Die Zahlen aus dem Jahresbericht 2025 des Zürcher Veterinäramts sprechen eine deutliche Sprache: Im vergangenen Jahr wurden im Kanton Zürich 860 Vorfälle mit Menschen und 628 mit anderen Tieren gemeldet. Zudem verzeichnete das Amt 206 Fälle von übermässigem Aggressionsverhalten von Hunden.
Darüber hinaus gilt im Kanton seit dem 1. Januar 2025 ein faktisches Neuanschaffungsverbot für Rottweiler. Halter, die bereits zuvor einen solchen Hund besassen, benötigten eine Übergangsbewilligung. Dafür mussten in kürzester Zeit 217 Wesensbeurteilungen mit dem eigens neu entwickelten Zürcher Führbarkeitstest durchgeführt werden.
Wer im Kanton Zürich eine Vorladung zur Verhaltensabklärung erhält, muss sich auf eines der härtesten und standardisiertesten Prüfverfahren der Schweiz einstellen.
Die administrative Falle: Keine Vorakten und ständige Videoüberwachung
Offiziell heisst das Verfahren im Kanton Zürich «Wesensbeurteilung gemäss § 25 Absatz 2 HuV» und wird im Rahmen eines sogenannten Führbarkeitstests absolviert. Das Ziel ist eine konkrete Risikoeinschätzung, um die potenzielle Gefahr für die Öffentlichkeit zu bewerten. Auf Basis dieses Tests entscheidet das Zürcher Veterinäramt schliesslich, ob die Haltebewilligung erteilt wird und ob strenge Auflagen wie Leinen- oder Maulkorbpflicht nötig sind.
Zwei Aspekte machen den Zürcher Test juristisch extrem brisant:
Lückenlose Überwachung: Das Veterinäramt hält ausdrücklich fest, dass die gesamte Beurteilung aus Gründen der Nachvollziehbarkeit zwingend mittels Ton- und Videoaufnahmen dokumentiert wird. Das bedeutet für Sie: Jeder Fehler, jedes Zögern und jedes noch so leise Knurren Ihres Hundes ist visuell und akustisch gebannt und kann später in einem allfälligen Rekursverfahren objektiv ausgewertet werden.
Die blinde Befragung: Um eine unvoreingenommene Beurteilung zu gewährleisten, werden den kynologischen Fachpersonen vorab keine behördlichen Vorakten mitgeteilt. Der Test beginnt stattdessen damit, dass der Prüfer aus rund zwei Metern Distanz dem Halter direkte Fragen zu Gesundheit, Haltung und bisherigem Verhalten des Hundes stellt. Achtung: Unbedachte Aussagen an dieser Stelle werden dokumentiert und können Ihnen später rechtlich zum Verhängnis werden.
Der Zürcher 4-Phasen-Stresstest: Die Prüfstationen
Der praktische Teil des Zürcher Führbarkeitstests umfasst präzise choreografierte Testsituationen, die das Tier massiv unter Druck setzen:
- Gehorsam und Distanz: Die Halterin oder der Halter absolviert mit dem Hund einen Parcours und muss verschiedene Hindernisse umgehen – zuerst an der Leine, anschliessend ohne Leine. Bei der Prüfung des Rückrufs wird der Hund auf Geheiss abgeleint, während auf der anderen Seite des Zauns in 4 Metern Distanz eine instruierte Hilfsperson mit einem neutralen Hund erscheint. Der Hund muss rechtzeitig abrufbar sein und sollte nicht zum Zaun gelangen.
- Konfrontation mit Passanten und Schreckreizen: Der Hund wird an der Leine an einem Zaun entlanggeführt. Auf der anderen Seite kreuzen in nur 3 Metern Abstand nacheinander eine joggende Person und eine fussballspielende Person den Weg. Um die Schreckhaftigkeit zu prüfen, lässt eine Hilfsperson zudem aus etwa 4 Metern Entfernung unvermittelt einen Jutesack, der mit PET-Flaschen und Alu-Dosen gefüllt ist, auf den Boden fallen.
- Manipulation am Tier: Das Veterinäramt verlangt, dass der Halter selbst intensive Körperkontrollen an seinem Hund durchführt. Zähne und Ohren müssen untersucht, vordere und hintere Pfoten in die Hand genommen und die Rute gehoben werden. Zudem muss der Halter sich über den Hund neigen und mit leichtem Druck beide Hände auf Widerrist, Kruppe und Lenden legen.
- Beisshemmung und Ressourcenverteidigung: Die Frustrationstoleranz wird hier hart auf die Probe gestellt. Die Halteperson muss ein aktives Spiel mit dem Hund auf Aufforderung abrupt stoppen, das Spielzeug mit dem Befehl «Aus» fordern und es schnell in die Höhe über den eigenen Kopf heben. Bei einer weiteren Übung wird ein extrem kleines Spielzeug verwendet, das neben der Hand des Halters nur wenig Platz für die Hundeschnauze lässt. Im Anschluss kontrolliert die kynologische Fachperson die Hände des Halters auf allfällige Verletzungen. Beim abschliessenden Futtertest muss die Halteperson weiteres Futter nachgeben, während der Hund bereits aus dem Napf frisst.
Die Tücke mit dem Maulkorb
Grundsätzlich ist es im Zürcher Test jederzeit erlaubt (aber nicht vorgeschrieben), den Hund mit einem Maulkorb zu führen. Doch hier verbirgt sich eine gewaltige Falle: Das Veterinäramt schreibt vor, dass die Nutzung eines Maulkorbs eine «ausreichende Maulkorbgewöhnung» bedingt.
Zeigt der Hund während des Tests übermässigen Stress (etwa das Bestehen auf den Maulkorb trotz offensichtlich ungenügender Gewöhnung), kann dies zur sofortigen Beendigung der Beurteilung führen. Ein solcher Abbruch wird in der Regel extrem negativ gegen den Hundehalter ausgelegt.
Kantönligeist beim Wesenstest: Zürich vs. St. Gallen
Wer sich online über Wesenstests informiert, stösst oft auf allgemeine Tipps. Doch die Praxis zeigt: Jeder Kanton kocht sein eigenes Süppchen. Wie wir in unserem allgemeinen Ratgeber am Beispiel des Kantons St. Gallen gezeigt haben, legen die dortigen Experten beispielsweise grossen Wert auf die sogenannte «25-Prozent-Körpergewichts-Faustregel» (ein Hund darf max. 25 % des Haltergewichts wiegen) und arbeiten stark mit Isolationstests.
Zürich hingegen fokussiert sich beim Führbarkeitstest extrem auf die lückenlose Videoüberwachung, den Futterentzug und die heimtückische «blinde Befragung» durch die Gutachter zu Beginn. Diese kantonalen Unterschiede machen deutlich: Wer eine Vorladung erhält, braucht zwingend eine rechtliche Vertretung, die die spezifischen Methoden und Tücken des jeweiligen Veterinäramts genauestens kennt.
Zögern Sie nicht, wenn das Veterinäramt anklopft
Im Verwaltungsrecht gelten oftmals extrem kurze Fristen. Unsere auf Tier- und Hunderecht sowie Strafrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur kennen die Praxis der verschiedenen kantonalen Veterinärbehörden bestens.
Wir begleiten Sie durch das Verfahren, fordern Akteneinsicht, prüfen die Verhältnismässigkeit der behördlichen Anordnungen und fechten unberechtigte Massnahmen – wie etwa einen fehlerhaften Fachbericht – strategisch für Sie an.
Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.
Häufige Fragen (FAQ) zum Führbarkeitstest Zürich
Das Veterinäramt Zürich ordnet einen Führbarkeitstest (Wesenstest) beim Hund an, wenn offizielle Meldungen über Beissvorfälle oder übermässiges Aggressionsverhalten vorliegen. Zudem wird diese kantonale Wesensbeurteilung zwingend genutzt, um über die Haltebewilligung von Hunderassen zu entscheiden, die im Kanton Zürich neu verboten wurden – wie dies beispielsweise ab dem 1. Januar 2025 bei Rottweilern der Fall war.
Ja, unbedachte Aussagen können beim behördlichen Wesenstest im Kanton Zürich rechtlich gegen den Hundehalter verwendet werden. Da die kynologischen Prüfer vorab absichtlich keine amtlichen Akten erhalten, befragen sie den Halter zu Beginn des Tests aktiv zu Vorfällen und zur Haltung. Da der gesamte Zürcher Führbarkeitstest lückenlos auf Video und Ton aufgezeichnet wird, werden diese Aussagen dokumentiert und in einem allfälligen Rekursverfahren verwertet.
Ja, das Tragen eines Maulkorbs ist beim behördlichen Führbarkeitstest im Kanton Zürich grundsätzlich jederzeit erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Das Veterinäramt stellt jedoch die strenge Bedingung, dass der Hund ausreichend an den Maulkorb gewöhnt sein muss. Zeigt der Hund während der Wesensbeurteilung offensichtlichen Stress durch den Maulkorb, kann dies zum sofortigen Abbruch der Prüfung und damit oft zu einem negativen Gutachten führen.
Der Führbarkeitstest beim Hund im Kanton Zürich wird sofort abgebrochen, wenn das Tier übermässigen Stress zeigt (z. B. durch mangelnde Maulkorbgewöhnung), bei offensichtlicher Krankheit oder bei Schmerzen. Weitere Abbruchkriterien der Zürcher Richtlinien sind Hinweise auf einen ruhig gestellten (sedierten) Hund, unkooperatives Verhalten des Halters, übermässige Härte gegenüber dem Tier oder plötzliche Angriffe des Hundes ohne vorheriges Drohverhalten.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.