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Experten für Erbrecht- Zentral in Winterthur

Anwalt für Erbrecht

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Experten für
Erbrecht

Es ist menschlich, sich nicht mit der eigenen Vergänglichkeit beschäftigen zu wollen.

Dennoch lassen sich gerade dadurch, also durch eine frühzeitige Regelung des Erbes, viele Probleme rechtssicher vermeiden, die im Zuge des Verlustes eines geliebten Menschen auftauchen.

Zur ohnehin belastenden Trauer tritt oftmals die Unsicherheit der Erben betreffend die Durchführung des Erbgangs. Es fehlt an nötigen Informationen und Rechtssicherheit. Dies führt oftmals zu unschönen Problemen unter den Erben. Zudem brechen familiäre Konflikte gerade im Zuge des Erbganges erneut auf, beispielsweise wenn sich einzelne Erben bereits zu Lebzeiten des Erblasser von  diesem gegenüber anderen Erben benachteiligt fühlten.

Die Erfahrung unserer Rechtsanwälte zeigt, dass sich durch frühzeitige Beschäftigung mit dem eigenen Nachlass sowie durch offene und aktive Kommunikation Konflikte oftmals bereits im Vorfeld vermeiden lassen.

Gerne zeigt unser spezialisierte Anwalt für Erbrecht Ihnen folgend auf, wie wir Sie bei Ihrer erbrechtlichen Nachlassplanung unterstützen können.

Erbrecht

Wo werden wir tätig ?

Ihr Anwalt für Erbrecht erbringt kompetente Unterstützung und qualifizierte Dienstleistungen  unter anderem in folgenden Bereichen:

Erstellung & Prüfung individueller letztwilliger Verfügungen・ Erstellung und Prüfung von Erbverträgen sowie Vorbereitung der notariellen Beurkundung ・ Unterstützung & Beratung im Rahmen der Erbteilung・ Vertretung & Beratung im Rahmen von erbrechtlichen Prozessen wie Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklagen  

Herabsetzung

Erbrechtsklage

Im Falle der Pflichtteilsverletzung durch ein Testament oder  einen Erbvertrag (Art. 470 ff. ZGB)  kann die betroffene Partei auf Herabsetzung des Erbteils auf das erlaubte Mass klagen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Wird keine Herabsetzungsklage erhoben,  bleibt die letztwillige Verfügung wirksam. Der Herabsetzung unterliegen auch gewisse Zuwendungen zu Lebzeiten, zum Beispiel unübliche Schenkungen während der letzten fünf Jahre (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Die Klage ist innert eines Jahres seit Kenntnis der Erben von der Verletzung ihrer Rechte und spätestens zehn Jahre seit der Testamentseröffnung (bei Zuwendungen zu Lebzeiten seit dem Tode) zu erheben (Art. 533 Abs. 1 ZGB).

 Pflichtteilsgeschützte Personen, welche  Teile des Nachlasses bereits besitzen, müsse nicht klagen. Einredeweise, d.h. zur Abwehr von Ansprüchen, welche Ihren Pflichtteil verletzten würden,  kann die Herabsetzung jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Nicht klagen dürfen Personen, welche in einem Erbvertrag gültig auf ihr Erbrecht verzichtet haben (Art. 495 ZGB).

Gerne berät Ihr Anwalt für Erbrecht Sie im Detail.

Ungültigkeit

Erbrechtsklage

Eine letztwillige Verfügung mit schwerwiegenden Mängeln kann auf Klage hin vollständig oder teilweise für ungültig erklärt werden. Im Gesetz sind die Klagegründe abschliessend aufgeführt. Im Vordergrund stehen dabei Verfügungen von Personen, die zur Zeit der Errichtung nicht verfügungsfähig waren (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), Verfügungen mit Formmängeln (Art. 520 f. ZGB) und Verfügungen, die eine ungültige Enterbung enthalten (Art. 479 f. ZGB). Erfolgt keine Klage, so bleibt die Verfügung voll wirksam. Das Urteil wirkt nur zwischen den an der Klage Beteiligten. 

Die Klage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes und spätestens zehn, bei bösgläubigen Beklagten dreissig Jahre seit der Testamentseröffnung erhoben werden (Art. 521 Abs. 1 und 2 ZGB). Nicht zu klagen braucht, wer Teile des Nachlasses bereits besitzt, denn einredeweise kann die Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB).

Gerne berät Ihr Anwalt für Erbrecht Sie im Detail.

 

Erbrecht

Was wir für Sie tun

Individuelle Konzeption

Durch Regelung Ihres Nachlasses mittels Testament oder Erbvertrag können Sie frühzeitig Klarheit schaffen. Damit wirken Sie dem Entstehen von Rechtskonflikten unter Ihren Erben effektiv entgegen.

Unser Anwalt für Erbrecht ermittelt anhand einer persönlichen Beratung Ihre Bedürfnisse und erarbeitet darauf basierend eine individuell auf Sie und Ihre Situation zugeschnittene Nachlasslösung.

Den Lebenspartner Absichern

Oftmals ist es ein Anliegen unserer Klienten, den überlebenden Ehepartner bestmöglich abzusichern. Dieses Ziel kann regelmässig durch Errichtung eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages beziehungsweise eines Erb- und Erbverzichtsvertrages erreicht werden. 

Kommende Erbrechtsrevision: Mehr Freiheiten Für Sie

Im Rahmen einer Gesetzesrevision kommen zukünftig geänderte Pflichtteilsregelungen zur Anwendung.  Das bestehende Erbrecht wird den heute vielfältigen Lebensformen nicht mehr gerecht. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, das Erbrecht flexibler auszugestalten. Der Erblasser soll über einen grösseren Teil seines Vermögens frei verfügen können. Dazu will der Bundesrat insbesondere die Pflichtteilsquoten senken. So könnte der Erblasser beispielsweise auch den faktischen Lebenspartner oder die Stiefkinder stärker begünstigen.

Gerne zeigt unser Anwalt für Erbrecht Ihnen auf, wie Sie schon heute von diesen neuen Freiheiten profitieren können. Kontaktieren Sie uns!

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Klassische Anwaltstätigkeit

mit modernsten Mitteln

Bei Fallanfragen von neuen Klienten führt Ihr Anwalt für Erbrecht zuerst eine Erstbesprechung mit Ihnen durch. Diese kostet pauschal CHF 330 und dauert zusammen mit der Fallprüfung ca. eine Stunde. Die Erstbesprechung kann wahlweise vor Ort in unserer Kanzlei, per Videocall oder telefonisch erfolgen.

Anlässlich der Erstbesprechung besprechen wir Ihr Anliegen,  erstellen mit Ihnen den Sachverhalt und prüfen Ihre Unterlagen. Im Anschluss erhalten Sie von uns eine erste rechtliche Einschätzung. Zudem besprechen wir das weitere Vorgehen und geben Ihnen Handlungsempfehlungen ab. Falls eine Mandatierung eines Anwalts erforderlich ist, vereinbaren wir die Konditionen des Mandats, die zugrundeliegende Strategie, das anzustrebende Ziel und die weiteren Schritte.

Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt

Termin vereinbaren

Rufen Sie unsere Anwaltskanzlei in Winterthur unter +41 52 222 01 20 an oder vereinbaren Sie online einen Termin für eine Erstbesprechung.