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Raser auf dem Beifahrersitz – Warum nun auch Beifahrern Gefängnis und Ausweisentzug drohen

Ein böses Erwachen auf dem Beifahrersitz: Ein neues, wegweisendes Urteil des Bundesgerichts ändert die Spielregeln im Strassenverkehr drastisch. Ein weit verbreiteter Irrglaube lautete bisher: Wer das Steuerrad nicht hält, den trifft auch nicht die volle Härte des Gesetzes. Doch wer den Fahrer anstachelt oder die Fahrzeugtechnik bedient, hängt ab sofort genauso mit drin wie der Lenker selbst. Das höchste Gericht hat glasklar entschieden: Auch Mitfahrer können wegen eines Raserdelikts verurteilt werden.
Typografische Grafik mit dem Titel Raserdelikt: Der Mittäter auf dem Beifahrersitz aus der Rubrik Recht hat Vorfahrt zum Thema Beifahrer Raserdelikt

Bisher wähnten sich Beifahrer oft in Sicherheit. Egal, wie rücksichtslos der Fahrer unterwegs war – die extremen strafrechtlichen Konsequenzen eines Raserdelikts und der drohende Ausweisentzug schienen ausschliesslich den Lenker zu treffen. Doch mit einem aktuellen Leitentscheid (Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026) hat das Bundesgericht diese Lücke in der Rechtsprechung nun offiziell geschlossen.

Die irre Tesla-Probefahrt: 133 km/h innerorts

Dem Bundesgerichtsurteil lag ein extremer Sachverhalt zugrunde: Ein Verkäufer führte mit einem Kaufinteressenten eine Probefahrt in einem leistungsstarken Tesla durch. Der Interessent sass am Steuer, der Verkäufer auf dem Beifahrersitz, und auf der Rückbank sassen drei Kinder des Fahrers.

Während der Fahrt übernahm der Beifahrer massgeblich das Kommando: Er bestimmte die Fahrroute und forderte den Lenker wiederholt zur maximalen Beschleunigung auf, unter anderem mit den Worten, er könne «ruhig mal de Fuess voll abe drucke». Die Situation eskalierte vor dem dritten Beschleunigungsmanöver: Der Beifahrer aktivierte über das zentrale Steuerdisplay eigenhändig den sogenannten «Ludicrous Modus». Durch diesen Spezialmodus wurde die volle Leistung des Teslas freigeschaltet, sodass das Fahrzeug in weniger als 3 Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleunigen konnte.

Das Resultat: Der Fahrer beschleunigte das Auto aus dem Stand und erreichte im Innerortsbereich eine Spitzengeschwindigkeit von 133 km/h, womit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um massive 83 km/h überschritten wurde.

Mittäterschaft beim Raserdelikt: Die juristische Kehrtwende

Der Beifahrer wehrte sich bis vor Bundesgericht und argumentierte, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe und der Rasertatbestand ein sogenanntes eigenhändiges Delikt sei. Das Bundesgericht wies diese Argumentation vollumfänglich ab und hielt erstmals ausdrücklich fest, dass der Rasertatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG sehr wohl in Mittäterschaft begangen werden kann.

So kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtes nicht auf die tatsächliche physische Beherrschung des Steuerrads an, sondern auf den funktionalen Einfluss auf das Tatgeschehen, die sog. funktionale Tatherrschaft.

Weiter schloss das Bundesgericht, wer die Durchführung, die Routenwahl und die Intensität einer Verkehrsregelverletzung derart massgeblich bestimme und durch das Aktivieren von Fahrzeugtechnik aktiv eingreife, gelte als gleichwertiger Mitgestalter des Delikts.

Schlussendlich verwarf das Bundesgericht das Argument des Beschuldigten, es sei bei der Fahrt lediglich um das Demonstrieren der Motorleistung gegangen, weshalb der Vorsatz entfalle. Viel eher argumentierte das Gericht, wer solche extremen Risiken initiiere, nehme schwere Unfälle eventualvorsätzlich in Kauf.

💡 Mehr Fachwissen zu Strassenverkehrsgesetz (SVG) & Führerausweisentzug

Ein Vorfall – zwei Verfahren. Wenn die Polizei ermittelt, droht neben der Strafe auch der sofortige Ausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt. Lesen Sie in unserem Leitfaden, wie Sie sich in der Kaskaden-Falle richtig verhalten, wie Behörden Ihr Verschulden bewerten und wie Sie Ihre Fahreignung verteidigen:

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Mehr dazu, wie technische Spielereien wie Sport- oder «Ludicrous Modus» rechtlich gewertet werden, lesen Sie in unserem Artikel

👉 Wenn aus Speeding ein Verbrechen wird: Raserdelikt im Sportmodus

Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt: Die Zweispurigkeit schlägt zu

Wer in der Schweiz ein Verkehrsdelikt begeht, wird von zwei verschiedenen Behörden in unabhängigen Verfahren verfolgt – das ist die oft unterschätzte Zweispurigkeit. Dieser Bundesgerichtsentscheid ist daher nicht nur ein strafrechtliches Erdbeben, sondern öffnet auch den Strassenverkehrsämtern Tür und Tor.

Gemäss Strassenverkehrsgesetz sind Polizei- und Strafbehörden verpflichtet, dem Strassenverkehrsamt sämtliche Widerhandlungen zu melden, die eine Massnahme nach sich ziehen könnten. Sobald der Beifahrer von der Polizei als Mittäter eines Raserdelikts eingestuft wird, schlagen die Administrativmassnahmen (ADMAS) erbarmungslos zu. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, die eine Person als besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit erscheinen lassen, wird der Führerausweis sofort und vorsorglich entzogen.

Damit nicht genug: Bei derart rücksichtslosen Verkehrsregelverletzungen ordnen viele kantonale Strassenverkehrsämter umgehend eine verkehrspsychologische Untersuchung an Andere Kantone wiederum begnügen sich vorerst mit dem vorsorglichen Entzug und warten den weiteren Verlauf des Strafverfahrens ab. Wenn ein Gutachten verlangt wird, muss darin geklärt werden, ob beim Betroffenen eine charakterliche Problematik vorliegt, die ihn künftig daran hindert, sich an das Strassenverkehrsgesetz zu halten.

💡 Tiefenwissen zur verkehrspsychologischen Untersuchung

Wie eine solche verkehrspsychologische Untersuchung genau abläuft und wie Sie sich vorbereiten, erfahren Sie in unserem Ratgeber:

👉 Das Verkehrspsychologische Gutachten – Ablauf & Tipps

Praxistipps: Wenn Sie als Beifahrer ins Visier der Justiz geraten

Dieses Urteil verschärft die Praxis der Polizei, Staatsanwaltschaften und Strassenverkehrsämter enorm. Für Sie als Halter, Kollege oder Autoliebhaber auf dem Beifahrersitz bedeutet das im Ernstfall konkret:

  • Die Gefahr der sofortigen Verhaftung: Raserdelikte (ab 50 km/h zu schnell innerorts) sind Verbrechen. Wenn Sie nach einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten werden, flattert nicht erst Wochen später eine gemütliche Vorladung in Ihren Briefkasten. Der Lenker wird in der Regel vor Ort verhaftet und sogleich befragt. Mit der neuen Rechtsprechung müssen auch Mitfahrer damit rechnen, direkt verhaftet zu werden.
  • Recht auf Aussageverweigerung: Die Abgrenzung zwischen einer straflosen Anwesenheit, einer Gehilfenschaft und der massiven Mittäterschaft hängt von Ihrem genauen Tatbeitrag ab. Wer nach der Fahrt ausplaudert, man habe die Route gemeinsam geplant oder die Fahrzeugtechnik justiert, liefert den Strafverfolgungsbehörden die Beweise für eine Verurteilung als Mittäter. Verlangen Sie sofort den Anwalt der ersten Stunde und besprechen Sie sich mit diesem, ob Sie vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen sollen.
  • Ganzheitliche Verteidigung: Wer in den Fokus der Ermittler gerät, muss zwingend Strafrecht und Administrativrecht koordinieren. Jedes unbedachte Wort im Strafverfahren wird vom Strassenverkehrsamt nahtlos gegen Sie verwendet, um Ihre charakterliche Fahreignung anzuzweifeln und den Führerausweis zu entziehen.

Warum ein Anwalt für Verkehrsrecht entscheidend ist

Im Strassenverkehrsrecht werden die wichtigsten Weichen ganz am Anfang gestellt. Wer in der polizeilichen Einvernahme ohne Anwalt unüberlegte Aussagen macht oder den ersten Strafbefehl ungeprüft akzeptiert, zementiert oft den Verlust seines Führerausweises für viele Monate.

Unsere auf Strassenverkehrsrecht und Strafrecht spezialisierten Anwälte in Winterthur fordern für Sie umgehend die Akten ein, koordinieren die Strategie zwischen Straf- und Administrativbehörde und kämpfen dafür, dass Ihr Schaden so gering wie möglich bleibt.

Wir bieten eine ausführliche Erstberatung (1 Stunde à CHF 330.–) an, vor Ort oder per Videocall. Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und klären die nächsten strategischen Schritte.

Häufige Fragen (FAQ): Raserdelikt und Beifahrer

Ja, dies ist gemäss einem neueren Bundesgericht möglich (Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026). Wenn Sie das Raserdelikt aktiv mitgestalten – zum Beispiel indem Sie den Fahrer anstacheln, die Route bestimmen oder in die Technik des Autos eingreifen –, gelten Sie rechtlich als Mittäter. Zusätzlich zur Verurteilung wegen einem Raserdelikt durch das Strafgericht entzieht das Strassenverkehrsamt Ihnen in diesem Fall den Ausweis für mindestens zwei Jahre, genau wie dem Fahrer.

Wenn Sie juristisch als Mittäter eingestuft werden, droht Ihnen die exakt gleiche Strafe wie dem Lenker. Beim Schweizer Rasertatbestand bedeutet das eine zwingende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren.

Sie machen sich strafbar, sobald Sie nicht mehr nur passiv mitfahren, sondern das Fahrverhalten massgeblich beeinflussen. Strafbar sind konkrete Handlungen wie das wiederholte Auffordern zum Gasgeben, das Planen der Raserstrecke oder das Bedienen von leistungssteigernden Fahrzeugfunktionen (z. B. Sportmodus).

Nein. Sie haben das absolute Recht, die Aussage zu verweigern. Da unbedachte Äusserungen (wie «Wir wollten nur mal testen, wie schnell das Auto beschleunigt») sofort als Beweis für Ihre Mittäterschaft verwendet werden können, sollten Sie schweigen und umgehend einen Anwalt für Straf- und Verkehrsrecht kontaktieren.

Ja, aufgrund eines neuen Bundesgerichtsentscheides (Urteil 7B_1326/2024 vom 16. Juni 2026) ist dies allenfalls möglich. Wenn das Strassenverkehrsamt aufgrund der Polizeirapporte den Verdacht hat, dass Sie durch Ihr Verhalten als Beifahrer eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, kann es ein verkehrspsychologisches Gutachten anordnen. Dabei wird geprüft, ob Sie charakterlich überhaupt geeignet sind, einen Führerausweis zu besitzen.

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Matthias Fricker

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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Fabian Füllemann

Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.

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