Viele Personen beschäftigen sich erst mit dem Strassenverkehrsgesetz (SVG), wenn der Führerausweis bereits eingezogen wurde oder ein Strafbefehl im Briefkasten liegt. Für viele Betroffene bedeutet das eine akute Gefährdung ihrer beruflichen und privaten Existenz.
Dieser Ratgeber führt Sie durch den Dschungel der Schweizer Behörden und zeigt auf, wie Sie in jeder Phase des Verfahrens richtig reagieren.
Die unterschätzte Zweispurigkeit: Ein Vorfall – zwei Verfahren
Die grösste Überraschung für die meisten Mandanten ist die Tatsache, dass bei einem Verkehrsdelikt in der Schweiz in der Regel nicht nur eine, sondern zwei Behörden in zwei Verfahren mit vollkommen anderen Regeln und grösstenteils unabhängig voneinander gegen Sie vorgehen.
1. Das Strafverfahren (Staatsanwaltschaft & Gerichte)
Hier wird geprüft, ob Sie gegen die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verstossen haben. Die Behörde stuft die Tat als einfache, grobe oder qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung (Raserdelikt) ein. Am Ende steht oftmals eine strafrechtliche Sanktion: eine Busse, eine Geldstrafe oder – bei schweren Delikten – eine Freiheitsstrafe.
2. Das Administrativverfahren (Strassenverkehrsamt)
Hier steht die Verkehrssicherheit im Zentrum. Das für Ihren Wohnort zuständige Strassenverkehrsamt qualifiziert Ihre Tat als leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung. Basierend darauf entscheidet das Amt über Administrativmassnahmen wie eine Verwarnung oder den Entzug des Führerausweises.
Wichtig: Bestehen bereits zu Beginn Zweifel an Ihrer generellen Fahreignung (z. B. Verdacht auf Sucht oder medizinische Probleme), kann das Amt zudem einen vorsorglichen Entzug anordnen – Ihr Ausweis ist dann per sofort weg, noch bevor das eigentliche Verfahren abgeschlossen ist.
💡 Das System verstehen – unsere Vertiefungsartikel:
👉 Warnungsentzug vs. Sicherungsentzug: Die rechtlichen Unterschiede im Überblick
👉 Der rechtliche Unterschied einfach erklärt: Widerhandlung vs. Verkehrsregelverletzung im Strassenverkehrsgesetz (SVG)
👉 Die Kaskaden-Falle im Strassenverkehrsgesetz (SVG): Bedingte Geldstrafe, Verkehrsdelikt und Führerausweisentzug
👉 Sonderfall Geschäftswagen: Wer trägt die Verantwortung wenn man im Firmenwagen geblitzt wird.
👉 Fahren trotz Führerausweisentzug: Die «Nur kurz zum Bäcker»-Falle und ihre fatalen Folgen
Führerausweisentzug Schweiz: Wie die Behörden Ihr Verschulden bewerten
Bevor über die Dauer eines Ausweisentzugs oder die Höhe der Geldstrafe entschieden wird, müssen die Behörden den Vorfall rechtlich einstufen. Diese Einstufung ist das Herzstück jeder Verteidigungsstrategie:
Die strafrechtliche Einstufung durch Staatsanwaltschaft & Gerichte
Einfache Verkehrsregelverletzung: Geringes Verschulden, meist nur eine Busse. In der Regel kein Eintrag im Strafregister.
Grobe Verkehrsregelverletzung: Rücksichtsloses Verhalten, das eine ernstliche Gefahr für andere schafft. Folge: Geldstrafe und Eintrag im Strafregister.
Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung: Das sogenannte Raserdelikt. Folge: Zwingende Freiheitsstrafe und Eintrag im Strafregister.
Die administrativrechtliche Qualifizierung (Strassenverkehrsamt)
Das Strassenverkehrsamt ist in der Regel an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens gebunden, verfügt aber über eigene Spielräume bei der Festlegung der Massnahme:
Leichte Widerhandlung: In der Regel erfolgt eine Verwarnung. Ein Entzug von mindestens einem Monat erfolgt nur bei Vorbelastungen.
Mittelschwere Widerhandlung: Der Führerausweis wird für mindestens einen Monat entzogen.
Schwere Widerhandlung: Der Entzug dauert mindestens drei Monate. Bei Raserdelikten beträgt der Entzug mindestens zwei Jahre. Zusätzlich wird zwingend ein verkehrspsychologisches Gutachten angeordnet.
Klassische Deliktsbereiche und ihre Tücken
In der Praxis kristallisieren sich Schwerpunkte heraus, bei denen die Behörden besonders genau hinschauen. Zu jedem dieser Themen haben wir für Sie detaillierte Spezialratgeber verfasst:
Geschwindigkeit & Raserdelikte
Ein paar km/h zu viel oder ein paar Meter zu wenig entscheiden oft über Monate Fahrverbot.
👉 Ab welcher Geschwindigkeit ist das Billet weg? Bussentabelle Schweiz 2026
👉 Wenn aus Speeding ein Verbrechen wird: Raserdelikt im Sportmodus
💡 Alkohol, Drogen & Medikamente am Steuer
Hier steht oft nicht nur ein befristeter Entzug, sondern die generelle Fahreignung auf dem Prüfstand.
👉 THC und Grenzwerte: Die Tücken bei CBD, Cannabis und Kiffen am Steuer
👉 Harte Sanktionen ab 1.5 Promille: FiaZ und die Abklärung beim Verkehrsarzt Stufe 4
👉 Ungeahnte Folgen: Betrunken auf dem Velo – droht der Autoführerausweisentzug?
👉 Folgen der Vereitelung einer Blutprobe
💡 Smartphone, Lärm, Abstand & moderne Mobilität
Unterschätzte Delikte, die immer häufiger zu Anzeigen führen.
👉 Handy am Steuer: Strafe und Führerausweisentzug?
👉 Poser-Regeln 2025: Verursachen von vermeidbarem Lärm – Bis zu 10’000 Franken Busse
👉 Sicherheitsabstand auf der Autobahn: Zu wenig Abstand im Strassenverkehr
👉 Trendfahrzeuge: Führerausweis für E-Trottinett? und Mit dem E-Trottinett auf die Strasse?
Der Weg zurück zum Führerausweis: Gutachten & Abklärungen
Wenn das Strassenverkehrsamt an Ihrer Fahreignung zweifelt, bekommen Sie den Ausweis nicht einfach nach Zeitablauf zurück. Sie müssen beweisen, dass Sie wieder fahrfähig sind. Diese Verfahren sind langwierig, teuer und bedürfen einer professionellen Vorbereitung.
💡 Gutachten & medizinische Tests
👉 Der Abklärungsprozess: Verkehrsarzt Stufe 4 – Was Sie erwartet
👉 Die psychologische Hürde: Das verkehrspsychologische Gutachten – Ablauf & Tipps
👉 Vorsicht vor Messfehlern: EtG-Haartest vs. PEth-Bluttest beim Alkoholnachweis
Warum ein Anwalt für Verkehrsrecht entscheidend ist
Im Strassenverkehrsrecht werden die wichtigsten Weichen ganz am Anfang gestellt. Wer in der polizeilichen Einvernahme ohne Anwalt unüberlegte Aussagen macht oder den ersten Strafbefehl ungeprüft akzeptiert, zementiert oft den Verlust seines Führerausweises für viele Monate.
Unsere auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur fordern für Sie umgehend die Akten ein, koordinieren die Strategie zwischen Straf- und Administrativbehörde und kämpfen dafür, dass Ihr Schaden so gering wie möglich bleibt.
Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.
Häufige Fragen (FAQ): Strassenverkehrsrecht & Führerausweisentzug
Das ist der häufigste Irrtum rund um den Führerausweisentzug. Schweiz-weit gilt in solchen Fällen die sogenannte Zweispurigkeit des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft bestraft Sie für die Tat (z.B. mit einer Geldstrafe), während das Strassenverkehrsamt unabhängig davon Massnahmen zur Verkehrssicherheit trifft (z.B. den Ausweisentzug). Das Bezahlen der Busse stoppt das Verfahren beim Strassenverkehrsamt nicht – im Gegenteil: Mit dem Bezahlen akzeptieren Sie den Sachverhalt, an den das Strassenverkehrsamt anschliessend rechtlich zwingend gebunden ist.
Das hängt davon ab, wo Sie geblitzt wurden und ob Sie in den letzten zwei Jahren bereits verwarnt wurden. Wenn Sie einen „sauberen“ Ausweis haben, ist das Billett nach Abzug der Sicherheitsmarge ab folgenden Werten für mindestens einen Monat weg (mittelschwere Widerhandlung):
Innerorts: ab 21 km/h zu schnell
Ausserorts: ab 26 km/h zu schnell
Autobahn: ab 31 km/h zu schnell
Achtung: Bereits bei geringeren Überschreitungen (z.B. 16 km/h innerorts oder 26 km/h auf der Autobahn) kassieren Sie eine Verwarnung (leichte Widerhandlung). Passiert Ihnen danach in den nächsten zwei Jahren ein weiteres Delikt, greift das Kaskadensystem und der Ausweis ist zwingend weg. Bei noch höheren Geschwindigkeiten drohen deutlich längere Entzüge oder gar ein Raserverfahren.
Warnungsentzug: Dies ist ein erzieherischer „Denkzettel“ für einen im Vorfeld klar definierten Zeitraum (z.B. 1 oder 3 Monate). Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie den Ausweis automatisch zurück.
Sicherungsentzug: Dieser wird ausgesprochen, wenn Zweifel an Ihrer generellen Fahreignung bestehen (z.B. ab 1.5 Promille Alkohol, bei Drogenkonsum oder schweren medizinischen Problemen). Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen. Sie erhalten ihn erst zurück, wenn Sie durch Gutachten (Verkehrsarzt, Haartest, Verkehrspsychologisches Gutachten) Ihre Fahreignung positiv beweisen können.
Ja, das ist möglich, aber der rechtliche Weg ist ein anderer als beim Auto. Beim Velo oder einem langsamen E-Trottinett (bis 20/25 km/h) gibt es in der Regel keinen direkten „Warnungsentzug“ (z.B. für 3 Monate). Stattdessen prüft das Strassenverkehrsamt aufgrund der Polizeimeldung Ihre grundsätzliche Fahreignung (Art. 15d SVG). Bei hohen Alkoholwerten oder Drogenkonsum entstehen Zweifel, ob Sie überhaupt sicher am Verkehr teilnehmen können. Fällt die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung negativ aus, droht der Sicherungsentzug des Autoführerausweises auf unbestimmte Zeit. Bei „schnellen“ E-Bikes (bis 45 km/h) hingegen ist ein direkter Warnungsentzug für alle Kategorien möglich.
Bei einfachen Ordnungsbussen ist der Fall mit dem Bezahlen der Busse meist erledigt. Geht es aber um gröbere Delikte (die zu einem Strafverfahren und Ausweisentzug führen), tappen viele Geschäftsführer in eine gefährliche Haftungsfalle: das sogenannte Halterindiz. Gemäss Rechtsprechung gilt die Vermutung, dass der Halter – bei Firmen die verantwortliche Person (z.B. der Geschäftsführer) – das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Wenn Sie sich pauschal auf Ihr Schweigerecht berufen und keine plausible Erklärung liefern, wer sonst gefahren ist, wertet das Gericht dies oft gegen Sie. Das bedeutet: Ihnen persönlich droht die strafrechtliche Verurteilung sowie der Führerausweisentzug. Zudem: Es besteht keine Pflicht zur Selbstbelastung, aber wer wissentlich lügt, um einen Mitarbeiter zu decken, kann sich wegen Begünstigung oder Irreführung der Rechtspflege strafbar machen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.