Viele Personen beschäftigen sich erst mit dem Strafregister, wenn sie vÜllig unerwartet mit dem Strafrecht in Kontakt kommen. Sei es, weil ein Strafbefehl im Briefkasten liegt, die Polizei eine Vorladung schickt oder fßr einen neuen Job oder eine Wohnung plÜtzlich ein Strafregisterauszug verlangt wird.
In dieser Situation tauchen immer dieselben drängenden Fragen auf: Kommt jede Verurteilung sofort ins Strafregister? Wer sieht meine Vorstrafen? Und vor allem: Wann verschwindet ein solcher Eintrag wieder?
Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen rund um den Schweizer Privatauszug (Stand der Gesetzgebung 2025) und zeigt, welche Fristen aktuell gelten.
Strafregister und Privatauszug â der wichtigste Unterschied
Das Schweizer Strafregister ist ein staatliches Register Ăźber strafrechtliche Verurteilungen, das elektronisch im System VOSTRA gefĂźhrt wird. Dabei muss zwingend zwischen zwei Ebenen unterschieden werden:
- Das vollständige Strafregister (BehĂśrdenauszug): Dieses enthält lĂźckenlos alle Einträge Ăźber strafrechtliche Verurteilungen. Zugriff darauf haben jedoch nur StrafverfolgungsbehĂśrden wie die Staatsanwaltschaft, Gerichte und bestimmte Ămter.
- Der Privatauszug: Dieser Auszug enthält nur einen bestimmten Teil der Verurteilungen. Er ist das Dokument, das im Alltag verlangt wird â etwa bei Bewerbungen, bei der Wohnungssuche oder fĂźr spezielle Bewilligungen. Dritte (wie Arbeitgeber oder Vermieter) sehen grundsätzlich nur diesen Privatauszug.
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Zusätzlich gibt es fßr Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen oder besonders schutzbedßrftigen Personen (sowie im Gesundheitswesen mit Patientenkontakt) den Sonderprivatauszug. Dieser enthält explizit Einträge zu Sexualdelikten sowie Tätigkeits- und Kontaktverbote, um potenzielle Opfer zu schßtzen.
Strafbefehl und Sanktionen: Was landet im Register?
Ein Eintrag im Strafregister entsteht durch ein rechtskräftiges Urteil. In der Praxis ist das fast immer der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Werden Sie verzeigt und erhalten einen Strafbefehl, gegen den Sie nicht innert 10 Tagen Einsprache erheben, wird dieser rechtskräftig â und landet im Register.
Allerdings wird nicht jede Sanktion im Privatauszug sichtbar. Es kommt massgeblich auf die Schwere des Delikts an:
- Verbrechen und Vergehen (Immer eingetragen): Wenn Sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt werden (z.B. schwere Verkehrsdelikte, Diebstahl, KĂśrperverletzung), wird die Strafe immer eingetragen. Die häufigste Falle: Viele Betroffene erhalten eine bedingte Geldstrafe (mit Probezeit) und zusätzlich eine sofort zu zahlende Verbindungsbusse. Sie glauben irrtĂźmlich, sie hätten „nur eine Busse“ erhalten. Juristisch ist es aber eine Verurteilung wegen eines Vergehens, die zwingend im Register erscheint!
- Ăbertretungen (Teilweise eingetragen): Bussen wegen Ăbertretungen erscheinen nur dann im Strafregister, wenn die Busse mehr als CHF 5’000.â beträgt.
- Ordnungsbussen (Nie eingetragen): Kleinere Verkehrsregelverletzungen (z.B. leichtes Speeding oder Falschparken), die im Ordnungsbussenverfahren mit einem Einzahlungsschein erledigt werden, tauchen nicht im Strafregister auf.
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đĄ Strafverfahren, Strafbefehl, Strafen und Rechtsmittel
đ Welche Verkehrsbussen im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden, zeigt unsere Bussentabelle Schweiz 2026.
đ Warum auch die „nur“ bedingte Geldstrafe brandgefährlich fĂźr Ihren Fahrausweis ist erfahren Sie in unserem Fachartikel Bedingte Geldstrafe, Verkehrsdelikt und FĂźhrerausweisentzug.
đ Weitere Informationen, wie Sie sich gegen einen Strafbefehl wehren und wann eine Einsprache Sinn macht, finden Sie in unserem Fachartikel Einsprache gegen Strafbefehl – wann lohnt sich das taktisch?
đ Ihre brennendsten Fragen rund um Strafverfahren beantworten wir im Grundlagenartikel Strafverfahren Schweiz – Ablauf, Rechte und typische Fehler.
Wann verschwindet ein Urteil aus dem Privatauszug?
Das Schweizer Strafregistergesetz (StReG) regelt in Art. 41 i.V.m. Art. 40 exakt, wie lange eine Vorstrafe im Privatauszug sichtbar bleibt. Die Fristen hängen von der Art der Strafe ab:
Bedingte und teilbedingte Strafen (Der häufigste Fall)
Erhielten Sie eine bedingte oder teilbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe, wird eine Probezeit (Bewährung, meist 2 bis 5 Jahre) angesetzt. LÜschung: Sofern die Strafe während der Probezeit nicht widerrufen wurde, verschwindet die Verurteilung gemäss Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG mit Ablauf der Probezeit sofort aus dem Privatauszug.
Unbedingte Strafen
MĂźssen Sie eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe effektiv verbĂźssen (unbedingt), gibt es keine Probezeit. LĂśschung: Hier gilt gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 38 Abs. 3 StReG die „Zwei-Drittel-Regel“. Der Eintrag verschwindet, wenn zwei Drittel der regulären gesetzlichen Dauer abgelaufen sind. Bei einer unbedingten Geldstrafe oder Busse beträgt diese Basisdauer beispielsweise 10 Jahre â der Eintrag verschwindet somit nach 6 â Jahren aus dem Privatauszug. Bei Freiheitsstrafen beträgt die Basisdauer Ăźber 10 Jahre.
đĄ Drohen ausländerrechtliche Massnahmen?
Ein Strafverfahren kann fĂźr Personen ohne Schweizer Pass existenzbedrohend sein. Informieren Sie sich hier Ăźber Ihre Rechte:
đ EinbĂźrgerung trotz Strafregistereintrag – das sagt das Bundesgericht dazu
Kann man einen Eintrag vorzeitig lĂśschen lassen?
Die klare rechtliche Antwort lautet: Nein. Die Fristen zur LĂśschung aus dem Privatauszug sind gesetzlich fixiert und laufen automatisch ab. Ein „Antrag auf vorzeitige LĂśschung“ ist nicht mĂśglich.
Deshalb ist der Zeitpunkt vor der Rechtskraft des Urteils der einzig entscheidende Moment. Wer einen Strafbefehl ungeprßft akzeptiert oder in der ersten Einvernahme ohne Anwalt fatale Aussagen macht, zementiert seinen Eintrag im Strafregister fßr die nächsten Jahre.
SchĂźtzen Sie Ihre weisse Weste
Werfen die StrafverfolgungsbehÜrden Ihnen ein Delikt vor? Handeln Sie, bevor es zu spät ist. Eine frßhe Intervention durch einen Anwalt kann oft verhindern, dass ein Verfahren ßberhaupt in einer Verurteilung oder einem nachteiligen Registereintrag mßndet.
Unsere auf Strafrecht und Migrationsrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur verlangen fßr Sie umgehend Akteneinsicht, prßfen die Vorwßrfe und verteidigen Ihre Rechte gegenßber der Staatsanwaltschaft transparent und ehrlich.
Wir bieten eine ausfĂźhrliche Erstberatung (1 Stunde Ă CHF 330.â) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.
Strafregister Schweiz â Häufige Fragen (FAQ) zum Eintrag
Ja, ausnahmslos. Ein Raserdelikt (eine sogenannte qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung) gilt im Schweizer Strassenverkehrsrecht nicht als einfache Ăbertretung oder Vergehen, sondern als Verbrechen. Das Gesetz sieht dafĂźr zwingend eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Aufgrund dieser harten Strafe fĂźhrt ein Raserdelikt zwingend zu einem Eintrag in Ihrem Privatauszug und bleibt dort fĂźr viele Jahre fĂźr Arbeitgeber und BehĂśrden sichtbar.
Nein. Im Privatauszug fßr Privatpersonen sind ausschliesslich rechtskräftige Verurteilungen ersichtlich. Ein laufendes Untersuchungsverfahren oder ein Strafbefehl, gegen den Sie fristgerecht Einsprache erhoben haben, scheinen darin nicht auf. Lediglich Justiz- und StrafverfolgungsbehÜrden kÜnnen im vollständigen Registerauszug hängige Verfahren sehen.
Nein, das Schweizer Strafregisterrecht kennt fßr Erwachsene keine vorzeitige LÜschung aus dem Privatauszug auf Gesuch hin. Die LÜschfristen (z.B. der Ablauf der Probezeit bei bedingten Strafen oder die Zwei-Drittel-Regel bei unbedingten Strafen gemäss StReG) sind gesetzlich strikt vorgegeben und verstreichen automatisch.
Das kommt auf den Einzelfall an. Ein Arbeitgeber darf in der Schweiz in der Regel nur dann arbeitsrechtliche Konsequenzen (wie eine Kßndigung) ziehen, wenn die Straftat in einem direkten Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit steht. Ein VermÜgensdelikt bei einem Bankangestellten oder ein schweres Verkehrsdelikt bei einem Berufschauffeur kÜnnen Kßndigungsgrßnde sein, während ein privater Streit fßr viele Berufe irrelevant ist.
Das hängt massgeblich davon ab, wo Sie wie schnell gefahren sind (30er-Zone, innerorts, ausserorts oder Autobahn) und welches Verfahren angewendet wird. Hier muss strikt getrennt werden:
Ordnungsbussen: GeringfĂźgige GeschwindigkeitsĂźberschreitungen werden anonym im Ordnungsbussenverfahren (mit Einzahlungsschein) erledigt und kommen niemals ins Strafregister.
Einfache Verkehrsregelverletzung (Ăbertretung): Sind Sie zu schnell fĂźr eine Ordnungsbusse, kommt es zur Anzeige und einem Strafbefehl. Werden Sie wegen einer einfachen Verletzung verurteilt, gibt es in der Regel eine reine Busse. Diese fĂźhrt nicht zu einem Eintrag im Privatauszug (ausser die Busse Ăźbersteigt CHF 5’000.â).
Grobe Verkehrsregelverletzung (Vergehen): Bei noch hĂśheren Geschwindigkeiten droht eine Verurteilung wegen eines Vergehens. Die Folge ist eine (meist bedingte) Geldstrafe plus Verbindungsbusse. Dies fĂźhrt immer zu einem Eintrag.
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung / Raserdelikt (Verbrechen): Hier droht eine Freiheitsstrafe, die zwingend und immer eingetragen wird.
Die grĂśsste Falle im Strafverfahren! Viele Betroffene lesen in ihrem Strafbefehl, dass die Geldstrafe ÂŤbedingtÂť ausgesprochen wurde (also vorerst nicht bezahlt werden muss) und sie lediglich eine kleine ÂŤVerbindungsbusseÂť oder Verfahrenskosten Ăźberweisen mĂźssen. Sie glauben dann irrtĂźmlich, die Sache sei wie eine normale Parkbusse erledigt. Das ist ein fataler Irrtum: Eine bedingte Geldstrafe bedeutet rechtlich die Verurteilung wegen eines Vergehens. Sie fĂźhrt zwingend und ausnahmslos zu einem Eintrag im Strafregister und oft auch zum Entzug des FĂźhrerausweises!
Ob eine Vorstrafe im Privatauszug sichtbar wird, hängt davon ab, wie das Schweizer Strafrecht die Tat einstuft. Es gibt drei Kategorien:
1. Ăbertretungen (Die leichtesten Delikte): HierfĂźr ist als Hauptstrafe ausschliesslich eine Busse vorgesehen.
Beispiele: Eine einfache Verkehrsregelverletzung, Tätlichkeiten (eine leichte Handgreiflichkeit ohne Verletzung) oder ein geringfßgiges VermÜgensdelikt (z. B. ein kleiner Ladendiebstahl).
Strafregister: Ăbertretungen erscheinen nicht im Privatauszug, es sei denn, die ausgesprochene Busse Ăźbersteigt ausnahmsweise CHF 5’000.â.
2. Vergehen (Mittelschwere Straftaten): Hier drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Beispiele: Eine grobe Verkehrsregelverletzung, Diebstahl, einfache KĂśrperverletzung oder Betrug.
Strafregister: Vergehen fĂźhren immer und zwingend zu einem Eintrag im Privatauszug. Das gilt auch dann, wenn die Strafe (z. B. eine Geldstrafe) ÂŤnurÂť bedingt ausgesprochen wurde!
3. Verbrechen (Die schwersten Straftaten): Hierauf steht eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren.
Beispiele: Ein Raserdelikt (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung), schwere KĂśrperverletzung oder Raub.
Strafregister: Verbrechen fßhren immer und zwingend zu einem Eintrag. Aufgrund der HÜhe der Strafe bleiben diese Einträge am längsten im Privatauszug sichtbar.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Fßllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zßrich, Mitglied des Zßrcher Anwaltsverbandes.
Fabian FĂźllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Fßllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zßrich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zßrich, Mitglied des Zßrcher Anwaltsverbandes.