Sepp und die private Videoüberwachung
Sepp Sicherheit:
In letzter Zeit gab es in meinem Quartier eine Einbruchserie. Ich möchte nun zum Schutz vor Einbrechern eine private Videoüberwachung installieren. Diese soll meinen Garten und meine Einfahrt filmen. Was muss ich beachten?
Antwort:
Hallo Sepp
Eine private Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken ist grundsätzlich gestattet. Die Kamera darf dabei jedoch nur bis an die Grundstückgrenze filmen. Der öffentliche Raum oder ein Nachbargrundstück dürfen nicht aufgenommen werden.
Die Videoaufzeichnungen fallen als Personendaten unter das Datenschutzgesetz (DSG). Das bedeutet, dass Personen mittels Ausschilderung auf die Überwachung hingewiesen werden müssen. Weiter sind die Aufzeichnungen nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert. Im Regelfall sind dies 24h. Bei Ferienabwesenheiten kannst du auch länger aufzeichnen und die Aufzeichnungen nach deiner Ferienrückkehr prüfen und dann löschen.
Matthias Fricker
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an der Universität St. Gallen mit Abschluss Master in Law (M.A. HSG in Law) im Jahr 2012, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.
Fabian Füllemann
Rechtsanwalt und Partner bei Fricker und Füllemann Rechtsanwälte
Studium an den Universitäten St. Gallen und Zürich mit Abschluss Master of Law UZH im Jahr 2013, eingetragen in Anwaltsregister des Kantons Zürich, Mitglied des Zürcher Anwaltsverbandes.