Drei Monate Freiheitsstrafe nach Einsprache durch Geldstrafe ersetzt
Kurzfassung
Ein mehrfach vorbelasteter Beschuldigter wurde wegen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und Tätlichkeiten zunächst zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gegen den Strafbefehl wurde Einsprache erhoben. Im weiteren Verfahren wurden medizinische Unterlagen aus den IV-Akten eingebracht, welche unter anderem eine bereits seit der Kindheit dokumentierte ADHS-Diagnose und damit relevante persönliche Hintergründe des Beschuldigten belegten. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin eine neue Beurteilung vor und ersetzte den ursprünglichen Strafbefehl. Die Schuldsprüche blieben bestehen, die dreimonatige Freiheitsstrafe fiel jedoch vollständig weg. Stattdessen wurde unter Einbezug einer widerrufenen Vorstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgesprochen.
Fallsteckbrief
| Rechtsgebiet | Strafrecht |
| Thema | Strafzumessung / Freiheitsstrafe / persönliche Verhältnisse / IV-Akten |
| Behörde | Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland |
| Instanz | Strafbefehlsverfahren nach Einsprache |
| Entscheid | 3. August 2023 |
| Ergebnis | Unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten beseitigt und durch Geldstrafe ersetzt |
| Besonderheit | Medizinische Unterlagen aus den IV-Akten zur persönlichen Situation des Beschuldigten in das Einspracheverfahren eingebracht |
| Quelle | Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Strafbefehl vom 3. August 2023 |
Worum ging es?
Dem Beschuldigten wurden mehrere Straftaten aus unterschiedlichen Sachverhaltskomplexen vorgeworfen.
Unter anderem hatte er gemeinsam mit weiteren Personen versucht, die Bargeldkasse eines Selbstbedienungsladens zu entwenden. Dabei entstand Sachschaden. Der Diebstahl scheiterte, nachdem eine Polizeipatrouille vorbeifuhr und die Beteiligten flüchteten.
In einem weiteren Sachverhaltskomplex wurde ihm vorgeworfen, während des Bezugs von Sozialhilfe Einkünfte aus temporären Arbeitseinsätzen im Umfang von rund CHF 5’000 nicht deklariert zu haben.
Hinzu kamen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten im Rahmen einer weiteren Auseinandersetzung.
Der Beschuldigte war bereits strafrechtlich vorbelastet. Eine früher bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30 fiel aufgrund der neuen Delikte zum Widerruf an.
Mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wurde der Beschuldigte wegen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Tätlichkeiten schuldig gesprochen.
Als Sanktion sprach die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Monaten aus. Diese war unbedingt zu vollziehen. Ein Tag war bereits durch Haft erstanden. Zusätzlich wurde die frühere bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30 widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben.
Entscheidend war die erneute Beurteilung der persönlichen Verhältnisse
Im Einspracheverfahren ging es nicht primär darum, die einzelnen Schuldsprüche zu beseitigen. Im Vordergrund stand vielmehr die Frage nach der angemessenen Sanktion und insbesondere danach, ob tatsächlich eine unbedingte Freiheitsstrafe erforderlich war.
Hierzu wurden auch Unterlagen aus den IV-Akten des Beschuldigten beigezogen beziehungsweise in das Verfahren eingebracht.
Diese dokumentierten unter anderem eine bereits im Kindesalter fachärztlich diagnostizierte Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Bereits die damaligen medizinischen Unterlagen beschrieben unter anderem erhebliche Impulsivität, motorische Unruhe, eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, kurze Aufmerksamkeitsspannen und verminderte Ablenkbarkeit.
Damit konnten die persönlichen Hintergründe des Beschuldigten umfassender dargestellt werden. Es wurde nicht geltend gemacht, dass die Diagnose die begangenen Delikte entschuldige. Die medizinischen Unterlagen waren vielmehr für die Beurteilung seiner Persönlichkeit, seines Verhaltens und letztlich der angemessenen Sanktion von Bedeutung.
Zum Zeitpunkt des Einspracheverfahrens bezog der Beschuldigte eine IV-Rente.
Nach der Einsprache und der ergänzenden Aufarbeitung der persönlichen Verhältnisse nahm die Staatsanwaltschaft eine neue Beurteilung der Sanktion vor.
Am 3. August 2023 erliess sie einen neuen Strafbefehl, der den Strafbefehl vom 22. Mai 2023 ausdrücklich ersetzte.
Die Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Tätlichkeiten blieben bestehen. Auch die frühere bedingte Geldstrafe wurde widerrufen.
Entscheidend änderte sich jedoch die Art der Sanktion.
Ergebnis
Die ursprünglich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wurde vollständig beseitigt.
Stattdessen sprach die Staatsanwaltschaft unter Einbezug der widerrufenen Vorstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30 aus. Ein Tagessatz galt aufgrund der bereits ausgestandenen Haft als erstanden. Zusätzlich wurde eine Busse von CHF 200 ausgesprochen.
Die Geldstrafe war zu bezahlen. Zusammen mit den Verfahrenskosten fiel der zweite Strafbefehl finanziell nicht günstiger aus. Der entscheidende Erfolg der Einsprache lag deshalb nicht in einer Reduktion der finanziellen Belastung, sondern darin, dass der Beschuldigte die ursprünglich angeordneten drei Monate Freiheitsstrafe nicht verbüssen musste.
Der Fall zeigt, dass sich eine Einsprache gegen einen Strafbefehl auch dann lohnen kann, wenn die Schuldsprüche als solche nicht erfolgreich angegriffen werden können. Bei der Strafzumessung können die persönlichen Verhältnisse und medizinisch dokumentierte Hintergründe von erheblicher Bedeutung sein.
Solche Umstände beseitigen die strafrechtliche Verantwortung nicht automatisch. Sie können aber zu einem vollständigeren Bild der beschuldigten Person beitragen und für die Frage entscheidend sein, welche Sanktion im konkreten Fall angemessen ist.
Quelle
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
Strafbefehl vom 3. August 2023, ersetzt den Strafbefehl vom 22. Mai 2023
Entscheid nicht öffentlich