Sofort kündigen vs. fristlos kündigen
Sofort kündigen ist nicht unbedingt mit einer fristlose Kündigung gleichzusetzen.
Anwaltskanzlei in Winterthur mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht
Ob bei der Gründung von Gesellschaften oder bei akuten gesellschaftsrechtlichen Problemen – als Ihre Anwälte vertreten wir Sie und Ihr Unternehmen kompetent bei sämtlichen gerichtlichen und aussergerichtlichen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen bei der rechtskonformen Durchführung von Generalversammlungen, begleiten Sie bei Kapitalerhöhungen oder der Erarbeitung von Organisationsreglementen. Weitere Leistungen unserer Anwaltskanzlei umfassen die Wahrung von Aktionärsrechten, die Erstellung und Prüfung von Aktionärsbindungsverträgen, sowie Unterstützung bei Fragen der Organhaftung des Unternehmens. Mit einer kompetenten Beratung und effizienten Unterstützung von Beginn weg sorgen unsere Anwälte dafür, dass Sie Rechtsrisiken bereits vor deren Realisierung ausschliessen. Während Ihre Rechtsanwälte Ihren Rechtsbedarf abdecken, können Sie sich auf die Unternehmensführung und die Generierung von Wachstum konzentrieren.
Telefonisch erreichen Sie uns zu Bürozeiten in Winterthur unter 052 222 01 20. Per E-Mail sind wir unter kanzlei@ff-law.ch erreichbar.
Für eine bestmögliche Unterstützung benötigen wir die Angabe des wesentlichen Sachverhaltes. Aufgrund des ersten Kontaktes prüfen wir das Mandat und wie wir Ihnen am besten helfen können.
Hinsichtlich der Eignung des Mandates wird geprüft, ob dies unter die von uns bearbeiteten Rechtsgebiete fällt. Bei geringem Streitwert muss zudem oftmals von der Mandatierung abgeraten werden. Meist lohnt sich unter ökonomischer Betrachtung der Beizug eines Rechtsanwaltes erst ab einem Streitwert von mehreren tausend Franken.
Beachten Sie bitte, dass wir keine unentgeltlichen Rechtsauskünfte erteilen können. Eine Auskunft betreffend einer «kurzen Rechtsfrage» kann nicht mit der notwendigen anwaltlichen Sorgfalt erteilt werden. Entscheidend sind immer eine möglichst vollständige Darlegung und Erörterung des relevanten Sachverhaltes. Dies benötigt ausreichend Zeit.
Bei neuen Klienten führen wir in der Regel eine Erstbesprechung (pauschal CHF 300) in unserer Kanzlei an den Standorten Winterthur oder Landquart durch. Dazu bringen Sie zur Besprechung möglichst alle relevanten Dokumente in Kopie mit.
Alternativ bieten wir Ihnen eine Ersteinschätzung per Telefon oder E-Mail. Senden Sie uns alle relevanten Unterlagen als Scan im Format PDF (keine abfotografierten Bilddateien) an kanzlei@ff-law.ch
Das Auswertungsergebnis teilen wir Ihnen nach Prüfung per E-Mail oder telefonisch mit.
Anlässlich der ersten Prüfung oder Besprechung legen wir Ihnen die Chancen und Risiken betreffend Ihr Rechtsproblem dar. Wir zeigen Ihnen die Rechtslage auf und beraten Sie hinsichtlich der geeigneten Strategie. Wichtig für eine erfolgreiche Mandatsbeziehung ist Sympathie und Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt. Ebenso wichtig ist es, dass Ihnen unsere Arbeitsweise als Ihre Anwälte zusagt. Mit der Ersteinschätzung können Sie (und wir) uns diesbezüglich ebenfalls ein Bild machen.
Wichtig: Aufgrund der aktuellen Corona-Krise führen wir im Moment bevorzugt Ersteinschätzungen durch (telefonisch oder per E-Mail). Erstbesprechungen können auf Wunsch des Klienten unter Einhaltung der Hygiene-Vorschriften selbstverständlich dennoch vereinbart werden.
Im Falle der Mandatierung erteilen Sie uns eine schriftliche Vollmacht für Ihr konkretes Rechtsproblem. Daneben unterzeichnen Sie eine Auftragsvereinbarung, in welcher die Mandatskonditionen transparent festgehalten werden. Bei Neukunden verlangen wir zudem einen sogenannten «Retainer». Dies ist ein Vorschuss, welcher nicht mit der ersten, sondern mit der letzten Rechnung am Ende des Mandates verrechnet wird. Bei Ende des Mandatsverhältnisses erhalten Sie ein allfälliges Guthaben umgehend zurückerstattet.
Im Rahmen der Auftragsabwicklung halten wir Sie stets über den Fortschritt Ihres Rechtsfalles orientiert. Das Vorgehen und die Strategie koordinieren wir jeweils mit Ihnen gemeinsam. Dabei achten wir jederzeit auf eine effiziente Verfahrensbearbeitung. Kosten und Nutzen für unsere Klienten sind dabei stets Massstab für unsere Anwaltsleistungen. Rechnungen stellen wir üblicherweise im Monatsrhythmus. Sie erhalten dabei stets eine Detailabrechnung und sind damit über unsere Leistungserbringung somit transparent informiert.
Möchten Sie eine Aktiengesellschaft (AG), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder allenfalls doch lieber eine Kollektivgesellschaft gründen?
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei der Wahl der für Sie passenden Rechtsform.
Basierend auf erprobten Mustern verfassen Ihre Anwälte individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Gesellschaftsstatuten und bereiten die für die Gründung notwendigen Beschlüsse vor.
Ihre Rechtsanwälte vereinbaren und koordinieren Ihren Gründungstermin in Zusammenarbeit mit unserm Netzwerk von Notaren oder über die Amtsnotariate und veranlassen im Anschluss die Handelsregisteranmeldung – ganz nach Ihrem Wunsch.
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Wussten Sie, dass es bis Ende 2021 aufgrund der Corona/COVID-19 Pandemie erstmals möglich ist, Gesellschaftsversammlungen auf dem schriftlichen Weg oder in elektronischer Form durchzuführen?
Gerne zeigen wir Ihnen die für Sie passende Lösung auf und unterstützten Sie bei der Durchführung von virtuellen oder schriftlichen Gesellschaftsversammlungen.
Zögern Sie nicht, unsere Anwaltskanzlei zu kontaktieren.
Unsere Rechtsanwälte in Winterthur und Landquart beraten Sie bei der Einberufung und unterstützen Sie bei der Durchführung von ordentlichen oder ausserordentlichen Gesellschaftsversammlungen. Gerne stehen die Anwälte unserer Kanzlei Ihnen auch als Protokollführer zur Verfügung.
Die Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei analysieren den Bedarf Ihres Unternehmens und beraten Sie bei Kapitalerhöhungen und Kapitalbeschaffungsmass-nahmen.
Möchten Sie Ihre GmbH in eine AG umwandeln oder zwei Gesellschaften miteinander fusionieren?
Die Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten und das korrekte Vorgehen nach Fusionsgesetz auf.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum Gesetz) per 1. November 2019 wurden Inhaberaktien faktisch abgeschafft.
Aktiengesellschaften sind infolgedessen verpflichtet, ihre Inhaberaktien bis spätestens 30. April 2021 in Namensaktien umzuwandeln.
Unterlässt eine Gesellschaft die Umwandlung, werden die Aktien zwangsweise umgewandelt und weitere Änderungen im Handelsregister gesperrt, bis die erforderliche Statutenänderung vorgenommen wird.
Verpassen Sie diese Übergangsfristen, wird dies für Sie zum akuten Problem. Gerne beraten Sie die Rechtsanwälte unserer Anwaltskanzlei, wie Sie sich durch rechtzeitiges Handeln unangenehme Überraschungen ersparen können.
Art. 530 OR: Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Mitteln.
Gesellschaften im Sinne des Handelsrechts sind die einfache Gesellschaft, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Genossenschaft, Verein, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Handlung (GmbH) sowie die Kommanditaktiengesellschaft.
Sowohl AG als auch GmbH entstehen erst mit der Eintragung im kantonalen Handelsregister.
Als erst vor kurzem gegründetes Unternehmen steht ein Start-Up ganz am Anfang seiner Entwicklung. Die Gründer müssen sich dabei die Frage stellen, wie ihre innovative Geschäftsidee mit -fast immer- beschränkten finanziellen Ressourcen umgesetzt werden kann.
Als Gründer sollten Sie sich in dieser ersten Phase voll und ganz auf die Umsetzung Ihrer Ideen konzentrieren können. Insbesondere bei der Beschaffung von Unternehmenskapital stellen sich jedoch zahlreiche Rechtsfragen. Unnötige Risiken können oftmals durch frühzeitige Abklärungen kostengünstig vermieden werden.
Zögern Sie nicht, sich Unterstützung zu suchen!
Wenn Ihr Unternehmenskonzept unsere Rechtsanwälte überzeugt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer langfristigen Zusammenarbeit. Durch attraktive Start-Up-Tarife können Sie in der Aufbauphase Ihre Unternehmensliquidität schonen.
Sprechen Sie unsere Anwälte an!
Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt
Rufen Sie unsere Anwaltskanzlei in Winterthur unter +41 52 222 01 20 an oder vereinbaren Sie online einen Termin für eine Erstbesprechung.
Die Anwälte von Fricker Füllemann Rechtsanwälte in Winterthur und Landquart bieten Ihnen eine Vielzahl von Dienstleistungen im Gesellschaftsrecht an. Nachfolgend erhalten Sie einen -nicht abschliessenden- Überblick. Lernen Sie auch unsere anderen Tätigkeitsgebiete kennen (hier klicken)
Nachfolgend finden Sie die Antworten zu einigen grundsätzlichen und häufig gestellten Fragen im Gesellschaftsrecht.
Beachten Sie, dass eine korrekte Rechtsanwendung immer einer Einzelfallbetrachtung bedarf.
Gerne prüft Ihr Rechtsanwalt das Problem für Sie. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren eine Online-Ersteinschätzung.
Statuten sind sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gesetzlich vorgeschrieben. Statuten bilden die grundlegenden Rechtsnormen einer Gesellschaft, die sich eine Gesellschaft gibt (Art «Grundgesetz» bzw. «Verfassung» der Gesellschaft). Sie regeln – im Rahmen des Gesetzes – die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft im Innenverhältnis und, in gewisser Hinsicht, auch im Aussenverhältnis. Die Statuten sind Voraussetzung für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Für deren Gültigkeit bedürfen sie der öffentlichen Beurkundung.
Für beide Rechtsformen hat der Gesetzgeber inhaltliche Mindestanforderungen vorgeschrieben. Er unterscheidet dabei zwischen absolut notwendigem Statuteninhalt und bedingt notwendigem Statuteninhalt. Zum absolut notwendigen Statuteninhalt gehören die Firma, der Sitz, der Zweck der Gesellschaft, die Eckdaten zur Kapitalstruktur und (noch!) die Organisation der Aktiengesellschaft (Art. 626 OR bzw. Art. 776 OR). Als bedingt notwendig bedürfen gewisse Regelungen, die insbesondere von der dispositiv geregelten Grundordnung des Gesellschaftsrechts abweichen, zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten. Zu nennen sind exemplarisch die Beschränkung der Stimm- und Vertretungsrechte in der Generalversammlung oder die genehmigte bzw. bedingte Kapitalerhöhung (siehe dazu abschliessend Art. 627 f OR bzw. Art. 776a OR). Regelungen in den Statuten, welche zwingendes Gesetzes- oder Verordnungsrecht widersprechen, sind nichtig.
Die Festsetzung und Änderung der Statuten ist grundsätzlich eine unübertragbare Befugnis der Generalversammlung (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Ausnahmsweise können die Statuten auch durch einen Verwaltungsratsbeschluss geändert werden. Die Kompetenz des Verwaltungsrates zur Statutenänderung ist jedoch primär vollziehender Natur und stets abhängig von einem durch die Generalversammlung früher gefassten Grundsatzbeschluss. Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über die Änderung der Statuten bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 647 OR).
Rechte
Vermögensrechte
– Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (sog. Dividende) bzw. Recht auf Anteil am Liquidationserlös (Art. 660 OR)
– Recht auf Bauzinse, solange noch kein Bilanzgewinn generiert wird (Art. 676 OR)
– Bezugsrecht bzw. Vorwegzeichnungsrecht im Rahmen der Kapitalerhöhung (Art. 652b OR bzw. Art. 653c OR)
Mitwirkungsrechte
– Recht auf Teilnahme an Generalversammlung (Art. 689 OR)
– Recht auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung (Art. 699 Abs. 3 OR)
– Stimmrecht in Generalversammlung (Art. 692 OR)
Informations- und Schutzrechte
– Recht auf Einsicht in Geschäfts- und Revisionsbericht (Art. 696 OR)
– Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 697 OR)
– Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung (Art. 697 a ff OR)
– Recht zur Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR)
– Recht auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen (Art.736 Ziff. 4 OR)
– Recht auf Klage aus Gründerhaftung (Art. 753 OR)
– Recht auf Klage aus Organhaftung (Art. 754 f OR)
Pflichten
– Leistungspflicht (Art. 680 OR)
– Meldepflicht bei Erwerb von nicht börsenkotierten Inhaberaktien (Art. 697 i OR)
– Meldepflicht bei Erwerb von nicht börsenkotierten Aktien (Art. 697 j OR)
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Sofort kündigen ist nicht unbedingt mit einer fristlose Kündigung gleichzusetzen.
Kürzere Wartefristen für Familiennachzug aus Afghanistan?