. Videoaufnahmen) von der Polizei gar nicht erst gesichert?
Ohne die vollständigen Strafakten zu kennen, ist die Entscheidung, ob man einen Strafbefehl akzeptiert, ein reiner Blindflug.
Die Anwalts-Taktik: Einsprache zur Aktenprüfung
In der Praxis wird eine Einsprache nicht immer erhoben, um zwingend ein langes, teures Gerichtsverfahren zu erzwingen. Viel häufiger nutzen wir Strafverteidiger sie als taktisches Instrument zur Informationsbeschaffung.
Das strategische Vorgehen sieht meist so aus:
- Frist wahren: Wir erheben fristgerecht und unbegründet Einsprache gegen den Strafbefehl.
- Akteneinsicht fordern: Wir verlangen die vollständigen Untersuchungsakten bei der Staatsanwaltschaft.
- Analyse: Wir prüfen die Beweislage objektiv und suchen nach Lücken, Formfehlern oder einer falschen rechtlichen Würdigung (z.B. wenn fälschlicherweise Vorsatz statt Fahrlässigkeit angenommen wurde).
- Entscheidung: Erst jetzt entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen. Sind die Beweise erdrückend, kann die Einsprache in der Regel unkompliziert wieder zurückgezogen werden. Gibt es jedoch gute Erfolgschancen, kämpfen wir weiter.
Die versteckten Gefahren: Wann Sie zwingend handeln müssen
Ob sich eine Einsprache lohnt, hängt oft nicht primär von der Höhe der Sanktion ab, sondern von den sogenannten «Kollateralschäden». Sie sollten den Strafbefehl auf keinen Fall blind akzeptieren, wenn folgende Konsequenzen drohen:
- Der Führerausweis steht auf dem Spiel: Bei SVG-Widerhandlungen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) folgt auf den Strafbefehl unweigerlich das Administrativverfahren. Akzeptieren Sie den Strafbefehl, binden Sie oft auch das Strassenverkehrsamt an diesen Sachverhalt. Ein Ausweisentzug ist dann kaum noch abzuwenden. 👉 Lesen Sie dazu: Strafbefehl und Führerausweisentzug
- Aussage gegen Aussage: Wenn der Sachverhalt bestritten wird und keine objektiven Beweise vorliegen, machen es sich Staatsanwaltschaften im Strafbefehlsverfahren oft zu einfach. 👉 Lesen Sie dazu: Aussage gegen Aussage – wie Gerichte Aussagen bewerten
- Ausländerrechtliche Folgen: Ein Eintrag im Strafregister kann ein geplantes Einbürgerungsverfahren blockieren oder gravierende Folgen für Ihren aktuellen Aufenthaltsstatus haben. Je nach Schwere des Delikts und Strafhöhe drohen drastische Massnahmen durch das Migrationsamt. 👉 Lesen Sie dazu unsere Fachartikel: Ausländerrechtliche Verwarnung, Rückstufung der C-Bewilligung, Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung trotz Strafregistereintrag
Die Exit-Strategie: So minimieren wir das Prozessrisiko
Wie in unserem Grundlagenartikel erwähnt, birgt ein Gerichtsverfahren das Risiko, dass die Strafe am Ende höher ausfällt (da das Gericht nicht an den Strafbefehl gebunden ist). Genau hier kommt der grösste taktische Vorteil der Einsprache ins Spiel: der strategische Rückzug.
Eine Einsprache bedeutet nicht, dass Sie das Verfahren zwingend bis zum bitteren Ende durchziehen müssen. Zeigt unsere Aktenanalyse, dass die Beweise gegen Sie erdrückend sind und das Gericht die Strafe voraussichtlich verschärfen würde, ziehen wir rechtzeitig die Reissleine.
Eine Einsprache kann grundsätzlich noch bis zum Abschluss der Parteivorträge in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). In den meisten Fällen wird dann einfach der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig – und das Risiko einer höheren Strafe ist elegant gebannt.
Aber Vorsicht – dies ist kein absoluter Freifahrtschein: Wie wir im vorangehenden Artikel betont haben, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen an der Aufarbeitung festhalten (z.B. wenn sich durch die Einsprache neue, erschwerende Erkenntnisse ergeben haben). Der Rückzug muss daher zwingend strategisch gut getimt und von uns im Vorfeld genau abgewogen werden, damit die Taktik auch wirklich aufgeht.
Fazit
Eine Einsprache lohnt sich immer dann, wenn die Beweislage unklar ist, der Sachverhalt bestritten wird oder gravierende indirekte Folgen drohen. Da man die Einsprache bei schlechten Erfolgsaussichten meist wieder zurückziehen kann, ist das Erheben der Einsprache zur Aktenprüfung der sicherste Weg, um die Kontrolle über das eigene Verfahren zurückzugewinnen.
Wir verteidigen Sie im Strafverfahren
Die 10-Tage-Frist verzeiht keine Fehler. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, zögern Sie nicht. Unsere auf Strafrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur übernehmen für Sie das fristgerechte Erheben der Einsprache, fordern die Akten an und analysieren Ihre Chancen transparent und ehrlich.
Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.
FAQ - Häufige Fragen: Taktik und Risiken bei der Einsprache
Das Erheben der Einsprache an sich ist kostenlos. Wenn die Staatsanwaltschaft den Fall jedoch nach der Einsprache ans Gericht überweist und Sie dort verurteilt werden, steigen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren) an. Ziehen Sie die Einsprache hingegen nach der Aktenprüfung rechtzeitig wieder zurück, fallen oft keine oder nur sehr geringe zusätzliche amtliche Kosten an.
Nein, das Gesetz schreibt keinen Anwalt vor. Sie können die Einsprache selbst verfassen. Da es im nächsten Schritt aber um die juristische Analyse der Ermittlungsakten, das Abschätzen von Prozessrisiken und das Erkennen von Formfehlern geht, ist die Begleitung durch einen erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen, um keine teuren Fehler zu machen.
Nein. Sie müssen die Akteneinsicht nach der Einsprache explizit bei der Staatsanwaltschaft verlangen. Hier gibt es einen massiven Unterschied in der Praxis: Während wir als Strafverteidiger die Akten in der Regel direkt in unsere Kanzlei zugestellt bekommen, müssen Sie als Privatperson meist persönlich bei der Staatsanwaltschaft antraben, um das Dossier vor Ort einzusehen – und müssen für Kopien oft noch extra bezahlen. Wenn Sie uns mandatieren, erledigen wir die Aktenbeschaffung unkompliziert für Sie.
Ja – um den Fall sauber prüfen zu können. Wenn Ihnen ein Ausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt droht, ist der Strafbefehl das wichtigste Fundament. Akzeptieren Sie den Sachverhalt im Strafbefehl, ist auch das Strassenverkehrsamt in der Regel zwingend an diese Darstellung gebunden. Eine Einsprache im Strafverfahren verschafft Ihnen die nötige Zeit, um die Vorwürfe genau zu analysieren und sicherzustellen, dass Sie dem Strassenverkehrsamt nicht unbedarft eine Steilvorlage für Massnahmen liefern.
Ja, das ist theoretisch möglich. Wir raten Ihnen aber generell von einer partiellen Einsprache ab. So wird die Verurteilung an sich bereits rechtskräftig, bevor wir überhaupt Gelegenheit hatten, die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.