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Tragödie in der Hundepension: Welche Rechte haben Hundehalter, wenn das Tier zu Schaden kommt?

Die Tragödie um elf verstorbene Hunde in Maur ZH schockiert die Schweiz. Erfahren Sie hier im Experten-Ratgeber, welche zivil- und strafrechtlichen Rechte Hundehalter gegenüber einer Hundepension bei Verletzung oder Tod des Tieres haben.
Infografik zum Thema Hundepension Rechte Hundehalter: Haftung und rechtliche Ansprüche im Schweizer Tierrecht.

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Hundepension – Rechte für Hundehalter im Schweizer Recht: Der Fall einer Hundepension in Maur ZH, bei dem im Oktober 2025 über Nacht elf Hunde durch eine mutmassliche Vergiftung starben, bewegt und schockiert Hundehalter in der ganzen Schweiz. Neben der tiefen Trauer und der quälenden Ungewissheit über die genauen Hintergründe stehen die betroffenen Halter oft vor einem bürokratischen und juristischen Berg. Wie das Medienportal 20 Minuten kürzlich berichtete, stocken die behördlichen Ermittlungen zudem aufgrund einer zolltechnischen Komplikation bei der Überführung der Tierkadaver zu einem toxikologischen Spezialinstitut nach Deutschland.

In solchen Extremsituationen zeigt sich, wie komplex das Schweizer Tierrecht ist. Viele Tierhalter fragen sich: Welche Rechte habe ich überhaupt, wenn ich meinen geliebten Vierbeiner in professionelle Obhut gebe und dieser dort verletzt wird oder gar stirbt?

Rechtsanwalt Matthias Fricker ist spezialisiert auf Schweizer Hunderecht und hat im Experteninterview mit 20 Minuten zu den rechtlichen Ansprüchen Stellung bezogen. Die wichtigsten juristischen Leitplanken und Pflichten haben wir in diesem Ratgeber für Sie zusammengefasst.

Hundepension: Rechte für Hundehalter und die rechtliche Qualifikation

Wer sein Tier gegen Entgelt in eine Hundepension, zu einem Tiersitter oder einem Dogwalker gibt, schliesst rechtlich gesehen einen Vertrag ab. Vertragspartner ist – mangels Rechtsfähigkeit des Tiers – der Eigentümer.

Die Schweizer Rechtslehre und Rechtsprechung unterscheiden hierbei jedoch strikt nach der Art der Dienstleistung:

Der Tierpensionsvertrag (Innominatkontrakt)

Geben Sie Ihren Hund stationär in ein Ferientierheim oder eine Pension, liegt ein sogenannter Innominatkontrakt (ein rechtlich nicht eigens im Gesetz geregelter, gemischter Vertrag) vor. Im Wesentlichen beinhaltet er die Verwahrung, Versorgung und Pflege des Tieres gegen Entgelt.

  • Der Grundtypus: Das Gesetz sieht hier als Basis den klassischen Hinterlegungsvertrag (Art. 472 ff. OR) als gegeben an, da die sichere Aufbewahrung im Vordergrund steht.
  • Die Mischkomponenten: Da eine Pension den Hund nicht nur passiv wegschliesst, sondern ihn füttert, pflegt und beaufsichtigt, fliessen hier zusätzlich Elemente des Auftragsrechts (Art. 394 ff. OR) mit ein.
 

Der Dogwalker & Tiersitter (Reines Auftragsrecht)

Anders präsentiert sich die Lage, wenn Sie einen Dogwalker für den täglichen Spaziergang engagieren oder jemand das Tier während Ihrer Ferienabwesenheit in Ihrer eigenen Wohnung betreut. Hier greift gemäss der herrschenden Lehre das reine Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR). Da die reine Dienstleistung (das Tätigwerden, Ausführen und Pflegen) dominiert und keine stationäre Inobhutnahme im Betrieb des Betreuers stattfindet, scheidet das Hinterlegungsrecht in der Regel aus.

Haftung und Schadenersatz: Wer zahlt, wenn etwas passiert?

Verstirbt ein Tier in einer Pension oder verletzt es sich schwer, steht die Frage nach der zivilrechtlichen Haftung im Raum. Hierbei gilt ein fundamentaler juristischer Grundsatz: Eine Haftung der Hundepension oder des Dogwalkers besteht nicht automatisch.

Damit finanzielle Forderungen erfolgreich geltend gemacht werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Nachweis einer Pflichtverletzung

„Die Pension übernimmt Obhuts- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Tieren“, erklärt Rechtsanwalt Matthias Fricker gegenüber 20 Minuten. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass dem Betrieb eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann.

Entscheidend ist, ob die Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der Pension stammt und ob angemessene Sicherheits- und Sorgfaltsmassnahmen getroffen wurden. Denkbar sind hierbei kontaminiertes Futter, der unsachgemässe Umgang mit Reinigungsmitteln oder ungenügende Umzäunungen. Liegt hingegen eine unvorhersehbare, schicksalhafte Erkrankung des Tieres vor, entfällt eine Haftung meist. Gewerbsmässige Aufbewahrer tragen allerdings die allgemein bekannten Gefahren des Betriebs als typisches Geschäftsrisiko.

Mehr als nur der Sachwert: Der Affektionswert

Tiere sind im Schweizer Recht keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Dennoch umfasst der rein materielle Schaden beim Tod eines Hundes primär den Anschaffungswert sowie Tierarzt- oder Kremationskosten.

Das Schweizer Haftungsrecht kennt hier jedoch eine entscheidende und hochemotionale Besonderheit: den sogenannten Affektionswert (Art. 43 Abs. 1bis OR). Das Gesetz anerkennt damit ausdrücklich, dass Haustiere für ihre Halter keine seelenlosen Gegenstände, sondern emotionale Familienmitglieder sind.

Besteht eine nachweisbar enge Bindung zum Tier, können Besitzer diesen emotionalen Wert gerichtlich einfordern. Je nach Einzelfall und Intensität der Beziehung kann dieser zugesprochene Affektionswert mehrere tausend Franken betragen und den reinen materiellen «Wert» des Hundes bei Weitem übersteigen.

Wichtig für die Praxis: Der Profi-Tipp zur Beweissicherung

Sollte Ihr Tier in der Pension krank oder verletzt werden oder im schlimmsten Fall sogar versterben, sollten Sie keinesfalls einfach abwarten.  Da Sie als Halter eine Pflichtverletzung nachweisen müssen, ist die sofortige und lückenlose Beweissicherung matchentscheidend für jeden späteren Prozess:

  • Sofortige visuelle Dokumentation: Fotografieren und filmen Sie den Zustand Ihres Hundes direkt bei der Übergabe/Abholung. Dokumentieren Sie sichtbare Wunden, apathisches Verhalten oder unhygienische Zustände der Boxen vor Ort.
  • Unabhängiges Tierarzt-Gutachten: Suchen Sie unverzüglich (am besten noch am selben Tag) einen unabhängigen Tierarzt oder ein Tierspital auf. Lassen Sie einen umfassenden klinischen Befundbericht erstellen. Im Todesfall sollte unverzüglich eine pathologische/toxikologische Untersuchung eingeleitet werden, um die genaue Todesursache gerichtlich verwertbar festzuhalten.
  • Aussagen festhalten: Notieren Sie Erklärungen des Pensionsbetreibers sofort in einem detaillierten Gedächtnisprotokoll (Datum, Uhrzeit, Wortlaut).
  • Kommunikation sichern: Sichern Sie die Korrespondenz mit der Pension (WhatsApp exportieren, Mails archivieren).

Der Kampf um Aufklärung: Das Recht auf Akteneinsicht

Wenn behördliche Ermittlungen laufen – wie im Fall in Maur ZH durch die Kantonspolizei Zürich und die Staatsanwaltschaft Uster –, tappen die betroffenen Halter oft monatelang im Dunkeln. Das Bedürfnis nach Antworten ist riesig, doch die Informationsrechte hängen stark vom jeweiligen Verfahren ab:

  • Das Strafverfahren: Ermittelt die Staatsanwaltschaft (z. B. wegen des Verdachts auf Tierquälerei), haben geschädigte Tierhalter grundsätzlich Parteirechte. Die Akteneinsicht kann in der Regel am einfachsten über einen Rechtsanwalt beantragt werden, um Zugang zu toxikologischen Berichten und Polizeiprotokollen zu erhalten.
  • Das Verfahren des Veterinäramts: Parallel prüft das kantonale Veterinäramt meist aufsichtsrechtliche Massnahmen (wie ein Halte- oder Betriebsverbot). In diesen Verwaltungsverfahren haben betroffene Hundehalter laut Rechtsanwalt Matthias Fricker nicht automatisch eine Parteistellung oder umfassende Einsichtsrechte. Persönlichkeits- und Verfahrensschutzrechte der Gegenseite stehen einer Offenlegung hier oft im Weg.

Fazit und anwaltliche Unterstützung

Wenn der Verdacht im Raum steht, dass der eigene Hund in fremder Obhut durch Fahrlässigkeit oder mangelnde Aufsicht zu Schaden kam, sollten Halter die Situation zeitnah juristisch prüfen lassen. Ohne strategische Begleitung ist es äusserst schwierig, sich im Dschungel aus Strafverfahren, Verwaltungsverfahren und den Abwehrstrategien von Haftpflichtversicherungen durchzusetzen.

Als spezialisierte Kanzlei für Tier- und Hunderecht und Strafrecht in Winterthur unterstützen wir Sie dabei, Licht ins Dunkel zu bringen. Wir fordern für Sie die Ermittlungsakten ein, prüfen die Voraussetzungen für Haftungsansprüche und kämpfen dafür, dass neben dem materiellen Schaden auch der emotionale Verlust Ihres Tieres rechtsgenüglich anerkannt wird.

Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.

Häufige Fragen (FAQ): Rechte bei Schäden in der Tier- und Hundepension

Nein, ein vollständiger Haftungsausschluss ist rechtlich unwirksam. Viele Tierpensionen schreiben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln wie «Für Verletzungen oder das Ableben des Tieres wird jede Haftung abgelehnt». Nach Schweizer Recht (Art. 100 Abs. 1 OR) ist ein Ausschluss der Haftung für absichtliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen jedoch strikt unzulässig. Selbst bei leichter Fahrlässigkeit greift bei gewerbsmässigen Betrieben ein strenger Massstab. Solche Klauseln dienen in der Praxis oft nur der Abschreckung von Tierhaltern und halten einer rechtlichen Prüfung meist nicht stand.

Hier kommt es in der Praxis oft zum Streit. Die Betriebshaftpflichtversicherung einer Hundepension deckt grundsätzlich berechtigte Schadenersatzansprüche ab. Während materielle Schäden (Tierarztkosten, Anschaffungspreis) meist anstandslos übernommen werden, weigern sich Versicherungen regelmässig, den hochemotionalen Affektionswert (Art. 43 Abs. 1bis OR) vollumfänglich zu bezahlen, oder versuchen, diesen drastisch zu kürzen. In solchen Fällen ist eine anwaltliche Druckausübung gegenüber der Versicherung meist unumgänglich, um den emotionalen Verlust rechtsgenüglich geltend zu machen.

Nein, zumindest nicht nach den strengen vertraglichen Regeln. Wenn die Nachbarin oder ein Freund Ihren Hund unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit für ein paar Stunden übernimmt, liegt rechtlich meist kein Vertrag (Auftrag), sondern ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis vor. Passiert hierbei ein Unfall, haftet die private Hilfsperson im Gegensatz zu einer gewerblichen Hundepension nur bei grobem Verschulden oder Absicht (ausservertragliche Deliktshaftung nach Art. 41 OR). Bei leichter Fahrlässigkeit geht der Schaden zulasten des Eigentümers.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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