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Anwaltskanzlei in Winterthur mit Schwerpunkt Vertragsrecht 

Ihre Rechtsanwälte für Vertragsrecht

Vertragsrecht - Unsere Anwälte in Winterthur helfen Ihnen weiter

Mit unserer Anwalts-kanzlei zur besten Lösung

In der Schweiz existieren eine Vielzahl von gesetzlich geregelten Vertragsarten, wozu noch ungeregelte Vertragsarten, sogenannte Innominatsverträge hinzukommen. Genau so vielfältig sind die Rechtsprobleme, welche sich im Zusammenhang mit Verträgen stellen.

Vertragsprobleme entstehen üblicherweise dort, wo die Parteien sich über den Vertragsinhalt uneinig sind, etwa bei Vertragslücken, bei unklaren Formulierungen oder aufgrund von Willensmängeln bei Abschluss des Vertrages. Wir helfen durch das Aufsetzen von rechtskonformen, möglichst lückenlosen bzw. -im Vergleich zum Vertragsinhalt angemessen- komplexen und insbesondere klaren Verträgen, solchen Problemen vorzubeugen.

Ein weiterer der häufigsten Problempunkte aus Anwaltssicht bei Verträgen sind Leistungsstörungen: Die Gegenseite liefert nicht die vertraglich vereinbarte Leistung oder erfüllt diese nur schlecht. Hier unterstützen unsere Rechtsanwälte bei der aussergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche.

Kann der Vertrag nicht umgesetzt werden, helfen unsere Anwälte in Winterthur und Landquart Ihnen bei der Rückabwicklung beziehungsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatz.

Rechtsanwälte

Vertragsrecht: Ihr Rechtsanwalt ist für Sie da

Vorgehen bei Vertraglichen Problemen

Telefonisch erreichen Sie uns zu Bürozeiten unter 052 222 01 20. Per E-Mail sind wir unter kanzlei@ff-law.ch erreichbar.

Für eine bestmögliche Unterstützung benötigen wir die Angabe des wesentlichen Sachverhaltes. Aufgrund des ersten Kontaktes prüfen wir das Mandat und wie wir Ihnen am besten helfen können.

Hinsichtlich der Eignung des Mandates wird geprüft, ob dies unter die von uns bearbeiteten Rechtsgebiete fällt. Bei geringem Streitwert muss zudem oftmals von der Mandatierung abgeraten werden. Meist lohnt sich unter ökonomischer Betrachtung der Beizug eines Rechtsanwaltes erst ab einem Streitwert von mehreren tausend Franken.

Beachten Sie bitte, dass wir keine unentgeltlichen Rechtsauskünfte erteilen können. Eine Auskunft betreffend einer «kurzen Rechtsfrage» kann nicht mit der notwendigen anwaltlichen Sorgfalt erteilt werden. Entscheidend sind immer eine möglichst vollständige Darlegung und Erörterung des relevanten Sachverhaltes. Dies benötigt ausreichend Zeit.

Bei neuen Klienten führen wir in der Regel eine Erstbesprechung (pauschal CHF 330) in unserer Kanzlei durch. Dazu bringen Sie zur Besprechung möglichst alle relevanten Dokumente in Kopie mit.

Alternativ bieten wir Ihnen eine Ersteinschätzung per Telefon oder E-Mail. Senden Sie uns alle relevanten Unterlagen als Scan im Format PDF (keine abfotografierten Bilddateien) an kanzlei@ff-law.ch

Das Auswertungsergebnis teilen wir Ihnen nach Prüfung per E-Mail oder telefonisch mit.

Anlässlich der ersten Prüfung oder Besprechung legen wir Ihnen die Chancen und Risiken betreffend Ihr Rechtsproblem dar. Wir zeigen Ihnen die Rechtslage auf und beraten Sie hinsichtlich der geeigneten Strategie. Wichtig für eine erfolgreiche Mandatsbeziehung ist Sympathie und Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt. Ebenso wichtig ist es, dass Ihnen unsere Arbeitsweise als Ihre Anwälte zusagt. Mit der Ersteinschätzung können Sie (und wir) uns diesbezüglich ebenfalls ein Bild machen.

Wichtig: Aufgrund der aktuellen Corona-Krise führen wir im Moment bevorzugt Ersteinschätzungen durch (telefonisch oder per E-Mail). Erstbesprechungen können auf Wunsch des Klienten unter Einhaltung der Hygiene-Vorschriften selbstverständlich dennoch vereinbart werden.

Im Falle der Mandatierung erteilen Sie uns eine schriftliche Vollmacht für Ihr konkretes Rechtsproblem. Daneben unterzeichnen Sie eine Auftragsvereinbarung, in welcher die Mandatskonditionen transparent festgehalten werden. Bei Neukunden verlangen wir zudem einen sogenannten «Retainer». Dies ist ein Vorschuss, welcher nicht mit der ersten, sondern mit der letzten Rechnung am Ende des Mandates verrechnet wird. Bei Ende des Mandatsverhältnisses erhalten Sie ein allfälliges Guthaben umgehend zurückerstattet.

Im Rahmen der Auftragsabwicklung halten wir Sie stets über den Fortschritt Ihres Rechtsfalles orientiert. Das Vorgehen und die Strategie koordinieren wir jeweils mit Ihnen gemeinsam. Dabei achten wir jederzeit auf eine effiziente Verfahrensbearbeitung. Kosten und Nutzen für unsere Klienten sind dabei stets Massstab für unsere Anwaltsleistungen. Rechnungen stellen wir üblicherweise im Monatsrhythmus. Sie erhalten dabei stets eine Detailabrechnung und sind damit über unsere Leistungserbringung somit transparent informiert.

Vertragsrecht - Unsere Anwaltskanzlei hilft

Ihr Anwalt steht bei Problemen im Vertragsrecht an Ihrer Seite

Rechtsanwälte

Lösungen für jede Vertragsart und jedes Problem im Vertragsrecht

  • Aufträge
  • Werkverträge
  • Kaufverträge
  • Darlehensverträge
  • Agenturverträge
  • Liefer- und Vertriebsverträge
  • Geheimhaltungserklärungen (NDA bzw. Non Disclosure Agreements)
  • Vermögensverwaltungsverträge
  • Ausarbeitung und Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)

“Pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten”

Lateinischer Rechtsgrundsatz, der auch für die -auf römischem Recht beruhende- Schweizerische Rechtsordnung gilt.

Im Zentrum von Winterthur

Ihre Anwaltskanzlei bei Problemen im Vertragsrecht

Im besten Fall können vertragliche Probleme durch frühen Einbezug unserer Anwaltskanzlei sowie das Aufsetzen von rechtssicheren Verträgen von Beginn weg vermieden werden. Haben Sie bereits einen Vertrag geschlossen, wird durch unsere Rechtsanwälte über korrekte Auslegung des Vertragsinhaltes festgestellt, was Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sind . Die  Freiheit von vertraglichen Bindungen wird dabei in der Schweiz durch zwingendes Recht begrenzt. Zwingendem Recht widersprechende Vertragsklauseln sind somit ungültig.

Nachdem Ihr Anwalt den Vertrag für Sie korrekt ausgelegt hat, fordern wir die Ihnen geschuldete vertragliche Leistung konsequent ein oder wehren unberechtigte vertragliche Ansprüche effektiv ab.

Vertragserstellung

Vertragsrisiken minimieren

Mit der Erstellung eines rechtskonformen, vollständigen und klaren Vertrages können Sie spätere Probleme im Vertragsrecht prophylaktisch vermeiden. Der Beizug eines Anwaltes vor Abschluss gewichtigen Verträgen erspart Ihnen die Kosten eines späteren Rechtsstreites.

Vertragsauslegung

Was haben Sie vereinbart?

Oftmals ist zwischen den Parteien nicht klar, was tatsächlich vereinbart wurde. Ein solcher versteckter Dissenz führt bei Vertragsabwicklung oft zu Konflikten. Wir prüfen für Sie, ob Ihre Auffassung des vertraglichen Inhaltes rechtskonform ist. 

Durchsetzung und Abwehr von Vertragsansprüchen

Ihr Anwalt setzt Ihre Rechte durch

Ist eine für Sie akzeptable Einigung mit dem Vertragspartner nicht möglich, verfolgen wir Ihre Ansprüche konsequent auf dem Rechtsweg oder wehren unberechtigte Forderungen der Gegenseite vor Gericht ab.

Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt

Termin vereinbaren

Rufen Sie unsere Anwaltskanzlei in Winterthur unter +41 52 222 01 20 an oder vereinbaren Sie online einen Termin für eine Erstbesprechung.

Ihr Rechtsanwalt steht Ihnen fachkräftig zur Seite

Die Leistungen unserer Anwaltskanzlei Im Vertrags-recht:

Die Anwälte von Fricker Füllemann Rechtsanwälte bieten Ihnen eine Vielzahl von Dienstleistungen im Vertragsrecht an. Nachfolgend erhalten Sie einen -nicht abschliessenden- Überblick. Lernen Sie auch unsere anderen Tätigkeitsgebiete kennen (hier klicken)

Unsere Leistungen - Ihr Mehrwert

Vertragsschluss

Unsere Anwälte helfen Ihnen im Vertragsrecht dabei, durch Abschluss rechtlich konformer und klarer Verträge Rechtsprobleme von Beginn weg zu vermeiden. Ihre Rechtsanwälte prüfen Ihre AGB-Vorlagen oder erstellen Ihnen massgeschneiderte Geschäftsbedingungen.

Vertragsprüfung

Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge und legen diese korrekt für Sie aus. Ihre Rechtsanwälte analysieren den Sachverhalt, zeigen Ihnen vertragliche Fallstricke auf und validieren Ihre Vertragsauslegung. Damit erhalten Sie ein komplettes Bild der vertraglichen Situation.

Hilfestellung in der Vertragsabwicklung

Tauchen während der Vertragsabwicklung Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien auf, stehen Ihre Anwälte Ihnen unterstützend zur Seite. Ihr Anwalt verhandelt angemessene Kompromisslösungen, damit der Vertrag in Ihrem Interesse abgewickelt werden kann.

Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen

Lässt sich mit der Gegenseite keine für Sie angemessene Lösung finden, handeln unsere Rechtsanwälte konsequent und entschlossen für Sie. Ihr Anwalt setzt Ihre Ansprüche vor Gericht durch oder wehrt unberechtigte gegnerische Ansprüche ab.

Rechtsfragen zu Vertragsrecht

FAQ

Nachfolgend finden Sie die Antworten zu einigen grundsätzlichen und häufig gestellten Fragen zu Vertragsrecht. 

Beachten Sie, dass eine korrekte Rechtsanwendung immer einer Einzelfallbetrachtung bedarf.

Gerne prüft Ihr Rechtsanwalt Ihr  Problem im Vertragsrecht für Sie. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren eine Online-Ersteinschätzung.

Ein Vertrag entsteht, wenn eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung über alle wesentlichen Vertragspunkte vorliegt (Art. 1 und 2 OR).

Ein Vertrag ist von Beginn weg ungültig, wenn sogenannte Nichtigkeitsgründe wie fehlende Handlungsfähigkeit, Formmängel oder Inhaltsmängel vorliegen.

Fehlende Handlungsfähigkeit: Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsfähig ist gemäss Art. 13 ZGB jeder, der volljährig und urteilsfähig ist.  Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Formmängel: Verträge können grundsätzlich in einer beliebigen Form geschlossen werden (Art. 11 Abs. 1 OR), also auch mündlich. Diese Formfreiheit kann jedoch durch zwingende Formvorschriften eingeschränkt werden, die das Gesetz für bestimmte Vertragsarten vorsieht. Den Parteien bleibt weiter die Möglichkeit, vertraglich eine bestimme Form zu vereinbaren (Art. 16 OR).

 Inhaltsmängel: Grundsätzlich können die Parteien den Vertragsinhalt beliebig vereinbaren (Art. 19 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 20 OR darf der Inhalt des Vertrages jedoch weder unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig sein. Unmöglich ist ein Vertrag dann, wenn die Erfüllung des Vertrages bereits beim Abschluss für jedermann unmöglich ist. Verletzt der Vertragsinhalt hingegen ein objektives Recht (Gesamtheit der Rechtsnormen), liegt eine Widerrechtlichkeit vor. Unter Art. 20 OR fallen auch Verträge, die gegen die herrschenden Moralvorstellungen verstossen. In diesem Fall spricht man von Sittenwidrigkeit.

Ein Vertrag ist anfechtbar und somit rückwirkend nichtig bzw. ungültig (ex tunc), wenn sogenannte Anfechtungsgründe wie Übervorteilung, Irrtum, absichtliche Täuschung oder Furchterregung vorliegen. Die anfechtende Partei beruft sich in diesen Fällen darauf, dass ihr Vertragswille zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im weitesten Sinne mangelhaft gebildet wurde (sog. «Willensmängel»). Die im Willensmangel verhaftete Partei muss den Willensmangel ausdrücklich binnen eines Jahres seit Vertragsabschluss (Art. 21 Abs. 1 OR), bzw. nachdem der Irrtum oder die Täuschung entdeckt bzw. nachdem die Furcht beseitigt wurde (Art. 31 Abs. 2 OR), mit der Anfechtungserklärung geltend machen. Ansonsten gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs. 1 OR).

Übervorteilung: Eine Partei wird übervorteilt, wenn durch Vertrag ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (zu «günstig» bzw. zu «teuer») zu Ungunsten dieser begründet wird, wobei die übervorteilte Person bei Vertragsabschluss in ihrer Willensbildung beeinträchtigt war (namentlich Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) und sich die Gegenpartei diese Schwächelage der benachteiligten Partei vorsätzlich zu Nutzen machte (Art. 21 Abs. 1 OR).

Irrtum: Ein Irrtum muss wesentlich sein, damit er zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die Wesentlichkeit des Irrtums ist gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung zu bejahen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Irrende die Erklärung oder zumindest nicht mit dem Inhalt abgegeben hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte (BGE 135 III 537 E. 2). Die Wesentlichkeit des Irrtums ist gemäss Art. 24 Abs. 1 OR in vier Fällen zu bejahen; wenn sich der Irrtum auf die Natur des Rechtsgeschäftes, auf die Identität der Sache oder der Person, den Umfang von Leistung und Gegenleistung oder auf den dem Vertrag zugrundeliegenden Sachverhalt bezieht. Bezieht sich der Irrtum hingegen nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, so ist er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR).

Absichtliche Täuschung: Das Verhalten einer Vertragspartei ist als absichtliche Täuschung zu qualifizieren, wenn eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei als Grundlage zum Vertragsabschluss absichtlich falsche Tatsachen vorspiegelt bzw. vorhandene Tatsachen verschweigt (BGE 116 II 434), infolgedessen bei der getäuschten Person ein Irrtum, allerdings keinen wesentlichen Irrtum, hervorruft und diese durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (Art. 28 Abs. 1 OR).

Furchterregung: Eine anfechtende Partei kann sich auf Furchterregung nach Art. 29 OR berufen, wenn diese von der anderen Vertragspartei oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt wurde. Die Furcht ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OR für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass ihm oder eine ihm nahe verbundene Person ein ernstliches Übel an Leib und Leben, Ehre und Vermögen droht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte, von einer Vertragspartei einseitig gestellte Vertragsbestimmungen, denen, damit diese Gültigkeit entfalten, die Gegenpartei zustimmen muss. Ohne Übernahme durch die Gegenpartei haben AGB keine Verbindlichkeit und werden so auch nicht Vertragsbestandteil. Die Übernahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Da eine Übernahme auch konkludent stattfinden kann, muss nicht bewiesen werden, dass die betroffene Vertragspartei die AGB zur Kenntnis genommen hat, d.h. gelesen hat. Es genügt, wenn die Vertragspartei vor bzw. spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich, AGB Einbeziehungen schriftlich auszugestalten. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können trotz rechtsgültiger Übernahme keine Geltung entfalten, wenn die AGB Bestimmungen gegen zwingendes Recht verstossen (Art. 19 i.V.m. Art. 20 OR), aus Sicht des Zustimmenden und nach objektiven Massstäben der Natur des Rechtsgeschäftes ungewöhnlich oder nach Art. 8 UWG unlauter sind. Verstösse gegen diese inhaltlichen Schranken führen klageweise zur Nichtigkeit der fraglichen Klauseln.  

Das Schweizer Gesetz differenziert in dem Fall, dass ein Schuldner eine vertraglich geschuldete Leistung nicht vertragsgemäss erbringt, zwischen drei Nichterfüllungstatbeständen: Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung infolge Schuldnerverzugs bzw. Schlechterfüllung der Leistung. Je nach Leistungsstörungstypus, gegebenem Sachverhalt und relevanter Vertragsart kann ein Gläubiger darauf basierend gegenüber dem Schuldner andere Ansprüche geltend machen. Sofern das Gesetz bei den besonderen Vertragsarten keine spezifischen Regeln zur Leistungsstörung vorsieht (so insbesondere beim Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag oder bei der Pacht) oder keine anderweitigen Parteiabreden vorliegen, gelten die Rechtsfolgen des allgemeinen Vertragsrechts.

Unmöglichkeit: Gemäss den Rechtsfolgen des allgemeinen Vertragsrechts ist der Vertrag bei anfänglicher objektiver Unmöglichkeit der Leistung gemäss Art. 20 OR nichtig. Bei nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung erlischt die Forderung, sofern den Schuldner kein Verschulden trifft (Art. 119 OR). In beiden Fällen kann der Gläubiger keine Ansprüche geltend machen. Trifft den Schuldner aber ein Verschulden für die die Unmöglichkeit verursachenden Umstände, räumt Art. 97 OR dem Gläubiger im Falle der anfänglichen wie auch der nachträglichen Unmöglichkeit einen Schadenersatzanspruch ein.

Schlechterfüllung: Grundsätzlich kann der Gläubiger vom Schuldner, vorausgesetzt der Schuldner hat die Mangelhaftigkeit der Leistung verschuldet, Schadenersatz im Sinne von Art.  97 OR einfordern. Zusätzlich stehen dem Gläubiger bei bestimmten, besonderen Vertragstypen weitere Rechtsbehelfe zu: Beim Kaufvertrag, Mietvertrag und Werkvertrag hat der Gläubiger wahlweise Anspruch auf Wandelung, Minderung, Nachbesserung (Werkvertrag/ Mietvertrag) und Ersatzleistung (beim Kauf vertretbarer Sachen). Eine erleichterte Ersatzvornahme wird dem Gläubiger beim Mietvertrag, Werkvertrag und Pachtvertrag eingeräumt.

Nichterfüllung infolge Schuldnerverzugs: Leistet der Schuldner die vertraglich vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig, muss der Gläubiger dem Schuldner prinzipiell eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen (Art. 107 Abs. 1 OR). Bei ungenutztem Ablauf der Nachfrist hat der Gläubiger gemäss Art. 107 Abs. 2 OR verschiedene Wahlrechte:

  • Der Gläubiger beharrt weiterhin auf der gehörigen Leistungserfüllung und kann Schadenersatz wegen Verspätung einfordern.
  • Der Gläubiger erklärt unverzüglich, dass er auf die nachträgliche Leistungserfüllung verzichtet. Er kann unter Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz für Nichterfüllung einfordern.
  • Der Gläubiger erklärt unverzüglich, dass er auf die nachträgliche Leistungserfüllung verzichtet und vom Vertrag zurücktritt. Bei Verschulden des Schuldners kann der Gläubiger Schadenersatz für das Dahinfallen des Vertrages geltend machen.

Verjährung bedeutet, dass ein Gläubiger nach Ablauf einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist die Möglichkeit verliert, seine Forderung gegenüber dem Schuldner gegen dessen Willen gerichtlich durchzusetzen, obgleich seine Forderung im Gegensatz zur Verwirkung rechtlich gesehen weiterhin Bestand hat (sog. Naturalobligation).

Eine Forderung ist verjährt, wenn diese fällig ist, die im Einzelfall geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist und die Verjährung vom Schuldner einredeweise geltend gemacht wurde.

Fälligkeit: Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung der Forderung ab dem Zeitpunkt, dass eine Forderung fällig ist. Die Verjährungsfrist beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen und kann unter Umständen stillstehen oder unterbrochen werden.

Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist muss verstrichen sein. Die Dauer der im Einzelfall geltenden Verjährungsfrist bemisst sich nach den Vorgaben des Gesetzes, wobei zu beachten ist, dass besonders geregelte Verjährungsfristen den allgemeinen Bestimmungen zur Verjährung vorgehen.

Allgemeine Verjährungsfristen nach Art. 127 ff OR

  • Prinzipiell verjähren alle Forderungen, sofern für diese keine abweichend Regelung im Gesetz bestimmt ist, mit Ablauf von 10 Jahren.
  • Geldforderungen aus Alltagsgeschäften wie Mietzinse oder Lohnforderungen verjähren nach OR 128 OR innert 5 Jahren.
  • Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung eines Menschens verjähren innert einer relativen Frist von 3 Jahren bzw. einer absoluten Frist von 20 Jahren.
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Beispiel für besondere Verjährungsfristen

Mängelrechte aus Kaufvertrag bzw. Werkvertrag sind innert 2 Jahren geltend zu machen. Andernfalls gelten sie als verjährt.

  • Verjährungseinrede: Die Verjährung wird gemäss Art. 142 OR vom Richter nicht von Amtes wegen berücksichtigt. Damit der Schuldner die Leistung der Forderung verweigern kann, muss dieser die Verjährung einredeweise geltend gemacht werden. Der Schuldner kann auf die Einrede der Verjährung verzichten, dies allerdings erst ab Beginn der Verjährung und für höchstens zehn Jahre.  Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen.