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Fahren trotz Entzug: Die «Nur kurz zum Bäcker»-Falle und ihre fatalen Folgen

Der Führerausweis ist weg, aber das Auto lockt? Wer trotz Entzug fährt, riskiert nicht nur ein Strafverfahren. Das Strassenverkehrsamt verhängt in der Regel eine harte Sperrfrist und ordnet ein verkehrspsychologisches Gutachten (VPU) an. Erfahren Sie, warum die «Nur kurz zum Bäcker»-Fahrt in einem administrativen Albtraum endet und wie Sie sich wehren können.
Grafik der Anwaltskanzlei zum Thema Fahren trotz Führerausweisentzug, Sperrfrist nach Art. 16c SVG und verkehrspsychologisches Gutachten (VPU).

Sonntagmorgen, Regen. Die Fahrtstrecke zum Bäcker wäre nur kurz und die Polizei kontrolliert hier doch sowieso nie. Das Auto steht verlockend in der Einfahrt, aber der Führerausweis liegt beim Strassenverkehrsamt. Gemäss der offiziellen ADMAS-Statistik des Bundesamts für Strassen (ASTRA) wurden allein im Jahr 2025 schweizweit über 85’700 Führerausweisentzüge verhängt.

Wer jetzt denkt «Wird schon gut gehen», bringt sich in Teufels Küche. Denn: Wer trotz eines rechtskräftigen Entzugs fährt und erwischt wird, tappt in eine der gefährlichsten juristischen Fallen des Strassenverkehrsrechts (SVG). 

Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft ist dabei nur das Vorspiel für den wahren Albtraum: Das Strassenverkehrsamt verhängt eine doppelte Hürde aus langer Sperrfrist und verkehrspsychologischem Gutachten.

Ein Führerausweisentzug stellt den Alltag auf den Kopf. Der Weg zur Arbeit, der Grosseinkauf, die Fahrt ins Training – plötzlich wird alles mühsam. In dieser Frustration ist die Verlockung extrem gross, für eine vermeintlich harmlose Strecke doch kurz den Autoschlüssel umzudrehen.

Fallen Sie bei einer solchen Fahrt auf – sei es durch eine banale Verkehrskontrolle, einen defekten Scheinwerfer oder gar einen unverschuldeten Parkschaden –, schnappt die Falle unerbittlich zu.

Das Strafrecht: Kein Kavaliersdelikt, sondern ein Vergehen

Viele Betroffene glauben irrtümlicherweise, das Fahren ohne Ausweis sei eine blosse Übertretung, die mit einer simplen Ordnungsbusse geahndet wird. Das ist ein massiver Irrtum.

Wer ein Motorfahrzeug lenkt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde, macht sich gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b des SVG strafbar. Das Gesetz stuft diese Tat als Vergehen ein. Die Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft sind drastisch:

  • Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
  • Sie erhalten zwingend einen Eintrag ins Schweizerische Strafregister, was sich negativ auf die Jobsuche oder eine geplante Einbürgerung auswirken kann.
  • Zudem werden hohe Verfahrenskosten fällig.

💡 Hintergrund-Wissen zum Strafverfahren und Strafbefehl

Immer wenn das Ordnungsbusseverfahren nicht  mehr anwendbar ist, eröffnet die Staatsanwaltschaft zwingend ein Strafverfahren gegen Sie.

Wie Sie sich in dieser Phase verhalten, wie Sie auf einen Strafbefehl reagieren sollten und welche Verurteilungen zu einem Strafregistereintrag führen, erfahren Sie in unserem grossen Ratgeber zum Strafverfahren:

👉 Strafverfahren in der Schweiz – Ablauf, Rechte und typische Fehler

Die administrative Hölle: Die zwei Szenarien

So schmerzhaft die strafrechtlichen Folgen sind – die wahren Existenzängste beginnen erst, wenn sich das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons einschaltet. Die Behörde wertet das Fahren trotz Entzug als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften.

Je nachdem, welche Art von Führerausweisentzug bereits lief, unterscheidet das Gesetz zwei grundlegend verschiedene, aber knallharte Szenarien:

Szenario A: Fahren während eines laufenden Warnungsentzugs (Art. 16c Abs. 3 SVG)

Wird eine Person während eines befristeten Entzugs (z. B. für 3 Monate wegen einer früheren Geschwindigkeitsüberschreitung) am Steuer erwischt, wird die restliche Dauer des alten Entzugs gestützt auf Art. 16c Abs. 3 SVG nicht einfach zur neuen Strafe addiert. Stattdessen verfügt das Amt einen völlig neuen, deutlich längeren Entzug (Kaskadensystem), der rückwirkend am Tag der neuen Tat beginnt und den alten Entzug ersetzt. In der juristischen Lehre wird diese Regelung oft als „absurde Milderung“ kritisiert – für Betroffene bedeutet sie dennoch eine massive Verlängerung der fahrfreien Zeit.

Szenario B: Fahren während eines Sicherungsentzugs (Art. 16c Abs. 4 SVG)

War der Führerausweis aufgrund eines Sicherungsentzuges entzogen, verhängt das Strassenverkehrsamt eine absolute Sperrfrist gemäss Art. 16c Abs. 4 SVG (in der Praxis oft für 24 Monate). Das bedeutet einen totalen bürokratischen Stillstand: Das Strassenverkehrsamt hält mit Verfügung unmissverständlich fest, dass der bestehende Entzug während dieser Sperrfrist unter keinen Umständen aufgehoben werden kann. Betroffene dürfen die Fahreignung erst auf Ablauf dieser Frist hin überprüfen lassen.

Warum Ausreden vor dem Gutachter nicht funktionieren

Nach Ablauf der Sperrfrist beziehungsweise immer dann, wenn der Verdacht auf eine charakterliche Nichteignung im Raum steht, ordnet das Strassenverkehrsamt eine verkehrspsychologische Untersuchung an. 

💡 Hintergrund-Wissen Führerausweisentzug

Wie ein Administrativmassnahmeverfahren beim Strassenverkehrsamt abläuft, was die Zweispurigkeit des Verfahrens genau bedeutet und warum Sie nie ohne Vorbereitung zum verkehrspsychologischen Gutachten antreten sollten, erfahren Sie in unserem grossen Ratgeber:

👉Leitfaden Strassenverkehrsrecht & Führerausweisentzug in der Schweiz

Schadensbegrenzung erfordert sofortiges Handeln

Fahren trotz Entzug ist ein direkter Angriff auf die behördliche Autorität, der mit maximaler Härte bestraft wird. Wenn Sie wegen Fahrens trotz Entzug verzeigt wurden, ist passives Abwarten die schlechteste Option. Sie benötigen umgehend eine juristische Strategie für das Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft sowie für das Administrativmassnahmeverfahren beim Strassenverkehrsamt.

Unsere auf Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur fordern für Sie umgehend die Akten ein, koordinieren die Strategie zwischen Straf- und Administrativbehörde und kämpfen dafür, Ihre Chancen auf eine Rückkehr ans Steuer zu maximieren.

Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.

Häufige Fragen (FAQ) zum Fahren trotz Entzug:

Das Fahren trotz Entzug zieht immer ein Doppelverfahren nach sich: Strafrechtlich droht eine Verurteilung wegen eines Vergehens (Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie ein Strafregistereintrag). Administrativrechtlich verhängt das Strassenverkehrsamt eine massive Verlängerung des Entzugs oder eine absolute Sperrfrist (oft 24 Monate).

Nein. Viele Betroffene glauben an eine einfache Ordnungsbusse. Das ist ein Irrtum. Fahren trotz Entzug ist nach Art. 95 SVG ein Vergehen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet zwingend ein Strafverfahren, was immer zu einem Eintrag im Schweizerischen Strafregister führt.

Wenn Sie während eines bereits laufenden Sicherungsentzugs (unbestimmte Dauer) fahren, blockiert das Strassenverkehrsamt Ihr Dossier. Es wird eine absolute Sperrfrist verhängt. Das bedeutet: Während dieser Frist (meist zwei Jahre) kann der Entzug unter keinen Umständen aufgehoben werden. Sie dürfen Ihre Fahreignung frühestens auf den Ablauf dieser Zeitspanne hin überprüfen lassen.

In der Regel ja. Das Strassenverkehrsamt wertet das bewusste Ignorieren einer behördlichen Verfügung als krasse Missachtung der Rechtsordnung. Die Behörde geht davon aus, dass Ihnen die charakterliche Fahreignung fehlt. Um den Ausweis irgendwann wiederzuerlangen, müssen Sie diese Eignung durch eine verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) erst wieder nachweisen.

Das Strassenverkehrsgesetz kennt bei Fahrten trotz Entzug keinerlei Toleranz für «kurze» Strecken. Ob Sie nur 500 Meter zum Bäcker fahren oder quer durch die Schweiz: Die Tat ist vollendet. Auch berufliche Gründe (Verlust des Arbeitsplatzes) schützen Sie nicht vor der Strafverfolgung und den harten Administrativmassnahmen. (Echte juristische Notstände, z. B. bei absoluter Lebensgefahr, sind in der Praxis extrem selten und schwer zu beweisen).

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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